( 3) Wurde der Schwerpunkt Internationale Organisation und Verwaltung gewählt, ist der Nachweis über die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache entsprechend den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam zu erbringen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞß.
§ 23
Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in folgenden Teilgebieten:
1.
2.
3.
im gewählten Schwerpunkt des gemeinsamen Kernbereichs( Schwerpunkt I),
im gewählten Schwerpunkt des Vertiefungsbereichs ( Schwerpunkt II oder III),
im gewählten zweiten Teilgebiet des Ergänzungsbereichs.
Studierende, die im gemeinsamen Kernbereich den Schwerpunkt Internationale Politik wählen, können im Vertiefungsbereich nicht den Schwerpunkt Internationale Beziehungen wählen.
( 2) In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
2.
in dem zweiten Teilgebiet des Ergänzungsbereichs als prüfungsrelevante Studienleistung,
als je eine vierstündige Klausur und durch je eine 30 minütige mündliche Prüfung im jeweils gewählten Schwerpunkt des gemeinsamen Kernbereichs und des Vertiefungsbereichs.
( 3) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Inhalte der beiden gewählten Schwerpunkte und können damit zusammenhängende Fragen des Kern-, Vertiefungs- und Ergänzungsfaches umfassen. Sie orientieren sich an den regelmäßig veröffentlichten Literaturlisten.
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
"( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem im Bereich Politikund Verwaltungswissenschaften in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Stellt das Thema der Arbeit besondere Anforderungen an die Materialbeschaffung, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem themenstellenden Betreuer die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit um bis zu einem Monat verlängern. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.
( 4). Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Überlängen führen zur Reduzierung der Note.
( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Diplomarbeit wird innerhalb von acht Wochen von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 4. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt.
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