Heft 
(1996) 6
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Verfahrensordnung der Ethik- Kommission der Universität Potsdam

Vom 7. März 1996

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 7. März 1996 für die Arbeit der Ethik- Kommission folgende Verfahrensordnung erlassen:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1

( 1) Die Ethik- Kommission der Universität Potsdam prüft die ethische und rechtliche Zulässigkeit( bio-) medizi­nischer( einschließlich psychologischer) Forschung am Menschen. Die Ethik- Kommission besteht aus minde­stens fünf Mitgliedern, davon mindestens vier Medizi­nern bzw. Humanbiologen sowie einem Juristen. Ihre Mitglieder sowie ihr Vorsitzender werden vom Senat der Universität bestellt. Für jedes Mitglied und für den Vor­sitzenden kann ein Stellvertreter bestellt werden.

( 2) Gegenstand der Prüfung können alle Versuchsvorha­ben sein, welche von Professoren, die der Universität Potsdam oder ihr über Kooperationsvereinbarungen verbundene Einrichtungen angehören, durchgeführt wer­den sollen.

( 3) Anträge, die schon begonnene Forschungsvorhaben betreffen, werden nicht entgegengenommen. Das gilt nicht für solche Vorhaben, die vor Beginn von der Ethik­Kommission positiv beschieden worden sind und einer begleitenden Überprüfung bzw. Unterstützung bedürfen.

§ 2

( 1) Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des für das geplante Vorhaben Verantwortlichen in Gang gesetzt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der Ethik­Kommission zu richten und zu begründen.

( 2) Der Antrag kann jederzeit mit der Wirkung zurück­genommen werden, daß eine weitere Bearbeitung durch die Ethik- Kommission ausgeschlossen ist.

§ 3

( 1) Der Antrag ist in angemessener Frist zu beraten und zu bescheiden.

( 2) Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzu­führen. Auf die Umstände des Einzelfalles ist Rücksicht zu nehmen. Über die Kriterien der Überprüfung ent­scheidet die Kommission.

§ 4

Sitzungen der Ethik- Kommission sind nichtöffentlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Dasselbe gilt für beratend hinzugezogene Sachverständige. Den Sachver­ständigen ist die Verfahrensordnung in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 5

( 1) Mitglieder der Kommission, die an dem Versuch oder der Stellungnahme der Ethik- Kommission ein besonderes eigenes Interesse haben, sind von der Beratung und Be­schlußfassung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für solche Kommissionsmitglieder,

1. die an dem Forschungsvorhaben selbst mitwirken;

2. die an den Vorarbeiten zu dem Versuchsplan be­teiligt waren.

( 2) Der Antragsteller ist befugt, Tatsachen geltend zu machen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die unpartei­ische Amtsführung eines Kommissionsmitgliedes zu begründen. Die Kommission entscheidet, ob Gründe vorliegen und ob Sie einen Ausschluß für dieses Verfah­ren rechtfertigen. Der Betroffene darf an dieser Entschei­dung nicht mitwirken.

( 3) Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen oder be­fangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, so ist dies dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

( 4) Anstelle des von der weiteren Beratung und Be­schlußfassung ausgeschlossenen Mitglieds wirkt dessen Stellvertreter mit.

2. Abschnitt: Sitzungsvorbereitung

§ 6

( 1) Die Vorbereitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzen­den. Dieser setzt einen Sitzungstermin fest, zu dem er die Kommissionsmitglieder in angemessener Frist lädt. Der Ladung sind die zu beratenden Anträge und eine Tagesordnung beizufügen.

( 2) Ist ein geladenes Mitglied an dem vereinbarten Sit­zungstermin verhindert, gibt es Einladung, Tagesordnung und Unterlagen rechtzeitig an seinen Stellvertreter weiter und zeigt dies dem Vorsitzenden an.

( 3) Der Vorsitzende kann nach Bedarf, insbesondere bei umfangreichen Anträgen, ein Kommissionsmitglied als Berichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Bera­tung bestimmen.

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