Heft 
(1996) 6
Seite
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§ 11

Höhe des Nutzungsentgelts

( 1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt

1. fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

2.

3.

zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,

fünf von Hundert für die Inanspruchnahme von Material,

4. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtun­gen. Personal oder Material erwachsenen wirt­schaftlichen Vorteil

zehn vom Hundert bis zu einer Bruttovergütüng von 400.000 DM,

15 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 500.000 DM,

20 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 600.000 DM,

25 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 700.000 DM,

30 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 800.000 DM,

35 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 900.000 DM,

40 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 1.000.000 DM,

45 vom Hundert ab einer diesen Betrag überstei­genden Bruttovergütung.

( 2) Im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlun­gen kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gestaffelten Vorteilsausgleich bis auf den Mindestsatz von zehn vom Hundert ermäßigen, wenn Professoren aus dem Ausland oder aus einem Bereich außerhalb der Hochschule ge­wonnen werden sollen oder ihre Abwanderung verhindert werden soll.

( 3) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 pauschal berechnete Kostenerstattung offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht, so soll sie dementsprechend erhöht oder herabge­setzt werden; sie ist zu schätzen, wenn eine genaue Er­mittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf­wand möglich ist. Die genaue Erteilung für eine der drei Leistungsgruppen( Einrichtung, Personal, Material) schließt die Pauschalberechnung oder Schätzung für die übrigen Leistungsgruppen nicht aus. Neben der Kosten­erstattung ist der Vorteilsausgleich nach Absatz 1 zu ent­richten. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgeltes erbringen. Die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung bedarf der Zustimmung der obersten

Dienstbehörde.

§ 11 erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruch­nahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden besonderen Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halb­jährlich zu machen. Auf Verlangen hat der Beschäftigte entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnun­gen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.

( 2) Das Nutzungsentgeld ist von Amts wegen unverzüg­lich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 4.000 DM überstiegen hat.

( 3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.

( 4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht ent­richtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbe­helfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. ( 5)§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 Schlußvorschriften

§ 13

Frühere Genehmigungen

( 1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verord­nung stehen.

( 2) Soweit bestehende öffentlich- rechtliche Vereinbarun­gen, insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusi­cherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruch­nahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vor­schriften der Verordnung anzupassen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 1995

§ 12 Verfahren

( 1) Der Beamte ist verpflichtet, der Leitung der Hoch­schule die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts nach

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Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Steffen Reiche