Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie
Der
an der Universität Potsdam
Vom 22. Juni 1995
Fakultätsrat der
Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BBHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) am 22. Juni 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für den plomstudiengang Chemie erlassen: 1) 2)
Übersicht
Geltungsbereich
§ 1
§ 2
Diplomgrad
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
cos cas
§8
69
§ 9
§ 10
§ 11
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Freiversuch
Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vor
prüfung
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Form der Diplomprüfung
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung
Diplomarbeit
§ 13
§ 14
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Di
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Vordiplom- und der Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Chemie.
§3
Gliederung des Studiums und der Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
( 2) Die chemischen Institute sind durch jeweils einen Professor im Prüfungsausschuß vertreten. Diese Professoren werden durch die entsprechenden Institutsgremien vorgeschlagen.
( 3) Der zu bestellende wissenschaftliche Mitarbeiter ist in der Regel der Studienberater; wird diese Aufgabe durch einen Professor wahrgenommen, so ist aus der Gruppe der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Vertreter zu benen
nen.
( 4) Die Fachschaft Chemie benennt einen studentischen Vertreter, der die in der RPO geforderten Bedingungen erfüllen muß, zur Mitarbeit im Prüfungsausschuẞ.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad" DiplomChemikerin" bzw." Diplom- Chemiker"( Dipl.- Chem.).
1)
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form' verwendet.
2)
40
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 27. Oktober 1995
§ 5
Prüfer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt- nach§ 14 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Zu Prüfern werden Hochschullehrer bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch