Heft 
(1995) 9
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c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) bzw. stufenüber­ip greifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) bzw. Lehramt Primarstufe( Schwerpunktfach) schur bzw. Erweiterungsprüfung

mindestens 10 SWS

darin eingeschlossen sind 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Ge­schichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Aus­bildung( Spezialkurs oder Projekt)

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( 6) Das Hauptstudium wird durch die Erste ( Wissenschaftliche) Staatsprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt die Lehramtsprüfungsordnung.

III. SCHLUSSTEIL

§ 16

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Fach Ge­schichte an der Universität Potsdam immatrikuliert wer­den.

§ 17

Inkrafttreten 291602 zid

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte

als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang

und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universi­tät Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbe­stimmungen erlassen: 12

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer § 3 Prüfungsausschuẞ

1

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung ge­schlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Ti­tel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

2

Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995

§

4 Prüfungskommissionen

§

5 Voraussetzungen für die Zulassung zur

Zwischenprüfung

§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur

Hauptprüfung im Magisterstudiengang

§

8 Ablauf der Magisterprüfung

§

9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

( E)

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Uni­versität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, der Lehr­amtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwi­schenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Ge­schichte an der Universität Potsdam sowie die fachspezi­fischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Fach Geschichte. Menebilidad dous nonmod hobol is no

§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer sprüfung

( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung ab­schließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkur­sionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Se­mestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderli­chen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müs­sen, nicht angerechnet.

( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Ge­samtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchsten 70 SWS, für ein Nebenfach höch­stens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind min­destens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.

§ 3

Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Historischen Institut wird ein Prüfungsausschuẞ gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftli­chen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademi­

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