Abschnitt 1
Abbau struktureller Benachteiligung bei Personalentscheidungen
§ 1
Stellenausschreibungen
Über die Dienstvereinbarung vom 15. Juni 1995 zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Universität hinausgehend wird im Sinne gleichstellungsrelevanter Gesichtspunkte konkretisiert:
( 1) Alle Stellen sind hochschulöffentlich und zusätzlich grundsätzlich öffentlich in geeigneten Medien auszuschreiben. Stellen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sind hochschulöffentlich bzw. fachöffentlich auszuschreiben. Im Falle des Verzichts auf Ausschreibung ist vorab die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.'
( 2) Die zu besetzende Stelle ist in der Ausschreibung unter der Verwendung der weiblichen und der männlichen Form zu benennen. Die erforderliche Qualifikation ist exakt und verbindlich festzulegen.
( 3) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt die Festlegung der Dienstvereinbarung:
" Die Universität Potsdam strebt die Erhöhung des Anteils von Frauen an und fordert Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf." Geeignete Bewerberinnen für die ausgeschriebene Stelle sind gezielt anzusprechen.
( 4) Bei Stellenbeschreibungen in solchen organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre, in denen Ansätze von Frauen- und Geschlechterforschung existieren, sollen Aspekte der Frauen- und Geschlechterforschung in der Beschreibung des Fachgebiets angemessen berücksichtigt werden.
§ 2
Stellenbesetzungen, Berufungen und Beförderungen: Auswahlkriterien, Verfahrensregelun
gen
( 1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, haben Bewerberinnen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Vorrang vor Bewerbern. Dies gilt unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit. Beim wissenschaftlichen Personal sowie bei Honorar- und Gastprofessuren, Lehraufträgen sowie wissenschaftlichen Hilfskraftstellen gilt der Frauenanteil der jeweils vorhergehenden Qualifikationsstufe( Kaskadenprinzip) als Maßstab,
( 2) Bei Entscheidungen über Beförderungen und Höhergruppierungen gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3) Unterbrechungen und Reduzierungen der Arbeitszeit und eine daraus resultierende geringere Quantität der fachlichen Leistung( z.B. Anzahl der Publikationen) oder zeitliche Verzögerungen beim Abschluß einzelner Qualifikationsabschlüsse aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen Bewerberinnen und Bewerbern nicht nachteilig angerechnet werden.
§ 1 der Frauenförderrichtlinien tritt erst am 01.07.1997 in Kraft.
( 4) Bei Berufungsverfahren soll bei Bewerberinnen verstärkt von den Möglichkeiten, die§ 52 Abs. 2 BbgHG bietet, Gebrauch gemacht werden. Entsprechend sind Bewerberinnen, die statt einer Habilitation gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachweisen können, in die Begutachtung mit einzubeziehen.
( 5) War bei der Aufstellung einer Berufungsliste für eine Professur die Berücksichtigung einer Frau nicht möglich und sind Frauen im Lehrkörper unterrepräsentiert, so ist die jeweilige Fakultät verpflichtet, dem Mangel an qualifiziertem weiblichen Nachwuchs in diesen Fächern zu begegnen. Von den Fakultäten wird erwartet, daß sie sich besonders bemühen, freie wissenschaftliche Stellen mit qualifizierten Frauen zu besetzen. Die Frauenförderpläne der Fakultäten sollen hierzu unter Berücksichtigung der fachspezifischen Bedingungen geeignete Verfahrensregelungen entwickeln.
( 6) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind grundsätzlich alle Bewerberinnen, sofern sie den Ausschreibungskriterien entsprechen, zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Ist dies wegen einer großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich, sind mindestens soviele Bewerberinnen wie Bewerber einzuladen. Von dieser Vorschrift kann nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten abgewichen werden.
( 7) Den Berufungs- und Besetzungskommissionen sollen zur Hälfte Frauen angehören, mindestens aber zwei Frauen. Bei Stellen des wissenschaftlichen Personals soll darunter mindestens eine Professorin sein.
( 8) Bei Besetzung von Stellen, die nach Privatdienstverträgen geregelt sind, wird empfohlen, nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 3 Vergabe von Gastprofessuren, Stellenverwaltungen und Lehraufträgen
Solange Frauen beim hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal in einem Bereich unterrepräsentiert sind, werden dort bei gleichwertiger Qualifikation Gastprofessuren und Verwaltungen freier freier Professorenstellen ( Lehrstuhlvertretungen) nach Möglichkeit vorrangig an Frauen vergeben. Lehraufträge, insbesondere besoldete Lehraufträge, sollen nach Möglichkeit entsprechend dem Frauenanteil bei den Studierenden an Wissenschaftlerinnen vergeben werden.
§ 4
Ausbildungsplätze
In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wird die Hälfte der Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerberinnen besetzt. Nur dann, wenn sich trotz intensiver Bemühungen nicht genügend geeignete Frauen bewerben, können diese Stellen mit Bewerbern besetzt werden. Für nachrückende Frauen und Männer werden getrennte Listen geführt. Bei sonstigen Ausbildungsplätzen sollen Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerbungen berücksichtigt werden.
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