Heft 
(1996) 6
Seite
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( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhält der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.

( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.

§ 9

Wiederholung der Eignungsprüfung

Wird eine Eignungsprüfung nicht bestanden, ist die Wie­derholung im Rahmen des nichtbestandenen Prüfungsbe­standteiles insgesamt einmal möglich. Dabei sind bereits früher absolvierte Prüfungen( vgl.§ 4 Abs. 2 Nr. 5) zu berücksichtigen.

II. Bekanntmachungen

Zweite Verordnung zur Änderung

der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam, der Verordnung der Fachhoch­schule Brandenburg, der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Techni­schen Universität Cottbus und der Verord­nung über die Vorläufige Grundordnung der Fachhochschule Lausitz

Vom 6. März 1996

§ 10

Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Be­stimmungen der Prüfungsordnung des betroffenen Stu­dienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwen­dung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ord­nungsverstoß.

§ 11 Schlußbestimmungen

( 1) Die Einstufungsprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 08. März 1993( AmBek. UP S. 10) tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.

( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Einstu­fungsprüfungsordnung vom 08. März 1993 behandelt und abgeschlossen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) ver­ordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur: 1

Artikel 1

Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam vom 24. Juni 1991( GVB1. II S. 384), geändert durch§ 1 der Verordnung vom 31. August 1993( GVBI. II S. 636) und Artikel I der Verord­nung vom 6. März 1995( GVBI. II S. 296), wird wie folgt geändert:

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe" 31. März 1996" wird durch die Angabe " 31. Dezember 1996" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Fachhochschule Brandenburg vom 30. August 1994 ( GVBI. II S 700), geändert durch Artikel 3 der Verord­nung vom 6. März 1995( GVBI. II S. 296), wird wie folgt geändert:

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe" 31. März 1996" wird durch die Angabe " 31. Dezember 1996" ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Cottbus vom 8. Februar 1994 ( GVBI. II S. 78), geändert durch Artikel 2 der Verord­nung vom 8. Mai 1995( GVBI. II S. 399), wird wie folgt geändert:

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1

GVBI. II S. 226

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