Heft 
(1996) 8
Seite
119
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CD

1

Rechtsphilosophie mit Methodenlehre

II. Arbeitsgemeinschaften

( Grundzüge)

2 SWS

-

Rechtssoziologie( einschl. Rechtstatsachen­

1. Arbeitsgemeinschaften für Studienanfänger

forschung, Grundzüge)

2 SWS

Europäische Rechtsgeschichte I

2 SWS

-

Europäische Rechtsgeschichte II

2 SWS

Arbeitsgemeinschaften zur Vorlesung" Grundlehren des Bürgerlichen Rechts I"

( Allgemeiner Teil des BGB)

3 SWS

2. Bürgerliches Recht

Arbeitsgemeinschaften zur Vorlesung" Strafrecht I"

( Allgemeine Lehren)

2 SWS

Arbeitsgemeinschaften zu den Vorlesungen

Grundlehren des Bürgerlichen Rechts I ( Allgemeiner Teil des BGB) mit Technik der Fallbearbeitung

Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II ( Schuldrecht, Allgemeiner Teil) mit Technik der Fallbearbeitung

5 SWS

" Staatsrecht I und II" sowie Verfassungsprozeßrecht

mit Technik der Fallbearbeitung

2 SWS

2. Vertiefende Arbeitsgemeinschaften

4 SWS

Schuldrecht, Besonderer Teil I

-

( Vertragliche Schuldverhältnisse) Schuldrecht, Besonderer Teil II

( Gesetzliche Schuldverhältnisse) Sachenrecht

2 SWS

" Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II"

2 SWS

Fallbearbeitung)

3 SWS

Familienrecht( Grundzüge)

Erbrecht( Grundzüge)

2 SWS

Arbeitsgemeinschaften zur Vorlesung

( Schuldrecht, Allgemeiner Teil mit Technik der

Arbeitsgemeinschaften zur Vorlesung

" Strafrecht II/ 1"( Besonderer Teil 1: Nichtvermögens­

2 SWS

2 SWS

delikte)

2 SWS

Arbeitsgemeinschaften zu den Vorlesungen

3. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozeßrecht

" Allgemeines Verwaltungsrecht I und II"

( mit Verwaltungsprozeßrecht)

2 SWS

Handelsrecht( Grundzüge)

Gesellschaftsrecht

2 SWS

III. Pflichtübungen

( Grundzüge: Kapitalgesellschaftsrecht- insbesondere

GmbH- Recht, Personengesellschaftsrecht)

3 SWS

1. Übungen im Bürgerlichen Recht für Anfänger

Wertpapierrecht( Grundbegriffe)

1 SWS

2 SWS

Arbeitsrecht( Recht des Arbeitsverhältnisses, Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts)

2. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

3 SWS

-

Zivilprozeß- und Gerichtsverfassungsrecht ( Grundzüge)

4 SWS

Zwangsvollstreckungsrecht( Grundzüge)

2 SWS

4. Strafrecht und Strafprozeßrecht

Einführung in das System der Strafrechtspflege

Strafrecht I( Allgemeine Lehren)

1 SWS 5 SWS

Strafrecht II/ 1

( Besonderer Teil: Nichtvermögensdelikte)

3 SWS

Strafrecht II/ 2

( Besonderer Teil: Vermögensdelikte)

3 SWS

Strafprozeßrecht( Grundzüge)

3 SWS

t

5. Öffentliches Recht

-

-

-

Staatsrecht I( mit Bezügen zur Staatslehre

und zum Völkerrecht)

4 SWS

Staatsrecht II

3 SWS

Verfassungsprozeßrecht

( mit Technik der Fallbearbeitung)

Europarecht I( Grundzüge)

2 SWS 2 SWS

Allgemeines Verwaltungsrecht I

( mit Verwaltungsprozeßrecht)

4 SWS

Allgemeines Verwaltungsrecht II

( mit Verwaltungsprozeßrecht) Polizei- und Ordnungsrecht Öffentliches Baurecht( Grundzüge) Kommunalrecht

Umweltrecht I( Grundzüge)

4 SWS

2 SWS

2 SWS

2 SWS

2 SWS

3. Übungen im Strafrecht für Anfänger 4. Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene 2 SWS 5. Übungen im Öffentlichen Recht für Anfänger 2 SWS 6. Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern umfassen insgesamt 110 SWS.

( 2) Die Zulassung zu den Übungen für Anfänger setzt die regelmäßige Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft in dem Fach der Übungen voraus. Über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft wird eine Bescheinigung ausge­stellt, die bei der Anmeldung zu den Übungen auf Verlan­gen vorzulegen ist. Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene setzt die erfolgreiche Teilnahme an der zu dem jeweiligen Fach gehörenden Übung für Anfänger voraus. Erfolgreiche Teilnahme ist die Anfertigung schriftlicher Arbeiten( Klausuren, Hausarbeiten), die mit mindestens 4 Punkten bewertet worden sind. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Leistungsnachweis ausgestellt. Die zum Erwerb des Leistungsnachweises erforderliche Anzahl der mit mindestens" ausreichend"( 4 Punkten) bewerteten Arbeiten wird vom Leiter der jewei­ligen Übung bestimmt. Entsprechendes gilt für die Art der anzufertigenden schriftlichen Arbeiten.

( 3) Der Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird die Punkteskala gemäß§ 29 BbgJAO zugrundegelegt.

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