Heft 
(1996) 9
Seite
148
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5.

folgende Nachweise:

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1 Teilnahmenachweis Einführung in die EDV, 1 Leistungsnachweis Soziologisches Tutorium,

1 Leistungsnachweis Grundzüge der Soziologie,

1 Leistungsnachweis Methoden der empirischen Sozialforschung I( 2- semestrig),

1 Leistungsnachweis Sozialstrukturanalyse, 1 Leistungsnachweis Soziologie der Geschlech­terverhältnisse und

1 Leistungsnachweis Organisations- und verwaltungssoziologie.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandi­daten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

§ 20

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt­

note

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten die Gesamtnote gebildet, wobei alle Fachno­ten gleich gewichtet werden.

§ 21

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht minde­stens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prü­fungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederho­lungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rah­men der Prüfungstermine des jeweils folgenden Seme­sters abgelegt werden.

Teil 3

§ 22 Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in folgenden Teilgebieten:

1.

Soziologische Theorie,

2.

Erste Spezielle Soziologie,

3.

4.

im Wahlpflichtfach.

Zweite Spezielle Soziologie und

Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt als Klausur oder mündliche Prüfung, die übrigen Fachprüfungen als vierstündige Klausur und mündliche Prüfung.

( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse ex­emplarisch geprüft werden können. Die Prü­fungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 3) Die Abfolge der Fachprüfungen ist so zu organisie­ren, daß die Fachprüfungen nach der Abgabe und Bewer­tung der Diplomarbeit stattfinden können. Die Fachprü­fungen im Pflichtbereich müssen zusammenhängend innerhalb eines Prüfungszeitraums erfolgen. Über be­gründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ. Die Zulassung zu den Fachprüfungen kann erst erfolgen, wenn die Diplomarbeit fristgemäß abgegeben wurde. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann vorgezogen werden, sofern die für das Fach erforderlichen Zulassungsvoraus­setzungen erbracht sind.

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Soziologie;

2.

der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Soziologie erfolgreich abgelegt wurde;

3.

4.

5.

6.

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eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist;

eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplom­prüfung in demselben Studiengang an einer Uni­versität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end­gültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Di­plomarbeit sowie

die Vorlage folgender Nachweise:

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1 Leistungsnachweis Soziologische Theorie,

1 Leistungsnachweis Erste Spezielle Soziologie,

1 Leistungsnachweis Zweite Spezielle Soziologie,

1 Leistungsnachweis Methoden der empirischen

Sozialforschung III,

1 Leistungsnachweis Lehrforschungsprojekt,

1 Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach und

1 Nachweis über das vorgeschriebene Berufs­praktikum.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuẞ.

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