Heft 
(1996) 6
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Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des

Landes Brandenburg ( Hochschulnebentätigkeitsverordnung- HNtV)

Vom 4. Dezember 1995

Aufgrund des§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Brandenbur­gischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur: 1

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaft­liche und künstlerische Personal im Sinne des§ 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor dem Eintritt in den Ruhe­stand oder anderweitiger Beendigung des Beamtenver­hältnisses ausgeübt haben.

( 2) Für das im Angestelltenverhältnis hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend.

( 3) Die allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkei­ten der Beamten des Landes Brandenburg finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachste­hend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Hauptamt und Nebentätigkeit

( 1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhält­nisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegen­den Lehrverpflichtungen erfüllt.

( 2) Die Erstellung von Gutachten, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder organisationsrechtliche Anord­nung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragen ist sowie von Gutachten für das Mini­sterium für Wissenschaft, Forschung und Kultur oder die eigene Hochschule, gehört zu den hauptamtlichen Auf­gaben, ebenso die Erstellung von Gutachten in Beru­fungsverfahren gegenüber anderen Hochschulen auch Hochschulen anderer Länder und anderen obersten Dienstbehörden, die für das Hochschulwesen zuständig sind. Für die Anordnung der Erstellung von Gutachten

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als hauptamtliche Aufgabe ist ein sachlicher Zusammen­hang mit den Aufgaben in Forschung und Lehre erfor­derlich. Die Tatsache, daß der Auftraggeber ein Träger der öffentlichen Verwaltung ist, reicht hierzu nicht aus. Durch die Zuweisung dürfen vorrangige Aufgaben in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung von Gutachten soll als hauptamtliche Aufgabe nur zugewiesen werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen oder die erforderli­chen zusätzlichen Sach- oder Personalausgaben erstattet werden.

( 3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen nach § 3 Abs. 3.

( 4) Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten For­schungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Erstellung der Gutachten oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt.

Abschnitt 2

Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten

§ 3 Grundsatz der Genehmigungspflicht, Gutachtertätig­

keit

( 1) Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Nicht genehmigungspflichtig ist insbeson­dere die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen­hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professo­ren und Hochschuldozenten außerhalb des Hauptamtes sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle­rische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit.

( 2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor oder Hochschuldozenten in seinen wesentlichen Zügen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor oder Hochschuldozent verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig; die Ver­hinderungsvertretung ist im Gutachten anzugeben.

( 3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbe­sondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfol­gerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.

§ 4

Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

( 1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer genehmi­gungspflichtiger Nebentätigkeiten erforderliche Geneh­migung ist allgemein erteilt, wenn

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GVBI. II S. 723

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