Heft 
(1996) 6
Seite
102
Einzelbild herunterladen

1.

2.

23

3.

4.

die Nebentätigkeiten nur gelegentlich und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,

kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt,

die Vergütung insgesamt 200 DM im Monat nicht übersteigt und

die Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist.

( 2) Für Professoren sind darüber hinaus folgende Neben­tätigkeiten allgemein genehmigt:

1.

2.

3.

34

4.

5.

Die Tätigkeit als Herausgeber oder Schriftleiter von wissenschaftlichen oder künstlerischen Zeitschrif­ten, Sammelwerken und anderen Publikationen, die nach den maßgebenden Verfahrensvorschriften zulässige Tätigkeit von Professoren der Rechtswis­senschaft als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor Gericht, als Richter ohne Residenzpflicht, Richter im Nebenamt und ohne laufende Bezüge an inter­nationalen Gerichten sowie als Schiedsrichter,

die Preisrichtertätigkeit,

die Erstellung von Gutachten auf Anforderung von Gericht oder Staatsanwaltschaft,

die Lehr- und Unterrichtstätigkeit außerhalb der Hochschule bis zu vier Wochenstunden einschließ­lich der Vor- und Nachbereitung.

( 3) Eine allgemein genehmigte Tätigkeit ist zu untersa­gen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

tung. Soweit es zur Förderung des Technologietransfers geboten ist und keine dienstlichen Interessen entgegen­stehen, können nach vorheriger Anzeige an die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den genannten Voraus­setzungen zugelassen werden.

( 3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Zulassung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die Nebentä­tigkeit darf erst nach Erteilung der Genehmigung aufge­nommen werden. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Antragsteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.

( 4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.

( 5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf­lagen erteilt werden; die Genehmigung ist auf bis zu vier Jahre zu befristen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist sie zu widerrufen.

( 6) Die Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Hoch­schullehrer im laufenden Semester die individuell für ihn geltenden Dienstpflichten erfüllt; sie ist zu widerrufen, wenn diese Pflichten nicht mehr erfüllt werden.

§ 5

Genehmigung im Einzelfall

( 1) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen einer Genehmigung im Einzelfall auch dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, sofern sie nicht allgemein genehmigt sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentä­tigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist in der Regel auszu­gehen, wenn die Tätigkeit acht Stunden pro Woche übersteigt.

( 2) Die freiberufliche Nebentätigkeit eines Professors, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro, einer Anwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpra­xis darf als Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn

1.

2.

3.

4.

eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros oder der Praxis von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,

der Ort der auszuübenden Tätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,

sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und gewährleistet ist, daß der Professor durch die Aus­übung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit eines Professors in einem Unternehmen, beim Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrich­

§ 6 Anzeigepflicht

( 1) Nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder volkskünstlerische sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie für ein Entgelt von mehr als 200 DM monatlich aus­geübt werden. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätig­keit zu erstatten.

( 2) Die beabsichtigte Übernahme einer allgemein nach § 4 genehmigten Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit anzugeben. Die Anzeige ist an die zuständige Hochschule zu richten.

( 3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn durch ihre Aus­übung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Abschnitt 3

Schätzung der abzuführenden Vergütung; Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze

§ 7

Schätzung der abzuführenden Vergütung; Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze

( 1) Die nach den allgemeinen Vorschriften über die Ne­bentätigkeiten der Beamten abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte

102