Verfahrensordnung der Ethik- Kommission der Universität Potsdam
Vom 7. März 1996
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 7. März 1996 für die Arbeit der Ethik- Kommission folgende Verfahrensordnung erlassen:
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1
( 1) Die Ethik- Kommission der Universität Potsdam prüft die ethische und rechtliche Zulässigkeit( bio-) medizinischer( einschließlich psychologischer) Forschung am Menschen. Die Ethik- Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, davon mindestens vier Medizinern bzw. Humanbiologen sowie einem Juristen. Ihre Mitglieder sowie ihr Vorsitzender werden vom Senat der Universität bestellt. Für jedes Mitglied und für den Vorsitzenden kann ein Stellvertreter bestellt werden.
( 2) Gegenstand der Prüfung können alle Versuchsvorhaben sein, welche von Professoren, die der Universität Potsdam oder ihr über Kooperationsvereinbarungen verbundene Einrichtungen angehören, durchgeführt werden sollen.
( 3) Anträge, die schon begonnene Forschungsvorhaben betreffen, werden nicht entgegengenommen. Das gilt nicht für solche Vorhaben, die vor Beginn von der EthikKommission positiv beschieden worden sind und einer begleitenden Überprüfung bzw. Unterstützung bedürfen.
§ 2
( 1) Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des für das geplante Vorhaben Verantwortlichen in Gang gesetzt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der EthikKommission zu richten und zu begründen.
( 2) Der Antrag kann jederzeit mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß eine weitere Bearbeitung durch die Ethik- Kommission ausgeschlossen ist.
§ 3
( 1) Der Antrag ist in angemessener Frist zu beraten und zu bescheiden.
( 2) Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. Auf die Umstände des Einzelfalles ist Rücksicht zu nehmen. Über die Kriterien der Überprüfung entscheidet die Kommission.
§ 4
Sitzungen der Ethik- Kommission sind nichtöffentlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Dasselbe gilt für beratend hinzugezogene Sachverständige. Den Sachverständigen ist die Verfahrensordnung in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 5
( 1) Mitglieder der Kommission, die an dem Versuch oder der Stellungnahme der Ethik- Kommission ein besonderes eigenes Interesse haben, sind von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für solche Kommissionsmitglieder,
1. die an dem Forschungsvorhaben selbst mitwirken;
2. die an den Vorarbeiten zu dem Versuchsplan beteiligt waren.
( 2) Der Antragsteller ist befugt, Tatsachen geltend zu machen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die unparteiische Amtsführung eines Kommissionsmitgliedes zu begründen. Die Kommission entscheidet, ob Gründe vorliegen und ob Sie einen Ausschluß für dieses Verfahren rechtfertigen. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
( 3) Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen oder befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, so ist dies dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
( 4) Anstelle des von der weiteren Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossenen Mitglieds wirkt dessen Stellvertreter mit.
2. Abschnitt: Sitzungsvorbereitung
§ 6
( 1) Die Vorbereitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser setzt einen Sitzungstermin fest, zu dem er die Kommissionsmitglieder in angemessener Frist lädt. Der Ladung sind die zu beratenden Anträge und eine Tagesordnung beizufügen.
( 2) Ist ein geladenes Mitglied an dem vereinbarten Sitzungstermin verhindert, gibt es Einladung, Tagesordnung und Unterlagen rechtzeitig an seinen Stellvertreter weiter und zeigt dies dem Vorsitzenden an.
( 3) Der Vorsitzende kann nach Bedarf, insbesondere bei umfangreichen Anträgen, ein Kommissionsmitglied als Berichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Beratung bestimmen.
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