c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) bzw. stufenüberip greifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) bzw. Lehramt Primarstufe( Schwerpunktfach) schur bzw. Erweiterungsprüfung
mindestens 10 SWS
darin eingeschlossen sind 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung( Spezialkurs oder Projekt)
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( 6) Das Hauptstudium wird durch die Erste ( Wissenschaftliche) Staatsprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt die Lehramtsprüfungsordnung.
III. SCHLUSSTEIL
§ 16
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
§ 17
Inkrafttreten 291602 zid
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte
als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang
und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: 12
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer § 3 Prüfungsausschuẞ
1
Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
2
Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995
§
4 Prüfungskommissionen
§
5 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Zwischenprüfung
§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Hauptprüfung im Magisterstudiengang
§
8 Ablauf der Magisterprüfung
§
9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
( E)
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Fach Geschichte. Menebilidad dous nonmod hobol is no
§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer sprüfung
( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.
( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflichtund Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchsten 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.
§ 3
Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Historischen Institut wird ein Prüfungsausschuẞ gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademi
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