Heft 
(1996) 9
Seite
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§ 24

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einrei­chen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das The­ma der Diplomarbeit muß aus der Soziologie ( Soziologische Theorie, Spezielle Soziologie, Methoden der empirischen Sozialforschung) entnommen werden. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomar­beit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgese­hene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Stellt das Thema der Arbeit besondere Anforde­rungen an die Materialbeschaffung, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem themenstellenden Betreuer die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit um bis zu einen Monat verlängern. Der Bearbeitungszeitraum sollte so gestaltet sein, daß die Regelstudienzeit eingehal­ten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In ein­zelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine ge­schrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­

schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas­sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird innerhalb von acht Wochen von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das The­ma der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuẞ be­stellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Ar­beit mit" nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuẞ ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit be­stellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei. Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als " ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn min­destens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser sind.

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprü­fung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet. Sofern sich die Fachnote aus der Bewertung einer Klausur und einer mündlichen Prüfung zusammensetzt, wird die Klau­sur doppelt und die mündliche Prüfung einfach gewich­

tet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet wird.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden

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( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

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