Familienheimfahrten
Aufwendungen für tägliche Rückkehr zur Wohnung(§ 6 TGV)
in den ersten zwei Jahren bei doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Liniendienst
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsrmittel im Liniendienst
Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung sowie in den Fällen der täglichen Rückkehr auf einen Zeitraum von drei Monaten und auf die bei Dienstreisen geltenden Pauschbeträge beschränkt. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr steuerfrei erstattet werden.
Steuerrechtlich werden vorübergehende Abordnungen( ohne Versetzungsabsicht) und vergleichbare Maßnahmen für die ersten drei Monate wie Dienstreisen behandelt. Da die Trennungsentschädigungen regelmäßig unter den steuerlichen Sätzen liegt, ergibt sich grundsätzlich keine Steuerpflicht.
Nach Ablauf von drei Monaten ist zwischen den Fällen der täglichen Rückkehr an den Wohnort(§ 6 TGV) und denen des auswärtigen Verbleibens(§ 3 TGV) zu unterscheiden:
bei einer täglichen Rückkehr ist der bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden zu gewährende Verpflegungszuschuß von 4,00 DM steuerpflichtig,
beim auswärtigen Verbleiben ist der jeweilige Verpflegungskostenanteil des Trennungstagegeldes steuerpflichtig( 75 v.H. des jeweiligen Satzes nach§ 3 Abs. 2 TGV).
Bei einer Versetzung oder einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gilt:
bei täglicher Rückkehr an den Wohnort ist der bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 11 Stunden gewährte Verpflegungszuschuß ab dem Versetzungs- bzw. Abordnungszeitpunkt steuerpflichtig,
nach Ablauf der drei Monate ist der Verpflegungskostenanteil im vollen Umfang steuerpflichtig.
Wie bisher setzt die Reisekostenstelle die Reisekostenvergütungen fest und erteilt die Auszahlungsanweisung.
Sollten Sie Fragen zur Festsetzung bzw. zu den steuerpflichtigen Beträge haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre personalaktenführende Dienststelle oder die ZBB- Frau Otto( Tel. 0355/7815 224)-.
Die Festsetzung der steuerpflichtigen( und ggf. sozialversicherungspflichtigen) Beträge der Trennungsgelder und Reisebeihilfen erfolgt durch die ZBB.
Die Berechnung der Steuerbeträge erfolgt nach dem sogenannten Zuflußprinzip, d.h., daß diese Beträge in dem Monat mitversteuert werden, in dem die Reisekostenstelle die Auszahlungsanweisung getätigt hat, entsprechendes gilt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Die für Dienstreisen und Trennungsgelder einbehaltenen Steuern( und Sozialversicherungsbeiträge) sind aus den Bezügemitteilungen ersichtlich.
Reisekostenvergütung bei Dienstreisen und Dienstgängen/ Gewährung von Trennungsgeld - Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
- 15.3-2703-8
Vom 22. Dezember 1995
1.
Änderungen im Steuerrecht
Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995( BGBl. I S. 1250), geändert durch das Jahressteuer- Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995( BGBl. I S. 1959), sind die Bestimmungen, nach denen bisher Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz( BRKG) und Trennungsgelder nach der Trennungsgeldverordnung( TGV) in vollem Umfang steuerfrei waren, dahingehend geändert worden, daß nachstehende Vergütungen nur noch wie folgt steuerfrei gezahlt werden:
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstelle in Höhe von
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