Heft 
(1996) 9
Seite
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( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Ge­samturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät un­terzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 17

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandida­ten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prü­fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuẞ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grund­lagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus den prüfungsre­levanten Studienleistungen und der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung erfolgt in zwei Teilgebieten des Kernbereichs( nach Wahl des Studenten), von insgesamt 40 Minuten Dauer für beide Teilgebiete an die sich eine Studienberatung anschließt.

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( 3) Die prüfungsrelevanten Studienleistungen sind mit einem Leistungsnachweis( auf der Grundlage einer Haus­arbeit oder einer Klausur) wie folgt zu erbringen:

1. Durch je einen Leistungsnachweis aus je einem Seminar in den Teilgebieten des Kernbereichs a) Politische Theorie,

2.

3.

b) Analyse und Vergleich politischer Systeme,

c) Das politische System der Bundesrepublik

Deutschland,

d)

Internationale Politik,

e)

Verwaltung und Organisation.

Durch je einen Leistungsnachweis aus den Teilge­bieten des Ergänzungsbereichs

a) Öffentliches Recht,

b) Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre.

c)

Durch je einen Leistungsnachweis in den Teilgebie­ten Methoden der empirischen Sozialforschung I und II.

( 4) Die Diplom- Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzu­schließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statt­haft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Um­fang nachgewiesen wurden.

( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungs­zeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

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