Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des
Landes Brandenburg ( Hochschulnebentätigkeitsverordnung- HNtV)
Vom 4. Dezember 1995
Aufgrund des§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur: 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
( 1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des§ 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor dem Eintritt in den Ruhestand oder anderweitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
( 2) Für das im Angestelltenverhältnis hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend.
( 3) Die allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten des Landes Brandenburg finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Hauptamt und Nebentätigkeit
( 1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt.
( 2) Die Erstellung von Gutachten, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder organisationsrechtliche Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragen ist sowie von Gutachten für das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur oder die eigene Hochschule, gehört zu den hauptamtlichen Aufgaben, ebenso die Erstellung von Gutachten in Berufungsverfahren gegenüber anderen Hochschulen auch Hochschulen anderer Länder und anderen obersten Dienstbehörden, die für das Hochschulwesen zuständig sind. Für die Anordnung der Erstellung von Gutachten
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als hauptamtliche Aufgabe ist ein sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlich. Die Tatsache, daß der Auftraggeber ein Träger der öffentlichen Verwaltung ist, reicht hierzu nicht aus. Durch die Zuweisung dürfen vorrangige Aufgaben in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung von Gutachten soll als hauptamtliche Aufgabe nur zugewiesen werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen oder die erforderlichen zusätzlichen Sach- oder Personalausgaben erstattet werden.
( 3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen nach § 3 Abs. 3.
( 4) Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Erstellung der Gutachten oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt.
Abschnitt 2
Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten
§ 3 Grundsatz der Genehmigungspflicht, Gutachtertätig
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( 1) Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Nicht genehmigungspflichtig ist insbesondere die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Hochschuldozenten außerhalb des Hauptamtes sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit.
( 2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor oder Hochschuldozenten in seinen wesentlichen Zügen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor oder Hochschuldozent verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig; die Verhinderungsvertretung ist im Gutachten anzugeben.
( 3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.
§ 4
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
( 1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung ist allgemein erteilt, wenn
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GVBI. II S. 723
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