Heft 
(1996) 2
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eigenverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit be­teiligt sind. Der Prüfungsausschuẞ kann im Einzelfall an­dere Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüfern bestellen.

§ 6

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom- Vor­prüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprü­fung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüfer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 RPO die Note/ n der Zusatzprü­fung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudien­gang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

§ 7 Freiversuch

( 1) Werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung in­nerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung als nicht unternommen.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprü­fungen können zur Notenverbesserung innerhalb von vier Wochen einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Auf Antrag des Studenten können Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingen­den Grundes sowie Studienzeiten im Ausland auf die Re­gelstudienzeit nicht angerechnet werden.

§8 Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer mündli­chen Prüfung in den Fächern:

Anorganische Chemie

- Organische Chemie

- Physikalische Chemie

- Experimentalphysik.

( 2) Die Prüfung in Experimentalphysik kann studienbe­gleitend schon nach dem 2. oder 3. Semester stattfinden.

( 3) Die Prüfungen sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abzulegen und können in Gruppen von bis zu vier Kandidaten oder einzeln durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jeden Kandidaten und jedes Fach beträgt mindestens 20, in der Regel 30 Minuten. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich nur von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft.

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen

Vorprüfung

zur Diplom­

( 1) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung erfordert ne­ben den allgemeinen Erfordernissen gemäß§ 19 RPO den Nachweis folgender Leistungsnachweise:

Anorganische Chemie I

Anorganische Chemie II

Organische Chemie I

Physikalische Chemie I

Mathematik I, II und III Informatik I und II

Physik Biologie

Spezielles Recht und Gefahrstoffverordnung

1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein je 1 Übungsschein je 1 Übungsschein 1 Praktikumsschein 1 Praktikumsschein 1 Testatschein

( 2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, den Nachweis über erbrachte Studienleistungen in der gem.§ 19 Abs. 2 RPO vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann er, nach entsprechender Beantragung beim Prüfungsaus­schuß, maximal zwei Leistungsnachweise aus dem lau­fenden Semester bis 14 Tage vor dem festgesetzten Termin der 1. Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung nachreichen.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung wird in einem Prüfungs­zeitraum durchgeführt, der in der Regel vor dem Beginn des 5. Semesters liegt. Der Prüfungsanspruch bleibt bis zum Ende des Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation er­bracht worden sind.

( 4) Zur Ablegung der Diplom- Vorprüfung muß der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für den Studiengang Chemie an der Universität Potsdam eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entschei­det der Prüfungsausschuẞ.

§ 10 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

.( 3) Die Wiederholung der Diplom- Vorprüfung oder Tei­len davon richtet sich nach§ 21 RPO.

§ 11 Form der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studi­ums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis not­

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