Heft 
(1996) 2
Seite
40
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Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie

Der

an der Universität Potsdam

Vom 22. Juni 1995

Fakultätsrat der

Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BBHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) am 22. Juni 1995 die folgen­den besonderen Prüfungsbestimmungen für den plomstudiengang Chemie erlassen: 1) 2)

Übersicht

Geltungsbereich

§ 1

§ 2

Diplomgrad

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

cos cas

§8

69

§ 9

§ 10

§ 11

Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Prüfer

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Freiversuch

Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vor­

prüfung

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Form der Diplomprüfung

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung

Diplomarbeit

§ 13

§ 14

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 16 Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Di­

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Uni­versität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zu­lassungsvoraussetzungen und den Umfang der Vordi­plom- und der Diplomprüfung für den Diplomstudien­gang Chemie.

§3

Gliederung des Studiums und der Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Re­gelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit ein­schließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von minde­stens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähe­re regelt die Studienordnung.

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

( 2) Die chemischen Institute sind durch jeweils einen Professor im Prüfungsausschuß vertreten. Diese Profes­soren werden durch die entsprechenden Institutsgremien vorgeschlagen.

( 3) Der zu bestellende wissenschaftliche Mitarbeiter ist in der Regel der Studienberater; wird diese Aufgabe durch einen Professor wahrgenommen, so ist aus der Gruppe der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Vertreter zu benen­

nen.

( 4) Die Fachschaft Chemie benennt einen studentischen Vertreter, der die in der RPO geforderten Bedingungen erfüllen muß, zur Mitarbeit im Prüfungsausschuẞ.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Natur­wissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad" Diplom­Chemikerin" bzw." Diplom- Chemiker"( Dipl.- Chem.).

1)

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Ver­einfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form' verwendet.

2)

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 27. Oktober 1995

§ 5

Prüfer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt- nach§ 14 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeich­nis ein.

( 2) Zu Prüfern werden Hochschullehrer bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch