Heft 
(1996) 6
Seite
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eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen oder der berufli­chen Ausbildung;

beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche oder die berufliche Ausbildung;

beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen berufli­chen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaß­nahmen;

eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang der Studienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eig­nungsprüfung gestellt hat und ob eine derartige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.

( 3) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Eignungsprüfung für den Bewerbungs­zeitraum Wintersemester jeweils bis zum 01. Mai des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommersemester bis zum 01. November des Vorjahres einzureichen.

( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die ihre Entscheidung unter Mitwirkung der Institute/ der Fakultät trifft, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Fach angeboten wird.

§ 5

Beratung der Studienbewerber

( 1) Ist der Studienbewerber zur Eignungsprüfung zuge­lassen, findet ein Beratungsgespräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschußvorsitzenden oder einem anderen vom Institut bzw. der Fakultät bestimmten Professor statt. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, den Bewer­ber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Fachgebie­ten die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfung zu wählen.

( 2) Nach der Beratung meldet sich der Studienbewerber unter Angabe der von ihm gewählten Prüfungsgebiete zur Prüfung.

( 3) Der Prüfungsausschuß bestätigt nach der Meldung die Prüfungsgebiete und bestimmt die Prüfungstermine.

§ 6

Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

( 1) Zuständig für die Eignungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang bzw. das Magister- oder Lehr­amtsfach gebildete Prüfungsausschuß.

( 2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuß die Prüfer und Beisitzer, welche die Prüfungskommission bilden; er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur

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Personen bestellt werden, die im jeweiligen Studiengang eine Lehrtätigkeit ausüben.

( 3) Die Prüfung wird von zwei Prüfern, von denen min­destens einer Professor ist, abgenommen. Über den Ver­lauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzu­fertigen.

§ 7

Art und Umfang der Prüfungen

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht

aus

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einer Klausur von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer. 40) see Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Neben­fach, im Lehramtsstudiengang Primarstufe in jedem ge­wählten Unterrichtsfach des primarstufenspezifischen Bereiches eine mündliche Prüfung durchgeführt.

( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, daß studiengangre­levante Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem berufli­chen Werdegang des Studienbewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, daß mindestens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studien­ganges ausgewiesenen Fachgebiete abgedeckt werden.

( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungsbe­freiung ist in der Regel nicht möglich.

( 4) Für den schriftlichen Prüfungsteil kann der Studien­bewerber Themen und Gegenstände entsprechend der Abstimmung im Beratungsgespräch vorschlagen.

( 5) Die Einladung zur mündlichen Prüfung wird späte­stens zwei Wochen nach Abschluß der schriftlichen Prü­fung abgesandt.

§ 8 Bewertung

( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.

( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 4 ist bestanden, wenn beide Teilprüfun­gen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.

( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem ge­wünschten Studiengang angibt und Grundlage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.