Heft 
(1996) 6
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( 4) Sofern der Vorsitzende dies für zweckmäßig hält, kann er auch den Antragsteller zur Sitzung laden.§ 8 Satz 2 Nr. 1 bleibt davon unberührt.

3. Abschnitt: Beratung des Antrages

§ 7

( 1) Über den Antrag verhandelt die Kommission in mündlicher Beratung. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist eine Nieder­schrift anzufertigen, in der mindestens Ort, Tag und Ge­genstand der Verhandlung, die Teilnehmer an der Sit­zung sowie die gefaßten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift muß in einem Ergebnisprotokoll alle wesentlichen Vorgänge der Sitzung wiedergeben.

( 2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit fest. Die Ethik- Kommission ist be­schlußfähig, wenn alle Mitglieder in angemessener Frist ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Stellvertre­ter, darunter wenigstens zwei Mediziner und ein Jurist, anwesend sind.

( 3) Will die Kommission dem Versuchsleiter Änderungs­vorschläge unterbreiten, so kann Sie bei Gegenständen einfacher Art zugleich beschließen, daß die Beurteilung des nach Änderung erneut eingereichten Antrags im schriftlichen Verfahren erfolgen soll, sofern nicht ein Mitglied der Kommission eine weitere mündliche Bera­tung verlangt.

§ 8

Die Ethik- Kommission ist bei der Beurteilung des Ver­suchsplans an das Vorbringen des Antragstellers nicht gebunden. Zur weiteren Sachaufklärung kann sie ins­besondere

1. den Antragsteller anhören oder seine schriftliche Äußerung einholen,

§ 10

( 1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Entscheidung über eine abschließende Stellungnahme zu dem Versuchsvor­haben bedarf einer 2/ 3- Mehrheit.

( 2) Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

( 3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern der Beschluß mit einfacher Mehr­heit gefaßt werden kann.

§ 11

( 1) Die abschließende begründete Stellungnahme ( Zustimmung, Bedenken) der Ethik- Kommission ist dem Antragsteller durch den Vorsitzenden mitzuteilen.

( 2) Äußert die Kommission Bedenken gegen das For­schungsvorhaben, so sind diese in der Stellungnahme zu nennen und zu begründen.

( 3) Jedes Mitglied der Ethik- Kommission ist berechtigt, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Stellungnahme in einem Sondervotum niederzule­gen, das der Entscheidung beizufügen ist.

§ 12

Diese Ordnung tritt mit der Beschlußfassung durch den Senat der Universität Potsdam in Kraft und ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam zu veröffentlichen.

2. nach Rücksprache mit dem Antragsteller Sachver­ständige zuziehen oder ihre schriftliche Äußerung di teinholen.

§ 9

Bestehen gegen das Versuchsvorhaben Bedenken oder sollen Änderungen vorgeschlagen werden, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich vor der ab­schließenden Beurteilung durch die Ethik- Kommission zu äußern. Die Anhörung soll mündlich erfolgen. In geringfügigen Fällen reicht die Möglichkeit einer schrift­lichen Stellungnahme.

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