Heft 
(1996) 7
Seite
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46 DM bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit, 20 DM bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit, 10 DM bei mindestens 10 Stunden Abwesenheit,

Trennungsgelder im Rahmenberuflich bedingter doppelter Haushaltsführung für nicht nachweispflichtige Unter­kunftskosten für die Dauer von zwei Jahren

bis 39 DM täglich für die ersten drei Monate,

bis 8 DM täglich für den verbleibenden Zeitraum.

Im Hinblick auf die derzeitige Höhe der nach dem BRKG bzw. der TGV zustehenden Vergütungen bleibt es bei der Steuer­freiheit in folgenden Fällen:

Reisekostenvergütungen für

- Verpflegungsaufwendungen

- Unterkunftskosten

- Fahrtkosten

- sonstige Aufwendungen

Trennungsgelder für

- Verpflegungsaufwendungen

- Unterkunftskosten

= ohne Einzelnachweis

= in nachgewiesener Höhe

- Familienheimfahrten

( Reisebeihilfen)

- Aufwendungen für tägliche Rückkehr zur Wohnung(§ 6 TGV)

bei ganztätgiger Abwesenheit in den ersten drei Monaten

in den ersten drei Monaten bei doppelter Haushaltsführung

in den ersten drei Monaten bei doppelter Haushaltsführung in den ersten zwei Jahren bei doppelter Haushaltsführung in den ersten zwei Jahren bei doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist

bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr

Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder für Aufwendungen vor dem 1. 1. 1996 bleiben steuerfrei.

2.0

Zuständigkeit und Verfahren

2.1

Aufgaben der Reisekostenstelle

Die Reisekostenstelle setzt- wie bisher- die Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder fest und erteilt die Auszahlungs­anweisung.

Künftig sind die gezahlten Beträge der Oberfinanzdirektion Cottbus Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg( ZBB) unter Angabe des Anweisungsdatums zur Durchführung des Steuerabzugs mitzuteilen Der Mitteilung sind beizufügen:

- Kopie des Erstattungsantrags

- Kopie der Berechnung des ausgezahlten Betrages

Die Reisekostenstelle unterrichtet ferner den Bediensteten, daß die ZBB die anfallenden Steuern und Sozialversicherungs­beiträge einbehalten wird.

2.2

Aufgaben der ZBB

Die ZBB stellt die steuerfreien Beträge und damit auch die steuerpflichtigen Beträge fest und führt den erforderlichen Steu­erabzug durch.

Die ZBB stellt ferner bei Arbeitnehmern auch die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen im Sinne der Sozialversicherung um die steuerpflichtigen Beträge fest und führt den erforderlichen Beitragsabzug durch.

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