§ 11
Höhe des Nutzungsentgelts
( 1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt
1. fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
2.
3.
zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
fünf von Hundert für die Inanspruchnahme von Material,
4. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen. Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil
zehn vom Hundert bis zu einer Bruttovergütüng von 400.000 DM,
15 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 500.000 DM,
20 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 600.000 DM,
25 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 700.000 DM,
30 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 800.000 DM,
35 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 900.000 DM,
40 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 1.000.000 DM,
45 vom Hundert ab einer diesen Betrag übersteigenden Bruttovergütung.
( 2) Im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gestaffelten Vorteilsausgleich bis auf den Mindestsatz von zehn vom Hundert ermäßigen, wenn Professoren aus dem Ausland oder aus einem Bereich außerhalb der Hochschule gewonnen werden sollen oder ihre Abwanderung verhindert werden soll.
( 3) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 pauschal berechnete Kostenerstattung offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht, so soll sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden; sie ist zu schätzen, wenn eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die genaue Erteilung für eine der drei Leistungsgruppen( Einrichtung, Personal, Material) schließt die Pauschalberechnung oder Schätzung für die übrigen Leistungsgruppen nicht aus. Neben der Kostenerstattung ist der Vorteilsausgleich nach Absatz 1 zu entrichten. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgeltes erbringen. Die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung bedarf der Zustimmung der obersten
Dienstbehörde.
§ 11 erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden besonderen Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen hat der Beschäftigte entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
( 2) Das Nutzungsentgeld ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 4.000 DM überstiegen hat.
( 3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
( 4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. ( 5)§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 13
Frühere Genehmigungen
( 1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
( 2) Soweit bestehende öffentlich- rechtliche Vereinbarungen, insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Potsdam, den 4. Dezember 1995
§ 12 Verfahren
( 1) Der Beamte ist verpflichtet, der Leitung der Hochschule die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts nach
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Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche