Heft 
(1995) 7
Seite
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1. Sprachbeherrschung

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der betreffenden romanischen Sprache, einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.

2. Sprachwissenschaft

Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen der Gegenwartssprache und mit den mit den Methoden Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der romanischen Sprache unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zum Latein und im Hauptfach zu einer weiteren romanischen Sprache, Fähigkeit, einen Text aus einer zurückliegenden Sprachstufe zu kommentieren.

3. Literaturwissenschaft

Überblick über wichtige Epochen, Autoren und Werke der betreffenden Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen ist, aus jedem Jahrhundert einen Schwerpunkt vorzuschlagen. Die erwarteten Kenntnisse gründen sich auf die Lektüre ausgewählter Texte im Original. Kenntnis unterschiedlicher literaturwissenschaftlicher Methoden und Konzepte und sicherer Umgang mit Grundbegriffen der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, einen literarischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

4. Landeswissenschaften

einschließlich der Kultur- und Ideengeschichte, der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen.

§ 9

Fremdsprache

weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 11 der Studienordnung.

Inkrafttreten

( 1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

II. Bekanntmachungen

Registrierung von Vereinigungen an der Universität Potsdam

Gemäß§ 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam( Registrierordnung) vom 12.7.1993 wurde am 18.9.1995 die

Gemeinschaft zur Förderung der Umweltbildung( GfU) an der Universität Potsdam

als eingetragene Vereinigung an der Universität Potsdam registriert.

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur

Ersten Staatsprüfung

( 1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen der LPO.

( 2) In einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen:

-

Nachweis der Lateinkenntnisse

-

Nachweis der Lesesprache( nicht bei 50 SWS)

folgende Leistungsnachweise:

-

1 Hauptseminar Sprachwissenschaft

-

1 Hauptseminar Literaturwissenschaft

1 Hauptseminar zur Sprach- oder Literatur- bzw. Landeswissenschaft unter Berücksichtigung fach­didaktischer Aspekte

Bei einem Studium im Fach Französisch, Italienisch oder Spanisch mit einem Gesamtumfang von 50 SWS ist 1 Hauptseminar entweder in Sprach- oder Literatur­wissenschaft nachzuweisen( Leistungsnachweis, für den jeweils anderen Bereich Beleg).

-

Nachweis des Übersetzungstestats

Deutsch­

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