2.
3.
4.
5.
eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen oder der beruflichen Ausbildung;
beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche oder die berufliche Ausbildung;
beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen;
eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang der Studienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung gestellt hat und ob eine derartige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.
( 3) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Eignungsprüfung für den Bewerbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 01. Mai des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommersemester bis zum 01. November des Vorjahres einzureichen.
( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die ihre Entscheidung unter Mitwirkung der Institute/ der Fakultät trifft, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Fach angeboten wird.
§ 5
Beratung der Studienbewerber
( 1) Ist der Studienbewerber zur Eignungsprüfung zugelassen, findet ein Beratungsgespräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschußvorsitzenden oder einem anderen vom Institut bzw. der Fakultät bestimmten Professor statt. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, den Bewerber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Fachgebieten die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfung zu wählen.
( 2) Nach der Beratung meldet sich der Studienbewerber unter Angabe der von ihm gewählten Prüfungsgebiete zur Prüfung.
( 3) Der Prüfungsausschuß bestätigt nach der Meldung die Prüfungsgebiete und bestimmt die Prüfungstermine.
§ 6
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
( 1) Zuständig für die Eignungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang bzw. das Magister- oder Lehramtsfach gebildete Prüfungsausschuß.
( 2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuß die Prüfer und Beisitzer, welche die Prüfungskommission bilden; er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur
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Personen bestellt werden, die im jeweiligen Studiengang eine Lehrtätigkeit ausüben.
( 3) Die Prüfung wird von zwei Prüfern, von denen mindestens einer Professor ist, abgenommen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7
Art und Umfang der Prüfungen
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht
aus
1.
2.
einer Klausur von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer. 40) see Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Nebenfach, im Lehramtsstudiengang Primarstufe in jedem gewählten Unterrichtsfach des primarstufenspezifischen Bereiches eine mündliche Prüfung durchgeführt.
( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, daß studiengangrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem beruflichen Werdegang des Studienbewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, daß mindestens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studienganges ausgewiesenen Fachgebiete abgedeckt werden.
( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungsbefreiung ist in der Regel nicht möglich.
( 4) Für den schriftlichen Prüfungsteil kann der Studienbewerber Themen und Gegenstände entsprechend der Abstimmung im Beratungsgespräch vorschlagen.
( 5) Die Einladung zur mündlichen Prüfung wird spätestens zwei Wochen nach Abschluß der schriftlichen Prüfung abgesandt.
§ 8 Bewertung
( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.
( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 4 ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.
( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem gewünschten Studiengang angibt und Grundlage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.