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reich in anderer Form zu kombinieren. Dabei gilt der primarstufenspezifische Bereich in den Lehramtsstudiengängen als ein Fach. Die Studierenden hospitieren in jedem Fach nicht weniger als 20 Unterrichtsstunden und sollen in der Regel 8 bis 12 Stunden selbst unterrichten ( bei sechs Wochen im Verhältnis von 30 zu 12 bis 16 Stunden). Im Studiengang für die Primarstufe tritt an die Stelle des Unterrichtspraktikums im zweiten Fach ein primarstufenspezifisches Blockpraktikum mit Hospitations- und Unterrichtsverpflichtungen im Anfangsunterricht und in den weiteren Fächern. Studierende mit dem Studiengang Sekundarstufe I/ Primarstufe absolvieren neben den Praktika in den beiden Fächern ein zweiwöchiges Praktikum im Anfangsunterricht.
§ 4
Organisation der schulpraktischen Studien und Zuständigkeiten
( 1) Das Büro für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen am Interdisziplinären Zentrum für Pädagogische Forschung und Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:
Gewinnen von und Kooperieren mit geeigneten Partnern in der Universität und pädagogischen Praxis für die Realisierung und Förderung von Interdiszipliniarität in den schulpraktischen Studien für alle Lehrämter und für deren wissenschaftliche Begleitung. Erarbeiten einer Übersicht von Praktikumsplätzen und deren ständige Aktualisierung( einschließlich einer Übersicht der Belastung der einbezogenen Einrichtungen)
Erarbeiten einer Informations- und Aufgabensammlung und deren ständiges Aktualisieren.
Beraten der Studierenden zur Durchführung der schulpraktischen Studien und zur wissenschaftlichen Betreuung und Hilfe bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen und wissenschaftlichen Betreuern Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an den schulpraktischen Studien der erziehungswissen- schaftlichen Bereiche insgesamt auf der Grundlage der Scheine durch die wissenschaftlichen Betreuer. Führen einer studentenbezogenen Praktikumsdatei Beraten von Schulen und anderen Institutionen im Sinne von§ 2 Abs. 1 mit eigenem Interesse an der Untersuchung erziehungswissenschaftlicher Fragestellungen und Vermittlung von wissenschaftlichen Betreuern und Studenten.
( 2) Zuständigkeit der Lehrenden:
An der Betreuung von schulpraktischen Studien und Praktika beteiligen sich in der Regel alle Lehrenden, die für die fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Ausbildung durch die Zuständigkeit ihres Fachgebietes ausgewiesen sind. Die Lehrenden der jeweils zuständigen Institute und Zentren begleiten die schulpraktischen Studien. Sie sind für die inhaltliche Vorbereitung, Durchführung, Betreuung, Auswertung und ordnungsgemäße Anerkennung( Testat, Seminarschein) verantwortlich. Die Betreuung von schulpraktischen Studien ist eine Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsordnung. Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugendhilfe(§ 2 Abs. 2) ist mit den jeweiligem Träger zu vereinbaren.
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( 3) Praktikumsorte
Die Praktika werden in der Regel im Land Brandenburg und, soweit möglich, im Land Berlin durchgeführt. Darüber hinaus können Praktika in pädagogischpsychologischen Handlungsfeldern auch in anderen Bundesländern oder im Ausland stattfinden. Über begründete Ausnahmeregelungen für die Unterrichtspraktika entscheidet die zuständige Fachdidaktik.
§ 5 Praktikumsscheine
( 1) Die Eingangsbedingungen, die Aufgaben der Studierenden und die Art und Weise der Berichterstattung werden durch die zuständigen Institute und Fachdidaktiken festgelegt.
( 2) Die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien wird den Studierenden aufgrund
- der aktiven Teilnahme an den schulpraktischen Studien und den zugeordneten Veranstaltungen und
der Vorlage eines Praktikumsberichtes oder einer gleichwertigen Dokumentation durch die Betreuer im erziehungswissenschaftlichen Bereich, der Grundschulpädagogik oder Fachdidaktik
bestätigt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.