Heft 
(1996) 13
Seite
226
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam

Vom 17. Oktober 1996

Abschnitt 5

Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen

von Frauen

§ 16 Amtssprache

§ 17 Sexuelle Belästigung

Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 10 dès Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch gesetz vom 22. Mai 1996, hat der Senat der Universität Potsdam am 17. Oktober 1996 folgende Richtlinien erlassen:

Abschnitt 6

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenförderpläne, Um­setzung der Richtlinien

§ 18 Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten

§ 19 Aufgaben, Kompetenzen und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 20 Frauenförderpläne

§ 21 Berichtspflicht

§ 22 Inkrafttreten

Präambel

Abschnitt 1

Abbau struktureller Benachteiligung bei Personalent­scheidungen

§ 1 Stellenausschreibungen

§ 2 Stellenbesetzungen, Berufungen und Beförderun­gen: Auswahlkriterien, Verfahrensregelungen

§ 3 Vergabe von Gastprofessuren, Stellenverwaltungen und Lehraufträgen

§4 Ausbildungsplätze

Abschnitt 2

Studium, Lehre und Forschung

§ 5 Studium und Lehre

§ 6. Frauen- und Geschlechterforschung

§ 7 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchsförde­

rung

§ 8 Forschungsförderung

schungsmitteln

§ 9 Anreizsysteme

Abschnitt 3

Fort- und Weiterbildung

und und Vergabe

Vergabe von For­

§ 10 Weiterbildungsangebote für Frauen

§ 11 Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Frau­en an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Abschnitt 4

Beruf, Studium und Familie

§ 12 Kinderbetreuung

§ 13 Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Eltern­schaft bzw. anderen Formen familienbezogener Pflegetätigkeiten im Studium und anschließenden Qualifikationsphasen

§ 14 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

§ 15 Freistellung und Beurlaubung

Präambel

Die Universität Potsdam hat sich zum Ziel gesetzt, aktiv zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität beizutragen.

Der Senat erläßt auf der Grundlage des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes und im Sinne des Landes­gleichstellungsgesetzes ergänzte und konkretisierte Rege­lungen zur Frauenförderung an der Universität Potsdam. Mit den Förderrichtlinien der Universität Potsdam sollen strukturelle Benachteiligungen von Frauen beseitigt und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen und Männern sichergestellt werden. Damit verfolgt die Uni­versität vor allem das Ziel, das Begabtenpotential von Frauen deutlich stärker als bisher auszuschöpfen. Das schließt ein, daß Benachteiligungen von Frauen in den Tätigkeitsfeldern entgegengewirkt werden soll, in denen kaum Berufsaufstiegschancen bestehen.

Die Förderrichtlinien enthalten Maßnahmen, um an der Universität in den Bereichen, in denen Frauen unterre­präsentiert sind, langfristig den Anteil von Frauen zu er­höhen und die Studien- und Arbeitssituation von Frauen entscheidend zu verbessern. Unterrepräsentation liegt dann vor, wenn in einer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe innerhalb einer Laufbahn oder Berufsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Langfristig strebt die Universität eine an Qualität orientierte, wenn möglich paritätische Stellenbesetzung auf allen Qualifi­kations- und Beschäftigungsstufen an.

Es ist ein besonderes Anliegen der Universität, daß es in der spezifischen Situation dieser Einrichtung mit den hier erfolgten Veränderungen der Personalstruktur im Gefolge des Einigungsvertrages nicht zur Schaffung zusätzlicher struktureller Benachteiligung von Frauen kommt. Der jetzt erreichte Frauenanteil in den verschiedenen Berei­chen soll erhalten bzw. bei Unterrepräsentation erhöht werden.

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