( 2) Von den Mitteln für Lehre und Forschung, die den organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre zugewiesen werden, wird ein bestimmter Anteil einbehalten und als zentraler Frauenförderpool etabliert. Diese Mittel werden an die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre zurückverteilt nach folgenen Kriterien:
Anteil der Absolventinnen des Vorjahres gemessen am Studentinnenanteil,
Anteil der im Vorjahr promovierten Frauen gemessen am gemittelten Absolventinnenanteil der vorhergehenden drei Jahre,
Anteil der im Vorjahr habilitierten Frauen gemessen am gemittelten Anteil der promovierten Frauen der vorhergehenden drei Jahre,
Anteil der Frauen bei den Neuberufungen der vergangenen drei Jahre gemessen an der Gesamtzahl der Neuberufungen.
( 3) Nähere Ausführungsbestimmungen werden von den zuständigen Kommissionen erarbeitet.
Abschnitt 3
Fort- und Weiterbildung
§ 10 Weiterbildungsangebote für Frauen
( 1) Frauen wird ermöglicht, sich im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation gezielt an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
( 2) Die an der Universität bisher überwiegend mit Frauen besetzten Tätigkeitsfelder sollen so gestaltet werden, daß ein beruflicher Aufstieg u.a. durch Weiterbildung möglich ist und gefördert wird. Soweit diesen Bestrebungen rechtliche oder tarifliche Einschränkungen entgegenstehen, wirkt die Universität auf deren Änderung hin.
( 3) Es sind regelmäßig berufsqualifizierende und höhergruppierungsrelevante Weiterbildungsmaßnahmen für solche Frauen anzubieten, die Tätigkeiten ausüben, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind und kaum Berufsaufstiegschancen bestehen.
§ 11 Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Frauen an Fort- und Weiterbildungsmaßnah
men
( 1) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im dienstlichen Interesse finden in der Regel in der Kernarbeitszeit statt. Sie sollen so angeboten werden, daß auch Beschäftigte mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Teilzeitbeschäftigte teilnehmen können. Bei teilzeitbeschäftigten Frauen ist auf Wunsch eine Aufstockung der Wochenstundenzahl möglich.
( 2) Mitarbeiterinnen, die qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen mit Erfolg abgeschlossen haben, werden bei der Besetzung eines entsprechend der erworbenen Qualifikation ausgewiesenen Arbeitsplatzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bevorzugt berück
sichtigt, solange Frauen auf den entsprechenden Arbeitsplätzen unterrepräsentiert sind.
Abschnitt 4
Beruf, Studium und Familie
§ 12 Kinderbetreuung
( 1) Die Universität wirkt darauf hin, daß die traditionell umfangreiche Versorgung mit Kindertages- und Kinderkrippenplätzen wieder in die eigene Verantwortung übernommen wird. Sie setzt sich dafür ein, daß für alle Beschäftigten und Studierenden mit Kindern ausreichend Betreuungsplätze für Klein- und Vorschulkinder mit studien- und arbeitsfreundlichen Betreuungszeiten bereitgestellt werden.
( 2) Um die Kinderbetreuung in Abstimmung mit der Arbeitszeit zu gewährleisten, sind die Gremienverantwortlichen verpflichtet, solche Bedingungen für die Tätigkeit zu schaffen, daß auch Hochschulangehörige mit Kinderbetreuungsverpflichtung teilnehmen können.
( 3) In allen drei Standorten der Universität sind Wickelräume bzw. entsprechende räumliche Möglichkeiten einzurichten und öffentlich auszuweisen.
§ 13 Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Elternschaft bzw. anderen Formen familienbezogener Pflegetätigkeiten im Studium und anschließenden Qualifikationsphasen
( 1) Die Universität wirkt darauf hin, daß sich Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht negativ auf Studium und Studienabschluß auswirken. Dem soll in Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen werden.
( 2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für weiterführende akademische Qualifikationsphasen, die zur Promotion und Habilitation führen sollen. Dem ist bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen von Qualifikationsstellen Rechnung zu tragen.
( 3) Die Universität wirkt darauf hin, daß Stipendien bzw. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz( BAföG) auf Antrag der Stipendiatinnen und Stipendiaten bzw. BAföG- Empfängerinnen und BAföGEmpfänger durch Erziehungsurlaub oder Beurlaubung aus familiären Gründen unterbrochen oder in Teilzeitform mit entsprechend längerer Laufzeit umgewandelt werden können.
( 4) Das prüfungsrelevante Lehrangebot ist terminlich so festzulegen, daß die Teilnahme mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren ist. Im Rahmen der Veranstaltungsplanung ist deshalb darauf zu achten, daß bis zur vollen Auslastung der Raumkapazität Pflichtveranstaltungen in den verschiedenen Studiengängen nicht nach 16.00 Uhr stattfinden. Parallel veranstaltungen sollen zu unterschiedlichen Terminen angeboten werden. Studie
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