( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhält der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.
( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
§ 9
Wiederholung der Eignungsprüfung
Wird eine Eignungsprüfung nicht bestanden, ist die Wiederholung im Rahmen des nichtbestandenen Prüfungsbestandteiles insgesamt einmal möglich. Dabei sind bereits früher absolvierte Prüfungen( vgl.§ 4 Abs. 2 Nr. 5) zu berücksichtigen.
II. Bekanntmachungen
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam, der Verordnung der Fachhochschule Brandenburg, der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Cottbus und der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Fachhochschule Lausitz
Vom 6. März 1996
§ 10
Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des betroffenen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungsverstoß.
§ 11 Schlußbestimmungen
( 1) Die Einstufungsprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 08. März 1993( AmBek. UP S. 10) tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Einstufungsprüfungsordnung vom 08. März 1993 behandelt und abgeschlossen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur: 1
Artikel 1
Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam vom 24. Juni 1991( GVB1. II S. 384), geändert durch§ 1 der Verordnung vom 31. August 1993( GVBI. II S. 636) und Artikel I der Verordnung vom 6. März 1995( GVBI. II S. 296), wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe" 31. März 1996" wird durch die Angabe " 31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Fachhochschule Brandenburg vom 30. August 1994 ( GVBI. II S 700), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 1995( GVBI. II S. 296), wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe" 31. März 1996" wird durch die Angabe " 31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel 3
Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Cottbus vom 8. Februar 1994 ( GVBI. II S. 78), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 1995( GVBI. II S. 399), wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1
GVBI. II S. 226
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