rende Eltern sind bei der Wahl der Termine bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 14 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
( 1) Beschäftigungsverhältnisse sollen so gestaltet werden, daẞ Elternschaft, Erziehung sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Beschäftigten soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu ermöglichen.
( 2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung soll der Besetzung einer Leitungsfunktion nicht entgegenstehen.
( 3) Nach Ablauf von befristeter Arbeitszeitverkürzung aus familiären Gründen soll den Beschäftigten ein gleichwertiger Vollzeitarbeitsplatz angeboten werden. Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen werden bei gleichwertiger Qualifikation bisher Teilzeitbeschäftigte vorrangig berücksichtigt.
§ 15 Freistellung und Beurlaubung
( 1) Die Dienststelle informiert die Beschäftigten umfassend über die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Möglichkeiten der Freistellung, z.B. zur Betreuung eines Kindes und weist insbesondere auch Männer auf die Möglichkeit hin, Erziehungsurlaub, Beurlaubung und Teilzeittätigkeit aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen. Die Beschäftigten sind detailliert und schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit( besonders für die Altersversorgung) hinzuweisen.
( 2) Beschäftigten, die zur Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen beurlaubt sind, ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten. Es ist sicherzustellen, daß sie sich regelmäßig über die entsprechenden Angebote informieren können. Ihnen sind, sofern sie es nicht selbst für bestimmte Zeit ausgeschlossen haben, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubie
ten.
( 3) Von den Fakultäten wird erwartet, daß sie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen ihre wissenschaftliche Tätigkeit unterbrechen, durch Kontaktangebote ermöglichen, während dieser Zeit den Anschluß an Lehre und Forschung zu halten.
( 4) Nach Ablauf einer Beurlaubung aus familiären Gründen garantiert die Universität grundsätzlich die Beschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz auch dann, wenn die Arbeitszeit auf Antrag der oder des Beschäftigten reduziert wird. Nach einem längeren Beurlaubungszeitraum ist eine Einarbeitungsphase vorzusehen.
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen von Frauen
§ 16 Amtssprache
( 1) Im allgemeinen Schriftverkehr und in Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Universität werden entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder die weibliche und männliche Sprachform verwendet. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich oder ungeeignet, so wird auf die männliche Sprachform mit dem Hinweis zurückgegriffen, daß im Schriftsatz alle Amts- und Funktionsbezeichnungen auch in weiblicher Form gelten. Die diesbezügliche Verwendung der Amtssprache hat im jeweiligen Schriftsatz in einer durchgehend einheitlichen Form zu geschehen.
( 2) Hochschulgrade werden an Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung in männlicher Sprachform nicht ausdrücklich gewünscht wird. Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und anderen Dokumenten.
§ 17 Sexuelle Belästigung
( 1) Die Fragen zum Schutz vor sexueller Belästigung regelt der Artikel 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes des Bundes( 2. GleiBG) vom 24. Juni 1994. Dieser Artikel 10, genannt" Beschäftigenschutzgesetz", ist bekanntzumachen und nach Maßgabe dieses Gesetzes ist an der Universität zu handeln. Im Beschäftigtenschutzgesetz ist geregelt, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten ist. Ferner gibt das Gesetz eine Definition von sexueller Belästigung und räumt den betroffenen Beschäftigten das Recht ein, sich an die zuständigen Stellen der Arbeitsstätte zu wenden, wenn sie sich sexuell belästigt fühlen.
( 2) Studierenden ist analog den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein gleichwertiger Schutz zu gewährleisten. So dürfen Studierende auch nicht benachteiligt werden, wenn sie sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt oder in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Abschnitt 6
Gleichstellungsbeauftragte, Frauenförderpläne, Umsetzung der Richtlinien
§ 18 Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) An der Universität wird eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bestellt. Diese werden von den weiblichen Mitgliedern der Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten kann die Amtszeit, wenn es sich um ein studentisches Mitglied handelt, bis auf ein Jahr verkürzt werden. Eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Studierenden erhält für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
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