Heft 
(1996) 8
Seite
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reich in anderer Form zu kombinieren. Dabei gilt der primarstufenspezifische Bereich in den Lehramtsstudien­gängen als ein Fach. Die Studierenden hospitieren in jedem Fach nicht weniger als 20 Unterrichtsstunden und sollen in der Regel 8 bis 12 Stunden selbst unterrichten ( bei sechs Wochen im Verhältnis von 30 zu 12 bis 16 Stunden). Im Studiengang für die Primarstufe tritt an die Stelle des Unterrichtspraktikums im zweiten Fach ein primarstufenspezifisches Blockpraktikum mit Hospitati­ons- und Unterrichtsverpflichtungen im Anfangsunterricht und in den weiteren Fächern. Studierende mit dem Studi­engang Sekundarstufe I/ Primarstufe absolvieren neben den Praktika in den beiden Fächern ein zweiwöchiges Praktikum im Anfangsunterricht.

§ 4

Organisation der schulpraktischen Studien und Zu­ständigkeiten

( 1) Das Büro für schulpraktische Studien in den Lehr­amtsstudiengängen am Interdisziplinären Zentrum für Pädagogische Forschung und Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:

Gewinnen von und Kooperieren mit geeigneten Part­nern in der Universität und pädagogischen Praxis für die Realisierung und Förderung von Interdiszipliniari­tät in den schulpraktischen Studien für alle Lehrämter und für deren wissenschaftliche Begleitung. Erarbeiten einer Übersicht von Praktikumsplätzen und deren ständige Aktualisierung( einschließlich einer Übersicht der Belastung der einbezogenen Einrichtun­gen)

Erarbeiten einer Informations- und Aufgaben­sammlung und deren ständiges Aktualisieren.

Beraten der Studierenden zur Durchführung der schulpraktischen Studien und zur wissenschaftlichen Betreuung und Hilfe bei der Vermittlung von Prakti­kumsplätzen und wissenschaftlichen Betreuern Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an den schulpraktischen Studien der erziehungswissen- schaft­lichen Bereiche insgesamt auf der Grundlage der Scheine durch die wissenschaftlichen Betreuer. Führen einer studentenbezogenen Praktikumsdatei Beraten von Schulen und anderen Institutionen im Sinne von§ 2 Abs. 1 mit eigenem Interesse an der Untersuchung erziehungswissenschaftlicher Fragestel­lungen und Vermittlung von wissenschaftlichen Be­treuern und Studenten.

( 2) Zuständigkeit der Lehrenden:

An der Betreuung von schulpraktischen Studien und Praktika beteiligen sich in der Regel alle Lehrenden, die für die fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Ausbildung durch die Zu­ständigkeit ihres Fachgebietes ausgewiesen sind. Die Lehrenden der jeweils zuständigen Institute und Zentren begleiten die schulpraktischen Studien. Sie sind für die inhaltliche Vorbereitung, Durchführung, Betreuung, Auswertung und ordnungsgemäße Anerkennung( Testat, Seminarschein) verantwortlich. Die Betreuung von schul­praktischen Studien ist eine Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsordnung. Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugendhilfe(§ 2 Abs. 2) ist mit den jeweiligem Träger zu vereinbaren.

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( 3) Praktikumsorte

Die Praktika werden in der Regel im Land Brandenburg und, soweit möglich, im Land Berlin durchgeführt. Dar­über hinaus können Praktika in pädagogisch­psychologischen Handlungsfeldern auch in anderen Bundesländern oder im Ausland stattfinden. Über begrün­dete Ausnahmeregelungen für die Unterrichtspraktika entscheidet die zuständige Fachdidaktik.

§ 5 Praktikumsscheine

( 1) Die Eingangsbedingungen, die Aufgaben der Studie­renden und die Art und Weise der Berichterstattung werden durch die zuständigen Institute und Fachdidakti­ken festgelegt.

( 2) Die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien wird den Studierenden aufgrund

- der aktiven Teilnahme an den schulpraktischen Studien und den zugeordneten Veranstaltungen und

der Vorlage eines Praktikumsberichtes oder einer gleichwertigen Dokumentation durch die Betreuer im erziehungswissenschaftlichen Bereich, der Grund­schulpädagogik oder Fachdidaktik

bestätigt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.