Heft 
(1996) 13
Seite
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Abschnitt 2

Studium, Lehre und Forschung

§ 5 Studium und Lehre

( 1) Für Studienfächer, in denen der Frauenanteil gering ist, soll die Universität in Zusammenarbeit mit den Be­rufsverbänden und Arbeitsämtern spezielle Informationen und Beratungen für Studieninteressentinnen anbieten.

( 2) Für Studentinnen sind fachspezifische und fachüber­greifende Informations- und Beratungsangebote zur Stu­dien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des Berufs­einstiegs bereitzustellen, die auch eine wissenschaftliche Laufbahnberatung einschließen.

( 3) Das Akademische Auslandsamt stellt in Zusammen­arbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten spezifische Beratungsangebote für ausländische Studentinnen bereit.

§ 6 Frauen- und Geschlechterforschung

( 1) Die Universität fördert die Bildung von Forschungs­schwerpunkten zur Frauen- und Geschlechterforschung und die Durchführung von Projekten dieser Forschungs­disziplin. Alle Organisationseinheiten und Gremien wer­den aufgefordert, entsprechende Vorhaben, insbesondere disziplinübergreifende Projekte, bei der Vergabe von Sach- und Personalmitteln angemessen zu berücksichti­gen. In die Richtlinien für die Vergabe von For­schungsmitteln soll die Förderung von Frauen- und Ge­schlechterforschung mit aufgenommen werden.

( 2) Schwerpunkte zur Frauen- und Geschlechterfor­schung sollen bei der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Entscheidungen über die Ausstattung der Organisati­onseinheiten und der Festlegung der Zweckbestimmung von Professuren berücksichtigt werden. Sie sollen durch die Zuweisung von Qualifikationsstellen ausreichend unterstützt werden.

( 3) Die Universität führt regelmäßig eine Bestandsauf­nahme über die Entwicklung und die Ergebnisse der Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität durch und dokumentiert sie in geeigneter Form in ihrem Forschungsbericht. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch in diesem Bereich u.a. durch die Veröffentli­chung von Forschungsergebnissen, Veranstaltungen und Symposien.

( 4) Die Studiengänge und Studienangebote an der Uni­versität sollen Fragestellungen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung in das Lehrangebot einbeziehen. Die Fakultäten entwickeln Vorschläge für den Ausbau und die Aufnahme von Frauen- und Ge­schlechterforschung in die Studien- und Prüfungsordnun­gen der jeweiligen Studiengänge.

( 5) In den Einführungsveranstaltungen der Institute bzw. Lehrstühle sollen im Rahmen des Überblicks über die fachspezifischen Wissenschaftsansätze auch Methoden, Schwerpunkte und Ergebnisse der Frauen- und Ge­

schlechterforschung im jeweiligen Fach vermittelt wer­

den.

( 6) Solange Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Ge­schlechterforschung nicht durch das hauptamtliche wis­senschaftliche Personal angeboten werden können, wer­den diese durch Gastprofessuren und Lehraufträge abge­deckt. Hierbei sollen Frauen vorrangig berücksichtigt werden.

§ 7 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchs­förderung

( 1) Die Universtät strebt an, daß Frauen bei der Vergabe von Promotionsstipendien verstärkt berücksichtigt wer­den. Alle Lehrenden werden aufgefordert, Studentinnen besonders über Stipendien zu informieren und sich für ihre verstärkte Berücksichtigung bei der Stipendienver­gabe einzusetzen. Diese Vergabe sollte dem Kaskaden­prinzip entsprechen.

( 2) In allen Informationen zur Vergabe von Stipendien und sonstigen Mitteln der Nachwuchsförderung wird fol­gende Formulierung aufgenommen:" Die Universität Potsdam strebt eine Erhöhung des Anteils des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses an und fordert deshalb Frauen ausdrücklich zur Antragstellung auf".

§ 8

Forschungsförderung und Vergabe von For­schungsmitteln

( 1) Bei der Vergabe der zentralen Forschungsmittel der Universität wird angestrebt, daß die Mittelvergabe an Frauen insgesamt dem Anteil von Frauen am wissen­schaftlichen Personal der Universität entspricht. In der Berichterstattung über die Verwendung der Mittel ist re­gelmäßig auch über den Frauenanteil in Bezug auf An­zahl der geförderten Projekte und Umfang der bewillig­ten Mittel zu berichten.

( 2) In den Vergaberichtlinien der Universität zu For­schungsmitteln soll vorgesehen werden, daß bei gleicher Qualität von Projektanträgen solche Projektanträge be­vorzugt werden, an deren Ausarbeitung Frauen stärker beteiligt waren und in denen voraussichtlich nach Bewil­ligung Frauen beschäftigt werden. Es soll darauf geachtet werden, daß Projektanträge mit Themen zur Frauen- und Geschlechterforschung angemessen berücksichtigt wer­

den.

§ 9

Anreizsysteme

( 1) Bei der Entscheidung über die Ausstattung der Orga­nisationseinheiten und die Mittelverteilung soll berück­sichtigt werden, inwieweit der jeweilige Frauenförder­plan umgesetzt und insbesondere eine Erhöhung der Frauenanteile in den einzelnen wissenschaftlichen Quali­fikationsstufen sowie Laufbahn- und Berufsfachrichtun­gen erreicht worden ist.

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