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Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen
Vom 8. Februar 1996
Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I. S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 8. Februar 1996 folgende Ordnung für die schulpraktischen Studien in den Lehramtsstudiengängen der Universität Potsdam erlassen: 1
§ 1 Allgemeines
( 1) Gemäß§ 6 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. 06. 1994( GVBI. II. S. 32) in Verbindung mit den Studienordnungen der Universität Potsdam werden von den Studierenden aller Lehramtsstudiengänge schulpraktische Studien gefordert.
( 2) Schulpraktische Studien sind unverzichtbarer Bestandteil der Lehramtsausbildung. Die Universität ist entsprechend dem im Potsdamer Modell der Lehrerbildung formulierten Anspruch in besonderer Weise zu Angebot und Durchführung von schulpraktischen Studien in der Lehrerausbildung verpflichtet. Zentrales Anliegen ist dabei, die berufliche Kompetenz langfristig und zielgerichtet zu fördern. Die Studierenden sollen frühzeitig mit der Praxis des Schulalltages konfrontiert werden und diese sowohl theoretisch als auch empirisch bearbeiten. Das erfordert interdisziplinäre Zusammenarbeit aller an der Lehrerbildung Beteiligten.
§ 2
Allgemeine Zielsetzungen
( 1) Schulpraktische Studien sind Theorie und Praxis integrierende Lehrveranstaltungen, die gewährleisten, daß pädagogische Praxis erfahren und wissenschaftlich reflektiert werden kann. Sie haben eine studienleitende Funkti
on.
( 2) Schulpraktische Studien ermöglichen Studierenden und Lehrenden die Begegnung mit Schule, Unterricht und anderen pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern; zugleich machen sie Studierende mit der Praxis erziehungswissenschaftlicher und fachdidaktischer Forschung
vertraut.
§ 3
Formen und Aufgaben der schulpraktischen Studien Im Rahmen des Potsdamer Modells sind folgende schulpraktische Studien verpflichtend:
1 Sämtliche in dieser Ordnung auftretenden Personen- und Amtsbezeichnungen sind grundsätzlich gleichwertig in weiblicher oder männlicher Form zu verstehen.
1. Orientierungs-/ Einführungspraktikum.
2. Praktikum im pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern.
3. Psychodiagnostisches Praktikum. 4. Fachdidaktische Tagespraktika. 5. Unterrichtspraktika.
( 1) Das betreute Orientierungs-/ Einführungspraktikum in der Schule wird nach dem ersten Semester in der vorlesungsfreien Zeit als mindestens dreiwöchiges Blockpraktikum oder als schulpraktische Veranstaltungen einschließlich vor und nachbereitender Bestandteile inner- halb eines Integrierten Eingangssemesters durchgeführt. Die Zuständigkeit obliegt dem Institut für Pädagogik bzw. dem Lehrstuhl Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Grundschulpädagogik in Zusammenarbeit mit anderen an der Lehramtsausbildung Beteiligten. Studierende in den Studiengängen Primarstufe und Sek I/ Primarstufe absolvieren daneben ein einwöchiges Hospitationspraktikum im Vorschulbereich. Durch Hos- pitationen und Gespräche mit Lehrern und Schülern können die Studierenden eigene Schulerfahrungen reflektieren, Berufsanforderungen kennenlernen und Anregungen für ihre Schwerpunktsetzung im erziehungswissenschaftlichen Studium gewinnen. ( 2) Das Praktikum in pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern( in der Regel vom 2. bis 4. Semester) findet im Block über mindestens 3 Wochen oder semesterbegleitend wöchentlich über 2 SWS in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im außerunterrichtlichen Bereich der Schulen, im außerschulischen Bildungsbereich sowie in entsprechenden erziehungswissenschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen statt. Die Zuständigkeit obliegt den erziehungswissenschaftlichen Instituten. Bei der Betreuung von Kinderoder Jugendgruppen sollen die Studierenden exemplarisch unterschiedliche Sozialisationsfelder kennenlernen.
( 3) Das einwöchige betreute psychodiagnostische Praktikum im Hauptstudium wird in der Schule durchgeführt. In diesem Praktikum lernen die Studierenden differentielle psychologische Fragestellungen kennen. Sie üben psychodidagnostische Methoden und bereiten sich auf die Beurteilung von Schülern vor. Die Zuständigkeit obliegt dem Institut für Psychologie. Es wird durch Übungen zur Psychodiagnostik von psychologischer Seite in Zusammenarbeit mit anderen an der Lehrerausbildung Beteiligten vorbereitet und gemeinsam gestaltet.
( 4) Die semesterbegleitenden fachdidaktischen Tagespraktika( Schulpraktische Übungen) in jedem Unterrichtsfach mit einer vor- und nachbereitenden Veranstaltung( 2 SWS) werden in der Zuständigkeit der Fachdidaktiken betreut. Sie integrieren Gruppenhospitationen und Unterrichtsversuche der Studierenden in Abhängigkeit von der schulischen Situation.
( 5) Die Unterrichtspraktika liegen als jeweils vierwöchige Blockpraktika im 1. und 2. Fach oder als sechswöchiges Blockpraktikum in beiden Fächern in der vorlesungsfreien Zeit. Sie befinden sich in der Zuständigkeit der Fachdidaktiken. Für Studierende des Studienganges Primarstufe besteht außerdem die Möglichkeit, die Praktika im Schwerpunktfach und im primarstufenspezifischen Be
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