Abschnitt 2
Studium, Lehre und Forschung
§ 5 Studium und Lehre
( 1) Für Studienfächer, in denen der Frauenanteil gering ist, soll die Universität in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und Arbeitsämtern spezielle Informationen und Beratungen für Studieninteressentinnen anbieten.
( 2) Für Studentinnen sind fachspezifische und fachübergreifende Informations- und Beratungsangebote zur Studien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des Berufseinstiegs bereitzustellen, die auch eine wissenschaftliche Laufbahnberatung einschließen.
( 3) Das Akademische Auslandsamt stellt in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten spezifische Beratungsangebote für ausländische Studentinnen bereit.
§ 6 Frauen- und Geschlechterforschung
( 1) Die Universität fördert die Bildung von Forschungsschwerpunkten zur Frauen- und Geschlechterforschung und die Durchführung von Projekten dieser Forschungsdisziplin. Alle Organisationseinheiten und Gremien werden aufgefordert, entsprechende Vorhaben, insbesondere disziplinübergreifende Projekte, bei der Vergabe von Sach- und Personalmitteln angemessen zu berücksichtigen. In die Richtlinien für die Vergabe von Forschungsmitteln soll die Förderung von Frauen- und Geschlechterforschung mit aufgenommen werden.
( 2) Schwerpunkte zur Frauen- und Geschlechterforschung sollen bei der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Entscheidungen über die Ausstattung der Organisationseinheiten und der Festlegung der Zweckbestimmung von Professuren berücksichtigt werden. Sie sollen durch die Zuweisung von Qualifikationsstellen ausreichend unterstützt werden.
( 3) Die Universität führt regelmäßig eine Bestandsaufnahme über die Entwicklung und die Ergebnisse der Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität durch und dokumentiert sie in geeigneter Form in ihrem Forschungsbericht. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch in diesem Bereich u.a. durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltungen und Symposien.
( 4) Die Studiengänge und Studienangebote an der Universität sollen Fragestellungen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung in das Lehrangebot einbeziehen. Die Fakultäten entwickeln Vorschläge für den Ausbau und die Aufnahme von Frauen- und Geschlechterforschung in die Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
( 5) In den Einführungsveranstaltungen der Institute bzw. Lehrstühle sollen im Rahmen des Überblicks über die fachspezifischen Wissenschaftsansätze auch Methoden, Schwerpunkte und Ergebnisse der Frauen- und Ge
schlechterforschung im jeweiligen Fach vermittelt wer
den.
( 6) Solange Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Geschlechterforschung nicht durch das hauptamtliche wissenschaftliche Personal angeboten werden können, werden diese durch Gastprofessuren und Lehraufträge abgedeckt. Hierbei sollen Frauen vorrangig berücksichtigt werden.
§ 7 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchsförderung
( 1) Die Universtät strebt an, daß Frauen bei der Vergabe von Promotionsstipendien verstärkt berücksichtigt werden. Alle Lehrenden werden aufgefordert, Studentinnen besonders über Stipendien zu informieren und sich für ihre verstärkte Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe einzusetzen. Diese Vergabe sollte dem Kaskadenprinzip entsprechen.
( 2) In allen Informationen zur Vergabe von Stipendien und sonstigen Mitteln der Nachwuchsförderung wird folgende Formulierung aufgenommen:" Die Universität Potsdam strebt eine Erhöhung des Anteils des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses an und fordert deshalb Frauen ausdrücklich zur Antragstellung auf".
§ 8
Forschungsförderung und Vergabe von Forschungsmitteln
( 1) Bei der Vergabe der zentralen Forschungsmittel der Universität wird angestrebt, daß die Mittelvergabe an Frauen insgesamt dem Anteil von Frauen am wissenschaftlichen Personal der Universität entspricht. In der Berichterstattung über die Verwendung der Mittel ist regelmäßig auch über den Frauenanteil in Bezug auf Anzahl der geförderten Projekte und Umfang der bewilligten Mittel zu berichten.
( 2) In den Vergaberichtlinien der Universität zu Forschungsmitteln soll vorgesehen werden, daß bei gleicher Qualität von Projektanträgen solche Projektanträge bevorzugt werden, an deren Ausarbeitung Frauen stärker beteiligt waren und in denen voraussichtlich nach Bewilligung Frauen beschäftigt werden. Es soll darauf geachtet werden, daß Projektanträge mit Themen zur Frauen- und Geschlechterforschung angemessen berücksichtigt wer
den.
§ 9
Anreizsysteme
( 1) Bei der Entscheidung über die Ausstattung der Organisationseinheiten und die Mittelverteilung soll berücksichtigt werden, inwieweit der jeweilige Frauenförderplan umgesetzt und insbesondere eine Erhöhung der Frauenanteile in den einzelnen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen sowie Laufbahn- und Berufsfachrichtungen erreicht worden ist.
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