schen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr bestellt.
( 2) Der Prüfungsausschuẞ regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
( 3) Der Prüfungsausschuẞ bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer die Prüfer, entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienleistungen und verhandelt über Beschwerden gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.
( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.
( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4 Prüfungskommissionen
( 1) Die Prüfungen werden grundsätzlich von Professoren abgenommen. Bei Bedarf können auch habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers als Prüfer bestellt werden, wissenschaftliche Mitarbeiter nur im Ausnahmefall.
( 2) Bei Hauptfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus je einem Prüfer für die Alte oder Mittelalterliche Geschichte und für die Neuere Geschichte.
( 3) Bei Nebenfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus einem Prüfer und einem Beisitzer.
( 4) Die Zusammensetzung der dort als" Prüfungsausschüsse" bezeichneten Prüfungskommissionen bei den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt(§ 8 LPO).
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:
Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse,
Vorlage der nach§ 12 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:
a) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudiengängen:
1. 1 2. 1
Proseminarschein Alte Geschichte
Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte 3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit
4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte
5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte 6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen Neuzeit oder der Modernen Geschichte
b) Im Nebenfach Magister: Wans 1. 1 Proseminar im Studienbereich nach Wahl des Studenten
2. 1 Grundkurs im Studienbereich
nach Wahl des Studenten exq2) gaublid 3. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten
4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.
( 2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erteilt werden, wenn bei der Anmeldung noch zwei Leistungsnachweise fehlen, für die jedoch bereits Lehrveranstaltungen besucht worden sind oder die während des laufenden Semesters besucht werden. Diese Leistungsnachweise sind bis zum Prüfungstermin nachzureichen.
( 3) Sofern die Sprachkenntnisse durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen werden, ist die Bescheinigung darüber spätestens einen Tag vor der Prüfung vorzulegen. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Prüfungsausschuẞ des Historischen Instituts.
( 4) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 5) Das Nähere regeln die ZPO und die MPO.
§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung findet als mündliche Prüfung in der Regel nach dem vierten Fachsemester statt. Ein früherer Abschluß des Grundstudiums ist möglich, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Die Hauptfachprüfung findet in zwei Bereichen statt. Ein Thema muß aus dem Bereich der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte gewählt werden, das andere aus dem Bereich der Neuzeit. Die Prüfung dauert in jedem Bereich etwa 15 Minuten, insgesamt also ca. 30 Minuten. Sie wird in der Regel durch zwei Professoren oder habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers abgenommen.
( 3) Wer nur einen Bereich des Faches Geschichte als Nebenfach gewählt hat, legt die Zwischenprüfung lediglich in dem gewählten Bereich ab. Diese Prüfung dauert etwa 15 Minuten.
( 4) Wer die Zwischenprüfung in mehr als einem Bereich anstrebt, muß die Hauptfachprüfung ablegen. Eine Kumulierung von Nebenfachprüfungen ist nicht möglich.
( 5) Der Kandidat vereinbart mit den Prüfern für jeden Bereich ein Teilgebiet, das so weit gefaßt sein muß, daß an ihm ausreichende sachliche und methodische Kenntnisse nachgewiesen werden können.
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