Heft 
(1996) 6
Seite
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hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Auf­zeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflich­tet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeu­tung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichti­gung wird die Fälligkeit nicht berührt.

( 2) Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für

1.

2.

3.

4.

5.

Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätig­keiten,

des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit

1.

2.

3.

4.

Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwalt­schaftlicher Sachverständiger,

Forschungs- und Gutachtertätigkeiten, die Professo­ren auf ihrem Fachgebiet ausfahren, künstlerische Tätigkeiten,

ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Ge­bührenordnungen Gebühren zu bezahlen sind, Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs als zulässige Neben­adbetätigkeit ausgeübt werden,

6.

7. im öffentlichen Interesse liegende Pläne öffentlicher Auftraggeber, insbesondere Objekt- und Projekt­seplanungen.

Abschnitt 4

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 8 Genehmigungspflicht

( 1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes für Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.§ 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

( 2) Einrichtungen sind die sachlichen Mittel, insbesonde­re die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Biblio­theken. Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

( 3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung besteht und nicht zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeiten die dienstlichen Interessen beein­trächtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Ge­nehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Ge­nehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungs­entgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.

( 4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.

§ 9

Allgemeine Genehmigung

( 1) Den Professoren und Hochschuldozenten ist die Inan­spruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,

nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,

die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätig­keit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert.

ein Umgang mit gefährlichen, insbesondere radio­aktiven Stoffen(§§ 3, 4 der Strahlenschutzverord­nung) nicht vorgesehen ist und

5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätig­keit öffentlich zugänglich sein sollen.

Die Leitung der Hochschule kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

( 2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Um­fang und voraussichtlicher Dauer der Hochschule recht­zeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

( 3) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genom­men werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentä­tigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbe­reitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet wer­den. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außer­halb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

( 4)§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10

Nutzungsentgelt, Grundsätze

( 1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Perso­nal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschrif­ten zu entrichten. Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

( 2) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes kann die Leitung der Hochschule im Einvernehmen mit dem Mi­nisterium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium der Finanzen verzichten

bei einer unentgeltlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst,

1.

2.

wenn die Nebentätigkeit gegen Vergütung für den Dienstherrn ausgeübt wird,

3.

wenn der Betrag 200 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt oder

4.

bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammen­hang mit Dienstaufgaben stehen.

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