Heft 
(1995) 9
Seite
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( 6) In der Prüfung soll der Kandidat das jeweilige Thema in größere historische Zusammenhänge einordnen und über die einschlägigen Fakten, die Quellen und den For­schungsstand Auskunft geben können. Außerdem sollen ihm die allgemeinen Methoden und Hilfsmittel der Ge­schichtswissenschaft vertraut sein.

§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang

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( 1) Für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstu­diengang sind die in der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam festgelegten Voraussetzun- gen zu erfüllen. Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind die in§ 21 Abs. 2 MPO aufgeführten Unterlagen beizufügen. ae.50.00

( 2) Gemäß§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MPO sind darüber hinaus von Studierenden im Fach Geschichte folgende Lei­stungsnachweise zu erbringen:

a) Hauptfach Geschichte( 1. oder 2. Fach)

3 Hauptseminarscheine, davon 2 aus dem als Prü­fungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 11 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte

und

1 Hauptseminarschein aus einem anderen Bereich Vorlage der gemäß§ 13 Abs. 2 und 4 der Studien­ordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS­20.10 Nachweise

b) Nebenfach Alte Geschichte, Mittalterliche Geschichte oder Neuere Geschichte

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2 Hauptseminarscheine aus dem gewählten Bereich gemäß§ 11 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach - Geschichte 19bwo lost dow Vorlage der gemäß§ 13 Abs. 2 und 4 der Studien­ordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS­Nachweise.

( 3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß minde­stens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden. 10 JOH ( u odanzhut)

§ 8 Ablauf der Magisterprüfung

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( 1) Die Magisterprüfung besteht im 1. Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten, im 2. Hauptfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten und im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten.

( 2) Die Themen für die wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausur werden von einem Hochschullehrer gestellt, der auch als Betreuer und Erstgutachter fungiert. Beide schriftlichen Arbeiten sind zudem grundsätzlich noch von einem zweiten Prüfer zu begutachten.

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( 3) Wird Geschichte als 1. Hauptfach gewählt, müssen innerhalb der drei Bestandteile( Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) die Zeitbereiche Alte oder Mittelal­terliche Geschichte und Neuere Geschichte enthalten sein. Der Kandidat hat drei Themenbereiche vorzuschla­gen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist, das aber nicht dem Bereich der Magisterarbeit entnommen sein darf. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur bearbeitet werden, sind automatisch Gegenstand der mündlichen Prüfung.

( 4) Wird Geschichte als 2. Hauptfach gewählt, hat der Kandidat ebenfalls drei Themen aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte vorzuschlagen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur gewählt werden, sind Ge- genstand der mündlichen Prü­fung.

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( 5) Wird ein Bereich der Geschichte gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte als Neben­fach gewählt, sind vom Kandidaten drei Teilgebiete aus diesem Bereich vorzuschlagen, aus denen vom Prüfer die Themen für die Klausur gestellt werden, von denen eines zu bearbeiten ist. Die beiden anderen Teilgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung. ( 1)

-horiH me straidos do mi sib nobasaibui alls § 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

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( 1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die in§ 11 der Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. m2 15iv nov iM wsd

( 2) Für das Fach Geschichte sind dabei folgende Nach­weise für ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 6 LPO zu erbringen:

1. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischen­prüfung bzw. Bescheinigung einer Äquivalenzlösung

2. Nachweis über ein vierwöchiges Blockpraktikum hab nognu

3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforder­ten SWS- Belege und Leistungsnachweise für ein ord­nungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 14 Abs. 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte.

Im einzelnen sind dies:

a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach) 80 SWS

Darin eingeschlossen:

- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschicht

- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach) 60 SWS

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