Heft 
(1996) 13
Seite
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Abschnitt 1

Abbau struktureller Benachteiligung bei Personalent­scheidungen

§ 1

Stellenausschreibungen

Über die Dienstvereinbarung vom 15. Juni 1995 zwi­schen dem Gesamtpersonalrat und der Universität hin­ausgehend wird im Sinne gleichstellungsrelevanter Ge­sichtspunkte konkretisiert:

( 1) Alle Stellen sind hochschulöffentlich und zusätzlich grundsätzlich öffentlich in geeigneten Medien auszu­schreiben. Stellen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sind hochschulöffentlich bzw. fachöffentlich auszuschreiben. Im Falle des Verzichts auf Ausschrei­bung ist vorab die Gleichstellungsbeauftragte unverzüg­lich zu unterrichten.'

( 2) Die zu besetzende Stelle ist in der Ausschreibung unter der Verwendung der weiblichen und der männli­chen Form zu benennen. Die erforderliche Qualifikation ist exakt und verbindlich festzulegen.

( 3) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt die Festlegung der Dienstvereinbarung:

" Die Universität Potsdam strebt die Erhöhung des Anteils von Frauen an und fordert Frauen ausdrücklich zur Be­werbung auf." Geeignete Bewerberinnen für die ausge­schriebene Stelle sind gezielt anzusprechen.

( 4) Bei Stellenbeschreibungen in solchen organisatori­schen Grundeinheiten für Forschung und Lehre, in denen Ansätze von Frauen- und Geschlechterforschung existie­ren, sollen Aspekte der Frauen- und Geschlechterfor­schung in der Beschreibung des Fachgebiets angemessen berücksichtigt werden.

§ 2

Stellenbesetzungen, Berufungen und Beförde­rungen: Auswahlkriterien, Verfahrensregelun­

gen

( 1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, haben Bewerberinnen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Vorrang vor Bewerbern. Dies gilt unter Wahrung der Einzelfallge­rechtigkeit. Beim wissenschaftlichen Personal sowie bei Honorar- und Gastprofessuren, Lehraufträgen sowie wis­senschaftlichen Hilfskraftstellen gilt der Frauenanteil der jeweils vorhergehenden Qualifikationsstufe( Kaskaden­prinzip) als Maßstab,

( 2) Bei Entscheidungen über Beförderungen und Höher­gruppierungen gilt Absatz 1 entsprechend.

( 3) Unterbrechungen und Reduzierungen der Arbeitszeit und eine daraus resultierende geringere Quantität der fachlichen Leistung( z.B. Anzahl der Publikationen) oder zeitliche Verzögerungen beim Abschluß einzelner Quali­fikationsabschlüsse aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen Bewerberin­nen und Bewerbern nicht nachteilig angerechnet werden.

§ 1 der Frauenförderrichtlinien tritt erst am 01.07.1997 in Kraft.

( 4) Bei Berufungsverfahren soll bei Bewerberinnen ver­stärkt von den Möglichkeiten, die§ 52 Abs. 2 BbgHG bietet, Gebrauch gemacht werden. Entsprechend sind Bewerberinnen, die statt einer Habilitation gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachweisen können, in die Begutachtung mit einzubeziehen.

( 5) War bei der Aufstellung einer Berufungsliste für eine Professur die Berücksichtigung einer Frau nicht möglich und sind Frauen im Lehrkörper unterrepräsentiert, so ist die jeweilige Fakultät verpflichtet, dem Mangel an quali­fiziertem weiblichen Nachwuchs in diesen Fächern zu begegnen. Von den Fakultäten wird erwartet, daß sie sich besonders bemühen, freie wissenschaftliche Stellen mit qualifizierten Frauen zu besetzen. Die Frauenförderpläne der Fakultäten sollen hierzu unter Berücksichtigung der fachspezifischen Bedingungen geeignete Verfahrensrege­lungen entwickeln.

( 6) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind grundsätzlich alle Bewerberinnen, sofern sie den Ausschreibungskriterien entsprechen, zu Vorstellungsge­sprächen einzuladen. Ist dies wegen einer großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich, sind mindestens sovie­le Bewerberinnen wie Bewerber einzuladen. Von dieser Vorschrift kann nur mit Zustimmung der Gleichstel­lungsbeauftragten abgewichen werden.

( 7) Den Berufungs- und Besetzungskommissionen sollen zur Hälfte Frauen angehören, mindestens aber zwei Frau­en. Bei Stellen des wissenschaftlichen Personals soll dar­unter mindestens eine Professorin sein.

( 8) Bei Besetzung von Stellen, die nach Privatdienstver­trägen geregelt sind, wird empfohlen, nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren.

§ 3 Vergabe von Gastprofessuren, Stellenverwal­tungen und Lehraufträgen

Solange Frauen beim hauptberuflichen wissenschaftli­chen Personal in einem Bereich unterrepräsentiert sind, werden dort bei gleichwertiger Qualifikation Gastprofes­suren und Verwaltungen freier freier Professorenstellen ( Lehrstuhlvertretungen) nach Möglichkeit vorrangig an Frauen vergeben. Lehraufträge, insbesondere besoldete Lehraufträge, sollen nach Möglichkeit entsprechend dem Frauenanteil bei den Studierenden an Wissenschaftlerin­nen vergeben werden.

§ 4

Ausbildungsplätze

In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsen­tiert sind, wird die Hälfte der Ausbildungsplätze mit ge­eigneten Bewerberinnen besetzt. Nur dann, wenn sich trotz intensiver Bemühungen nicht genügend geeignete Frauen bewerben, können diese Stellen mit Bewerbern besetzt werden. Für nachrückende Frauen und Männer werden getrennte Listen geführt. Bei sonstigen Ausbil­dungsplätzen sollen Frauen mindestens entsprechend ih­rem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerbungen berück­sichtigt werden.

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