Heft 
(1996) 6
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam

Vom 1. Juni 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universi­tät Potsdam am 1. Juni 1995 die folgende Studienord­nung erlassen: 1

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

1

Geltungsbereich

Ziele des Grundstudiums

Studienvoraussetzungen

Studienbeginn und Studiendauer Gliederung des Studiums

Studienberatung

Lehrveranstaltungen

Selbststudium, zusätzliche Studienangebote Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen Bestätigung von Studienleistungen

II. Erster Studienabschnitt

§ 11

§ 12

Gliederung des Lehrangebotes Studieninhalte

§ 13

Diplom- Vorprüfung

III. Zweiter Studienabschnitt

Gliederung des Lehrangebotes Studieninhalte

§ 14

Gliederung der Fächer

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

Diplomprüfung

§ 20

Inkrafttreten

Berufspraktische Tätigkeit im Hauptstudium Diplomarbeit

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

I. Allgemeine Bestimmungen

$ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der be­sonderen Prüfungsbestimmungen vom 1. Juni 1995 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Pots­

dam.

§ 2 Ziele des Studiums

( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom­Psychologe befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören so­wohl wissenschaftliche Untersuchungen, fachliche Aus­bildung und Weiterbildung als auch diagnostische und psychotherapeutische Aufgaben sowie psychologische Beratung im Gesundheits- und Sozialwesen bzw. in Ver­waltung, Wirtschaft und Industrie.

( 2) Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, For­schung und praktisch- psychologischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten, um psychologische Aufgaben zu erkennen, angemessene Lösungsansätze zu formulieren, sie wissenschaftlich begründet umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung psychologischer Tätigkeit auszuwählen und ggf. selbst zu entwickeln.

( 3) Der erste Studienabschnitt vermittelt überwiegend grundlegende theoretische und methodische Kenntnisse sowie eine Orientierung über Forschungsergebnisse. Dieser Abschnitt ist einerseits nach den den Prüfungsfä­chern entsprechenden Teilbereichen der Psychologie gegliedert, er enthält andererseits wesentliche Teile der psychologischen Methodenlehre sowie fächerübergrei­fende Veranstaltungen, die in Forschungspraktiken und in die Methodologie der Psychologie einführen.

( 4) Der zweite Studienabschnitt soll die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und darüber hinaus mit deren Anwendungen in den wichtigen Praxisfeldern der Psychologie vertraut machen. Hierzu ist eine halb­jährige berufspraktische Tätigkeit in diesen Studienab­schnitt eingeordnet. Die Diplomarbeit, die im allgemei­nen eine empirische Untersuchung zur Grundlage hat, soll die Beherrschung der wissenschaftlichen Methodik am Beispiel einer eigenständigen Leistung aufzeigen.

( 5) Theorien und Methoden der Psychologie werden von anderen Wissenschaften beeinflußt; praktische psycho­logische Aufgaben setzen häufig interdisziplinäre Koope­ration voraus. Diese Umstände erfordern, daß die Studie­renden während des Psychologiestudiums auch mathe­matische, naturwissenschaftliche und medizinische Kenntnisse erwerben und sich eine Orientierung in Philo­sophie und in den Gesellschaftswissenschaften erarbei­ten.

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