Heft 
(1996) 6
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Eignungsprüfungsordnung

der Universität Potsdam

für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

Vom 16. November 1995

wählbaren Nebenfächer sind den Prüfungsordnungen der Magisterstudiengänge zu entnehmen.

( 4) Für das Lehramtsstudium erfolgt die Prüfung in den Fächern, für die eine Lehrbefähigung erworben werden soll.

Aufgrund des§ 30 Abs. 3 Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BBGHG) vom 24. Juni 1991( GVBI S. 156) i.V. m.§ 8 Abs. 3 der Verordnung über den Hochschul­zugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schuli­sche Hochschulzugangsberechtigung vom 16. Dezember 1992( GVBI. II 1993 S. 2) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Eignungsprüfungsordnung erlassen:

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Inhaltsübersicht

Ziel und Zweck der Prüfung

§ 2 Prüfungstermine

( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen finden zweimal im Jahr in der Regel in den Monaten Juni und Dezember statt. Die Termine sind den Bewerbern recht­zeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekanntzugeben.

( 2) Für das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer im Magisterstudium müssen die Prüfungen spätestens bis zum übernächsten Prüfungszeitraum dieser Ordnung abgelegt werden.

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§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

123456789

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

Prüfungstermine

Teilnahmeberechtigung

Zulassung zur Eignungsprüfung Beratung der Studienbewerber

Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

Art und Umfang der Prüfung

Bewertung

Wiederholung der Eignungsprüfung

Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Widerspruch

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1

Ziel und Zweck der Prüfung

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 30 Abs. 3 BBGHG).

( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Stu­dienbewerbern im Antrag auf Zulassung zur Eignungs­prüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung( Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einem Staatsexamen abgeschlossen werden können.

( 3) Wird ein Magisterabschluß angestrebt, erstreckt sich die Eignungsprüfung auf das gewählte Hauptfach und auf die für das Nebenfachstudium vorgesehenen Fächer. Die

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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandi­datinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachli­chen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgen­den Text die männliche Form verwendet.

§3 Teilnahmeberechtigung

( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen können von Studienbewerbern abgelegt werden, die keine Hoch­schulzugangsberechtigung gemäß§ 30 Abs. 2 BBGHG nachweisen können, wenn sie entweder

das 24. Lebensjahr vollendet haben und

den Abschluß der Sekundarstufe I, einen ent­sprechenden Abschluß oder den Abschluß einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Be­bam rufsausbildung nachweisen und

oder

danach mehrjährige Berufserfahrung erworben haben

die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studi­um geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.

( 2) Zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist nur berechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 5 teilgenom­men hat.

§ 4

Zulassung zur Eignungsprüfung

( 1) Die Zulassung von Studienbewerbern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzu­gangsberechtigung vom 16.12.1992.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbe­zogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universi­tät Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: der Nachweis der Vollendung des 24. Lebens­jahres;

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26. Februar

1996.

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