Heft 
(1995) 9
Seite
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( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.

( 3) Über die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Universitäten hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums entscheidet der Prüfungsausschuß.

( 4) Im Hauptstudium werden folgende Lehrveranstaltun­gen angeboten:

a) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis bzw. mit Teilnahmeschein sind die Vorlesungen, Übungen und Kolloquien, ferner die Exkursionen.

b) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind die Hauptseminare. Die erfolgreiche Teilnahme wird in den fachwissenschaftlichen Bereichen( Alte Ge­schichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere Ge­schichte) durch einen Hauptseminarschein auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20 bis 25 Seiten bestätigt.osgildo ziowlsen

c) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen haben Spezialkurse bzw. Pro­jekte den Rang von Hauptseminaren. Die Anforderun­gen der schriftlichen Leistungsnachweise richten sich nach der Spezifik des Gegenstandes.

( 3) Der Umfang des Hauptstudiums sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise werden durch die Bestimmungen gemäß§ 11 Abs. 4 und§ 12 Abs. 5 dieser Studienordnung geregelt.

( 4) Im Ausland erworbene Studienleistungen werden auf Antrag des Studenten vom Prüfungsausschuß nach den geltenden Bestimmungen anerkannt.

§ 11

Magisterstudiengänge

( 1) Die Regelstudienzeit im Magisterstudiengang beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters.

( 2) Der Umfang des Studiums des Faches Geschichte be­trägt beim 1. oder 2. Hauptfach 70 Semesterwochenstun­den, beim Nebenfach 40 Semesterwochenstunden.

( 3) Die geforderten Leistungsnachweise des Grundstudi­ums sind in§ 10 B Abs. 3 aufgeführt.

( 4) Das Hauptstudium im Magisterstudiengang umfaßt für Hauptfachstudenten etwa 30 SWS, für Nebenfachstu­denten etwa 15 SWS. Hauptfachstudenten besuchen Lehrveranstaltungen in allen Bereichen gemäß§ 9 Abs. 1, jedoch mit einem deutlichen Schwerpunkt in dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich.

( 5) Für Hauptfachstudenten sind im Hauptstudium drei Hauptseminare obligatorisch, davon zwei aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 und ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich. Im Nebenfach sind zwei Leistungsnachweise aus dem ge­wählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 zu erwerben. Die er­

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forderlichen Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen. und Rechtsgeschichte

( 6) Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprü­fung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Magisterprü­fungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbe­stimmungen im Fach Geschichte. A nadisio

§ 12

Lehramtsstudiengänge

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( 1) Die Lehramtsstudiengänge an der Universität Pots­dam basieren auf dem Potsdamer Modell der Lehrerbil­dung, das mit einer integrierten Ausbildung von Studien­beginn an professionsorientiert auf den Lehrerberuf vor­bereitet.

( 2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung beendet wird, und ein Haupt­studium. Den Abschluß des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung. Das Studium schließt studienbeglei­tende Praktika- auch außerhalb der Vorlesungszeit-, darunter ein vierwöchiges Blockpraktikum im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung, ein.cichen

( 3) Gemäß der Lehramtsprüfungsordnung beträgt die Re­gelstudienzeit in den Studiengängen zum Lehramt für die Primarstufe sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I jeweils 6 Semester, zum stufenübergreifenden Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe 7 Semester, zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie zum stufenüber­greifenden Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundar­stufe I jeweils 8 Semester. Die Prüfung kann innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

( 4) Umfang und Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 dieser Studienordnung geregelt.

( 5) Im Hauptstudium unterscheiden sich die Anforderun­gen entsprechend dem gewählten Studiengang. anis

21 ( 6) Im einzelnen gelten für die verschiedenen angestreb­ten Lehrämter im Hauptstudium folgende Bestimmungen:

a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenüber­ab greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach)

- mindestens 40 SWS dimoti sb brading siz darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 4 SWS in der fachdidakti­schen Ausbildung( Spezialkurse bzw. Projekte)

b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenüber­13 greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach)

mindestens 20 SWS

darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidakti­moschen Ausbildung( Spezialkurs oder Projekt) join