Heft 
(1996) 13
Seite
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( 2) Von den Mitteln für Lehre und Forschung, die den organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre zugewiesen werden, wird ein bestimmter Anteil einbehalten und als zentraler Frauenförderpool etabliert. Diese Mittel werden an die organisatorischen Grundein­heiten für Forschung und Lehre zurückverteilt nach fol­genen Kriterien:

Anteil der Absolventinnen des Vorjahres gemessen am Studentinnenanteil,

Anteil der im Vorjahr promovierten Frauen gemes­sen am gemittelten Absolventinnenanteil der vorher­gehenden drei Jahre,

Anteil der im Vorjahr habilitierten Frauen gemessen am gemittelten Anteil der promovierten Frauen der vorhergehenden drei Jahre,

Anteil der Frauen bei den Neuberufungen der ver­gangenen drei Jahre gemessen an der Gesamtzahl der Neuberufungen.

( 3) Nähere Ausführungsbestimmungen werden von den zuständigen Kommissionen erarbeitet.

Abschnitt 3

Fort- und Weiterbildung

§ 10 Weiterbildungsangebote für Frauen

( 1) Frauen wird ermöglicht, sich im Interesse ihrer beruf­lichen Qualifikation gezielt an Fort- und Weiterbil­dungsmaßnahmen zu beteiligen.

( 2) Die an der Universität bisher überwiegend mit Frauen besetzten Tätigkeitsfelder sollen so gestaltet werden, daß ein beruflicher Aufstieg u.a. durch Weiterbildung mög­lich ist und gefördert wird. Soweit diesen Bestrebungen rechtliche oder tarifliche Einschränkungen entgegenste­hen, wirkt die Universität auf deren Änderung hin.

( 3) Es sind regelmäßig berufsqualifizierende und höher­gruppierungsrelevante Weiterbildungsmaßnahmen für solche Frauen anzubieten, die Tätigkeiten ausüben, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind und kaum Berufsaufstiegschancen bestehen.

§ 11 Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Frauen an Fort- und Weiterbildungsmaßnah­

men

( 1) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im dienstlichen Interesse finden in der Regel in der Kernarbeitszeit statt. Sie sollen so angeboten werden, daß auch Beschäftigte mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürfti­gen Angehörigen und Teilzeitbeschäftigte teilnehmen können. Bei teilzeitbeschäftigten Frauen ist auf Wunsch eine Aufstockung der Wochenstundenzahl möglich.

( 2) Mitarbeiterinnen, die qualifizierende Weiterbil­dungsmaßnahmen mit Erfolg abgeschlossen haben, wer­den bei der Besetzung eines entsprechend der erworbe­nen Qualifikation ausgewiesenen Arbeitsplatzes im Rah­men der gesetzlichen Möglichkeiten bevorzugt berück­

sichtigt, solange Frauen auf den entsprechenden Ar­beitsplätzen unterrepräsentiert sind.

Abschnitt 4

Beruf, Studium und Familie

§ 12 Kinderbetreuung

( 1) Die Universität wirkt darauf hin, daß die traditionell umfangreiche Versorgung mit Kindertages- und Kinder­krippenplätzen wieder in die eigene Verantwortung über­nommen wird. Sie setzt sich dafür ein, daß für alle Be­schäftigten und Studierenden mit Kindern ausreichend Betreuungsplätze für Klein- und Vorschulkinder mit stu­dien- und arbeitsfreundlichen Betreuungszeiten bereitge­stellt werden.

( 2) Um die Kinderbetreuung in Abstimmung mit der Ar­beitszeit zu gewährleisten, sind die Gremienverantwortli­chen verpflichtet, solche Bedingungen für die Tätigkeit zu schaffen, daß auch Hochschulangehörige mit Kinder­betreuungsverpflichtung teilnehmen können.

( 3) In allen drei Standorten der Universität sind Wickel­räume bzw. entsprechende räumliche Möglichkeiten ein­zurichten und öffentlich auszuweisen.

§ 13 Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Elternschaft bzw. anderen Formen familienbe­zogener Pflegetätigkeiten im Studium und an­schließenden Qualifikationsphasen

( 1) Die Universität wirkt darauf hin, daß sich Schwanger­schaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürfti­ger Angehöriger nicht negativ auf Studium und Studien­abschluß auswirken. Dem soll in Studien- und Prüfungs­ordnungen Rechnung getragen werden.

( 2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für weiterführende aka­demische Qualifikationsphasen, die zur Promotion und Habilitation führen sollen. Dem ist bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen von Qualifikationsstellen Rech­nung zu tragen.

( 3) Die Universität wirkt darauf hin, daß Stipendien bzw. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge­setz( BAföG) auf Antrag der Stipendiatinnen und Sti­pendiaten bzw. BAföG- Empfängerinnen und BAföG­Empfänger durch Erziehungsurlaub oder Beurlaubung aus familiären Gründen unterbrochen oder in Teilzeit­form mit entsprechend längerer Laufzeit umgewandelt werden können.

( 4) Das prüfungsrelevante Lehrangebot ist terminlich so festzulegen, daß die Teilnahme mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren ist. Im Rahmen der Veranstal­tungsplanung ist deshalb darauf zu achten, daß bis zur vollen Auslastung der Raumkapazität Pflichtveranstal­tungen in den verschiedenen Studiengängen nicht nach 16.00 Uhr stattfinden. Parallel veranstaltungen sollen zu unterschiedlichen Terminen angeboten werden. Studie­

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