Heft 
(1996) 7
Seite
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Familienheimfahrten

Aufwendungen für tägliche Rückkehr zur Wohnung(§ 6 TGV)

in den ersten zwei Jahren bei doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist

bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Liniendienst

bei Benutzung öffentlicher Verkehrsrmittel im Liniendienst

Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsfüh­rung sowie in den Fällen der täglichen Rückkehr auf einen Zeitraum von drei Monaten und auf die bei Dienstreisen gelten­den Pauschbeträge beschränkt. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr steuerfrei erstattet werden.

Steuerrechtlich werden vorübergehende Abordnungen( ohne Versetzungsabsicht) und vergleichbare Maßnahmen für die ersten drei Monate wie Dienstreisen behandelt. Da die Trennungsentschädigungen regelmäßig unter den steuerlichen Sät­zen liegt, ergibt sich grundsätzlich keine Steuerpflicht.

Nach Ablauf von drei Monaten ist zwischen den Fällen der täglichen Rückkehr an den Wohnort(§ 6 TGV) und denen des auswärtigen Verbleibens(§ 3 TGV) zu unterscheiden:

bei einer täglichen Rückkehr ist der bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden zu gewährende Verpflegungszu­schuß von 4,00 DM steuerpflichtig,

beim auswärtigen Verbleiben ist der jeweilige Verpflegungskostenanteil des Trennungstagegeldes steuerpflichtig( 75 v.H. des jeweiligen Satzes nach§ 3 Abs. 2 TGV).

Bei einer Versetzung oder einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gilt:

bei täglicher Rückkehr an den Wohnort ist der bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 11 Stunden gewährte Ver­pflegungszuschuß ab dem Versetzungs- bzw. Abordnungszeitpunkt steuerpflichtig,

nach Ablauf der drei Monate ist der Verpflegungskostenanteil im vollen Umfang steuerpflichtig.

Wie bisher setzt die Reisekostenstelle die Reisekostenvergütungen fest und erteilt die Auszahlungsanweisung.

Sollten Sie Fragen zur Festsetzung bzw. zu den steuerpflichtigen Beträge haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre personal­aktenführende Dienststelle oder die ZBB- Frau Otto( Tel. 0355/7815 224)-.

Die Festsetzung der steuerpflichtigen( und ggf. sozialversicherungspflichtigen) Beträge der Trennungsgelder und Reise­beihilfen erfolgt durch die ZBB.

Die Berechnung der Steuerbeträge erfolgt nach dem sogenannten Zuflußprinzip, d.h., daß diese Beträge in dem Monat mit­versteuert werden, in dem die Reisekostenstelle die Auszahlungsanweisung getätigt hat, entsprechendes gilt für die Berech­nung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die für Dienstreisen und Trennungsgelder einbehaltenen Steuern( und Sozialversicherungsbeiträge) sind aus den Bezüge­mitteilungen ersichtlich.

Reisekostenvergütung bei Dienstreisen und Dienstgängen/ Gewährung von Trennungsgeld - Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen

- 15.3-2703-

Vom 22. Dezember 1995

1.

Änderungen im Steuerrecht

Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995( BGBl. I S. 1250), geändert durch das Jahressteuer- Ergänzungs­gesetz 1996 vom 18. Dezember 1995( BGBl. I S. 1959), sind die Bestimmungen, nach denen bisher Reisekostenvergütun­gen nach dem Bundesreisekostengesetz( BRKG) und Trennungsgelder nach der Trennungsgeldverordnung( TGV) in vol­lem Umfang steuerfrei waren, dahingehend geändert worden, daß nachstehende Vergütungen nur noch wie folgt steuerfrei gezahlt werden:

Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstelle in Höhe von

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