Eignungsprüfungsordnung
der Universität Potsdam
für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
Vom 16. November 1995
wählbaren Nebenfächer sind den Prüfungsordnungen der Magisterstudiengänge zu entnehmen.
( 4) Für das Lehramtsstudium erfolgt die Prüfung in den Fächern, für die eine Lehrbefähigung erworben werden soll.
Aufgrund des§ 30 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz( BBGHG) vom 24. Juni 1991( GVBI S. 156) i.V. m.§ 8 Abs. 3 der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16. Dezember 1992( GVBI. II 1993 S. 2) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Eignungsprüfungsordnung erlassen:
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Inhaltsübersicht
Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Prüfungstermine
( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen finden zweimal im Jahr in der Regel in den Monaten Juni und Dezember statt. Die Termine sind den Bewerbern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekanntzugeben.
( 2) Für das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer im Magisterstudium müssen die Prüfungen spätestens bis zum übernächsten Prüfungszeitraum dieser Ordnung abgelegt werden.
CSS CSS CSs cos cos cos cos cos cos co
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
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§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungstermine
Teilnahmeberechtigung
Zulassung zur Eignungsprüfung Beratung der Studienbewerber
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
Art und Umfang der Prüfung
Bewertung
Wiederholung der Eignungsprüfung
Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Widerspruch
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 30 Abs. 3 BBGHG).
( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerbern im Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung( Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einem Staatsexamen abgeschlossen werden können.
( 3) Wird ein Magisterabschluß angestrebt, erstreckt sich die Eignungsprüfung auf das gewählte Hauptfach und auf die für das Nebenfachstudium vorgesehenen Fächer. Die
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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
§3 Teilnahmeberechtigung
( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen können von Studienbewerbern abgelegt werden, die keine Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 Abs. 2 BBGHG nachweisen können, wenn sie entweder
das 24. Lebensjahr vollendet haben und
den Abschluß der Sekundarstufe I, einen entsprechenden Abschluß oder den Abschluß einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Bebam rufsausbildung nachweisen und
oder
danach mehrjährige Berufserfahrung erworben haben
die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.
( 2) Zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist nur berechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 5 teilgenommen hat.
§ 4
Zulassung zur Eignungsprüfung
( 1) Die Zulassung von Studienbewerbern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16.12.1992.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres;
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26. Februar
1996.
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