Heft 
(1996) 8
Seite
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Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen

Vom 8. Februar 1996

Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I. S. 173), hat der Senat der Uni­versität Potsdam am 8. Februar 1996 folgende Ordnung für die schulpraktischen Studien in den Lehramtsstudien­gängen der Universität Potsdam erlassen: 1

§ 1 Allgemeines

( 1) Gemäß§ 6 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. 06. 1994( GVBI. II. S. 32) in Verbindung mit den Studienordnungen der Universität Potsdam werden von den Studierenden aller Lehramtsstudiengänge schulpraktische Studien gefordert.

( 2) Schulpraktische Studien sind unverzichtbarer Bestand­teil der Lehramtsausbildung. Die Universität ist entspre­chend dem im Potsdamer Modell der Lehrerbildung for­mulierten Anspruch in besonderer Weise zu Angebot und Durchführung von schulpraktischen Studien in der Leh­rerausbildung verpflichtet. Zentrales Anliegen ist dabei, die berufliche Kompetenz langfristig und zielgerichtet zu fördern. Die Studierenden sollen frühzeitig mit der Praxis des Schulalltages konfrontiert werden und diese sowohl theoretisch als auch empirisch bearbeiten. Das erfordert interdisziplinäre Zusammenarbeit aller an der Lehrerbil­dung Beteiligten.

§ 2

Allgemeine Zielsetzungen

( 1) Schulpraktische Studien sind Theorie und Praxis integrierende Lehrveranstaltungen, die gewährleisten, daß pädagogische Praxis erfahren und wissenschaftlich reflek­tiert werden kann. Sie haben eine studienleitende Funkti­

on.

( 2) Schulpraktische Studien ermöglichen Studierenden und Lehrenden die Begegnung mit Schule, Unterricht und anderen pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern; zugleich machen sie Studierende mit der Praxis erzie­hungswissenschaftlicher und fachdidaktischer Forschung

vertraut.

§ 3

Formen und Aufgaben der schulpraktischen Studien Im Rahmen des Potsdamer Modells sind folgende schul­praktische Studien verpflichtend:

1 Sämtliche in dieser Ordnung auftretenden Personen- und Amtsbe­zeichnungen sind grundsätzlich gleichwertig in weiblicher oder männlicher Form zu verstehen.

1. Orientierungs-/ Einführungspraktikum.

2. Praktikum im pädagogisch- psychologischen Hand­lungsfeldern.

3. Psychodiagnostisches Praktikum. 4. Fachdidaktische Tagespraktika. 5. Unterrichtspraktika.

( 1) Das betreute Orientierungs-/ Einführungspraktikum in der Schule wird nach dem ersten Semester in der vorle­sungsfreien Zeit als mindestens dreiwöchiges Blockprakti­kum oder als schulpraktische Veranstaltungen einschließ­lich vor und nachbereitender Bestandteile inner- halb eines Integrierten Eingangssemesters durchgeführt. Die Zuständigkeit obliegt dem Institut für Pädagogik bzw. dem Lehrstuhl Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Grundschulpädagogik in Zusammenarbeit mit anderen an der Lehramtsausbildung Beteiligten. Studierende in den Studiengängen Primarstufe und Sek I/ Primarstufe absol­vieren daneben ein einwöchiges Hospitationspraktikum im Vorschulbereich. Durch Hos- pitationen und Gespräche mit Lehrern und Schülern können die Studierenden eigene Schulerfahrungen reflektieren, Berufsanforderungen kennenlernen und Anregungen für ihre Schwerpunktset­zung im erziehungswissenschaftlichen Studium gewinnen. ( 2) Das Praktikum in pädagogisch- psychologischen Handlungsfeldern( in der Regel vom 2. bis 4. Semester) findet im Block über mindestens 3 Wochen oder seme­sterbegleitend wöchentlich über 2 SWS in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im außer­unterrichtlichen Bereich der Schulen, im außerschulischen Bildungsbereich sowie in entsprechenden erziehungswis­senschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen statt. Die Zuständigkeit obliegt den erziehungswis­senschaftlichen Instituten. Bei der Betreuung von Kinder­oder Jugendgruppen sollen die Studierenden exemplarisch unterschiedliche Sozialisationsfelder kennenlernen.

( 3) Das einwöchige betreute psychodiagnostische Prakti­kum im Hauptstudium wird in der Schule durchgeführt. In diesem Praktikum lernen die Studierenden differentielle psychologische Fragestellungen kennen. Sie üben psycho­didagnostische Methoden und bereiten sich auf die Beur­teilung von Schülern vor. Die Zuständigkeit obliegt dem Institut für Psychologie. Es wird durch Übungen zur Psychodiagnostik von psychologischer Seite in Zusam­menarbeit mit anderen an der Lehrerausbildung Beteilig­ten vorbereitet und gemeinsam gestaltet.

( 4) Die semesterbegleitenden fachdidaktischen Ta­gespraktika( Schulpraktische Übungen) in jedem Unter­richtsfach mit einer vor- und nachbereitenden Veranstal­tung( 2 SWS) werden in der Zuständigkeit der Fach­didaktiken betreut. Sie integrieren Gruppenhospitationen und Unterrichtsversuche der Studierenden in Ab­hängigkeit von der schulischen Situation.

( 5) Die Unterrichtspraktika liegen als jeweils vierwöchige Blockpraktika im 1. und 2. Fach oder als sechswöchiges Blockpraktikum in beiden Fächern in der vorlesungsfreien Zeit. Sie befinden sich in der Zuständigkeit der Fachdi­daktiken. Für Studierende des Studienganges Primarstufe besteht außerdem die Möglichkeit, die Praktika im Schwerpunktfach und im primarstufenspezifischen Be­

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