Heft 
(1996) 8
Seite
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§4 Zwischenprüfung

( 1) Das Grundstudium wird mit einer schriftlichen Prü­fung abgeschlossen.

( 2) Die schriftliche Prüfung findet im Rahmen der auf die Anmeldung folgenden Übungen für Anfänger im gewähl­ten rechtswissenschaftlichen Nebenfach in Form der für alle Übungsteilnehmer gestellten Aufsichtsarbeiten, allerdings unter Prüfungsbedingungen, statt. Die Zwi­schenprüfung ist bestanden, wenn eine der vom Prüfungs­teilnehmer angefertigten Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.

( 2) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung müssen beigefügt werden:

1. Nachweis der bestandenen Fachzwischenprüfung, 2. Nachweis der ordnungsgemäßen, dem Studienverlauf­splan entsprechenden Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium durch Vorlage des Studienbuches und der Teilnahmebescheinigungen,

3. Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam seit mindestens zwei Semestern vor Beantra­gung der Zulassung zur Magisterfachprüfung,

4. Erklärung, ob der Kandidat die Magisterfachprüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfah­ren befindet.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Vor der Meldung zur Zwischenprüfung müssen in der Regel mindestens zwei Semester des Grundstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.

( 2) Das Nähere regelt die MPO.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

§ 6

Magisterprüfung

( 1) Das Hauptstudium endet mit einer Magisterprüfung gem. der MPO.

( 2) Die Magisterprüfung besteht in den rechtswissen­schaftlichen Nebenfächern aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

( 3) Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form einer 4- stündigen Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen. Die schriftliche Prüfung findet im Rahmen der auf die Anmel­dung folgenden Übungen für Fortgeschrittene im gewähl­ten rechtswissenschaftlichen Nebenfach in Form der für alle Übungsteilnehmer gestellten Aufsichtsarbeiten, allerdings unter Prüfungsbedingungen, statt. Die schriftli­che Magisterprüfung ist bestanden, wenn eine der vom Prüfungsteilnehmer angefertigten Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.

( 4) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die schriftliche Prüfung während desselben Semesters durch die bestellten Fachprüfer und Beisitzer statt. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat 30 Minuten. Es sollen Gruppenprüfungen mit höchstens 4 Kandidaten stattfinden.

( 5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Namen der Fachprüfer werden dem Kandidaten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung, spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekanntgegeben.

§ 7

Zulassungsvoraussetzungen nach§ 21 Abs. 2

Nr. 1 MPO

( 1) Vor der Meldung zur Magisterprüfung müssen in der Regel mindestens zwei Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.

Satzung zur Änderung

der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam

Vom 18. Juni 1996

Aufgrund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat die Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II vom 3. November 1994( AmBek UP 1995 S. 55) wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Satz 2 erhält folgende Fassung:

" Der Dissertation ist eine Zusammenfassung im Umfange von höchstens 10 Seiten in deutscher Sprache beizufü­gen."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

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Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 04.Juli 1996