5.
folgende Nachweise:
-
-
1 Teilnahmenachweis Einführung in die EDV, 1 Leistungsnachweis Soziologisches Tutorium,
1 Leistungsnachweis Grundzüge der Soziologie,
1 Leistungsnachweis Methoden der empirischen Sozialforschung I( 2- semestrig),
1 Leistungsnachweis Sozialstrukturanalyse, 1 Leistungsnachweis Soziologie der Geschlechterverhältnisse und
1 Leistungsnachweis Organisations- und verwaltungssoziologie.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 20
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt
note
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten die Gesamtnote gebildet, wobei alle Fachnoten gleich gewichtet werden.
§ 21
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.
( 3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3
§ 22 Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in folgenden Teilgebieten:
1.
Soziologische Theorie,
2.
Erste Spezielle Soziologie,
3.
4.
im Wahlpflichtfach.
Zweite Spezielle Soziologie und
Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt als Klausur oder mündliche Prüfung, die übrigen Fachprüfungen als vierstündige Klausur und mündliche Prüfung.
( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 3) Die Abfolge der Fachprüfungen ist so zu organisieren, daß die Fachprüfungen nach der Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit stattfinden können. Die Fachprüfungen im Pflichtbereich müssen zusammenhängend innerhalb eines Prüfungszeitraums erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ. Die Zulassung zu den Fachprüfungen kann erst erfolgen, wenn die Diplomarbeit fristgemäß abgegeben wurde. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann vorgezogen werden, sofern die für das Fach erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind.
§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Soziologie;
2.
der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Soziologie erfolgreich abgelegt wurde;
3.
4.
5.
6.
-
-
eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit sowie
die Vorlage folgender Nachweise:
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1 Leistungsnachweis Soziologische Theorie,
1 Leistungsnachweis Erste Spezielle Soziologie,
1 Leistungsnachweis Zweite Spezielle Soziologie,
1 Leistungsnachweis Methoden der empirischen
Sozialforschung III,
1 Leistungsnachweis Lehrforschungsprojekt,
1 Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach und
1 Nachweis über das vorgeschriebene Berufspraktikum.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.
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