Heft 
(1995) 9
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schen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr be­stellt.

( 2) Der Prüfungsausschuẞ regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen.

( 3) Der Prüfungsausschuẞ bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer die Prüfer, entscheidet über die Anerkennung ausländi­scher Studienleistungen und verhandelt über Beschwer­den gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.

( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver­schwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Prüfungskommissionen

( 1) Die Prüfungen werden grundsätzlich von Professoren abgenommen. Bei Bedarf können auch habilitierte Mit­glieder des Lehrkörpers als Prüfer bestellt werden, wis­senschaftliche Mitarbeiter nur im Ausnahmefall.

( 2) Bei Hauptfachprüfungen im Magisterstudiengang be­stehen die Prüfungskommissionen aus je einem Prüfer für die Alte oder Mittelalterliche Geschichte und für die Neuere Geschichte.

( 3) Bei Nebenfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus einem Prüfer und einem Beisitzer.

( 4) Die Zusammensetzung der dort als" Prüfungs­ausschüsse" bezeichneten Prüfungskommissionen bei den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt(§ 8 LPO).

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:

Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse,

Vorlage der nach§ 12 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:

a) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudi­engängen:

1. 1 2. 1

Proseminarschein Alte Geschichte

Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte 3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit

4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte

5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte 6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen Neuzeit oder der Modernen Geschichte

b) Im Nebenfach Magister: Wans 1. 1 Proseminar im Studienbereich nach Wahl des Studenten

2. 1 Grundkurs im Studienbereich

nach Wahl des Studenten exq2) gaublid 3. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten

4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.

( 2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erteilt werden, wenn bei der Anmeldung noch zwei Leistungsnachweise fehlen, für die jedoch bereits Lehrveranstaltungen be­sucht worden sind oder die während des laufenden Se­mesters besucht werden. Diese Leistungsnachweise sind bis zum Prüfungstermin nachzureichen.

( 3) Sofern die Sprachkenntnisse durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen werden, ist die Bescheinigung darüber spätestens einen Tag vor der Prüfung vorzulegen. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ des Historischen Instituts.

( 4) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 5) Das Nähere regeln die ZPO und die MPO.

§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung findet als mündliche Prüfung in der Regel nach dem vierten Fachsemester statt. Ein frühe­rer Abschluß des Grundstudiums ist möglich, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Die Hauptfachprüfung findet in zwei Bereichen statt. Ein Thema muß aus dem Bereich der Alten oder Mittelal­terlichen Geschichte gewählt werden, das andere aus dem Bereich der Neuzeit. Die Prüfung dauert in jedem Be­reich etwa 15 Minuten, insgesamt also ca. 30 Minuten. Sie wird in der Regel durch zwei Professoren oder habi­litierte Mitglieder des Lehrkörpers abgenommen.

( 3) Wer nur einen Bereich des Faches Geschichte als Ne­benfach gewählt hat, legt die Zwischenprüfung lediglich in dem gewählten Bereich ab. Diese Prüfung dauert etwa 15 Minuten.

( 4) Wer die Zwischenprüfung in mehr als einem Bereich anstrebt, muß die Hauptfachprüfung ablegen. Eine Ku­mulierung von Nebenfachprüfungen ist nicht möglich.

( 5) Der Kandidat vereinbart mit den Prüfern für jeden Bereich ein Teilgebiet, das so weit gefaßt sein muß, daß an ihm ausreichende sachliche und methodische Kennt­nisse nachgewiesen werden können.

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