I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam
Vom 1. Juni 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 1. Juni 1995 die folgende Studienordnung erlassen: 1
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
1
Geltungsbereich
Ziele des Grundstudiums
Studienvoraussetzungen
Studienbeginn und Studiendauer Gliederung des Studiums
Studienberatung
Lehrveranstaltungen
Selbststudium, zusätzliche Studienangebote Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen Bestätigung von Studienleistungen
II. Erster Studienabschnitt
§ 11
§ 12
Gliederung des Lehrangebotes Studieninhalte
§ 13
Diplom- Vorprüfung
III. Zweiter Studienabschnitt
Gliederung des Lehrangebotes Studieninhalte
§ 14
Gliederung der Fächer
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Diplomprüfung
§ 20
Inkrafttreten
Berufspraktische Tätigkeit im Hauptstudium Diplomarbeit
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
I. Allgemeine Bestimmungen
$ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen vom 1. Juni 1995 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Pots
dam.
§ 2 Ziele des Studiums
( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als DiplomPsychologe befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl wissenschaftliche Untersuchungen, fachliche Ausbildung und Weiterbildung als auch diagnostische und psychotherapeutische Aufgaben sowie psychologische Beratung im Gesundheits- und Sozialwesen bzw. in Verwaltung, Wirtschaft und Industrie.
( 2) Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und praktisch- psychologischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten, um psychologische Aufgaben zu erkennen, angemessene Lösungsansätze zu formulieren, sie wissenschaftlich begründet umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung psychologischer Tätigkeit auszuwählen und ggf. selbst zu entwickeln.
( 3) Der erste Studienabschnitt vermittelt überwiegend grundlegende theoretische und methodische Kenntnisse sowie eine Orientierung über Forschungsergebnisse. Dieser Abschnitt ist einerseits nach den den Prüfungsfächern entsprechenden Teilbereichen der Psychologie gegliedert, er enthält andererseits wesentliche Teile der psychologischen Methodenlehre sowie fächerübergreifende Veranstaltungen, die in Forschungspraktiken und in die Methodologie der Psychologie einführen.
( 4) Der zweite Studienabschnitt soll die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und darüber hinaus mit deren Anwendungen in den wichtigen Praxisfeldern der Psychologie vertraut machen. Hierzu ist eine halbjährige berufspraktische Tätigkeit in diesen Studienabschnitt eingeordnet. Die Diplomarbeit, die im allgemeinen eine empirische Untersuchung zur Grundlage hat, soll die Beherrschung der wissenschaftlichen Methodik am Beispiel einer eigenständigen Leistung aufzeigen.
( 5) Theorien und Methoden der Psychologie werden von anderen Wissenschaften beeinflußt; praktische psychologische Aufgaben setzen häufig interdisziplinäre Kooperation voraus. Diese Umstände erfordern, daß die Studierenden während des Psychologiestudiums auch mathematische, naturwissenschaftliche und medizinische Kenntnisse erwerben und sich eine Orientierung in Philosophie und in den Gesellschaftswissenschaften erarbeiten.
78