Heft 
(1996) 13
Seite
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rende Eltern sind bei der Wahl der Termine bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 14 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

( 1) Beschäftigungsverhältnisse sollen so gestaltet werden, daẞ Elternschaft, Erziehung sowie die Betreuung pflege­bedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Be­schäftigten soll im Einzelfall nach Wegen gesucht wer­den, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestal­tung der Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und ta­riflichen Regelungen zu ermöglichen.

( 2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung soll der Besetzung einer Leitungsfunktion nicht entgegenstehen.

( 3) Nach Ablauf von befristeter Arbeitszeitverkürzung aus familiären Gründen soll den Beschäftigten ein gleichwertiger Vollzeitarbeitsplatz angeboten werden. Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen werden bei gleichwertiger Qualifikation bisher Teilzeitbeschäftigte vorrangig berücksichtigt.

§ 15 Freistellung und Beurlaubung

( 1) Die Dienststelle informiert die Beschäftigten umfas­send über die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Möglichkeiten der Freistellung, z.B. zur Betreuung eines Kindes und weist insbesondere auch Männer auf die Möglichkeit hin, Erziehungsurlaub, Beurlaubung und Teilzeittätigkeit aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen. Die Beschäftigten sind detailliert und schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit( besonders für die Altersversorgung) hinzuweisen.

( 2) Beschäftigten, die zur Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen beurlaubt sind, ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten. Es ist sicherzustellen, daß sie sich regelmäßig über die ent­sprechenden Angebote informieren können. Ihnen sind, sofern sie es nicht selbst für bestimmte Zeit ausgeschlos­sen haben, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubie­

ten.

( 3) Von den Fakultäten wird erwartet, daß sie Wissen­schaftlerinnen und Wissenschaftlern, die zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen ihre wissenschaftliche Tätigkeit unterbrechen, durch Kon­taktangebote ermöglichen, während dieser Zeit den An­schluß an Lehre und Forschung zu halten.

( 4) Nach Ablauf einer Beurlaubung aus familiären Grün­den garantiert die Universität grundsätzlich die Beschäf­tigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz auch dann, wenn die Arbeitszeit auf Antrag der oder des Beschäftig­ten reduziert wird. Nach einem längeren Beurlaubungs­zeitraum ist eine Einarbeitungsphase vorzusehen.

Abschnitt 5

Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen von Frauen

§ 16 Amtssprache

( 1) Im allgemeinen Schriftverkehr und in Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Universität werden entwe­der geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder die weibli­che und männliche Sprachform verwendet. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich oder ungeeignet, so wird auf die männliche Sprachform mit dem Hinweis zurück­gegriffen, daß im Schriftsatz alle Amts- und Funktions­bezeichnungen auch in weiblicher Form gelten. Die dies­bezügliche Verwendung der Amtssprache hat im jeweili­gen Schriftsatz in einer durchgehend einheitlichen Form zu geschehen.

( 2) Hochschulgrade werden an Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung in männli­cher Sprachform nicht ausdrücklich gewünscht wird. Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnis­sen, Bescheinigungen und anderen Dokumenten.

§ 17 Sexuelle Belästigung

( 1) Die Fragen zum Schutz vor sexueller Belästigung re­gelt der Artikel 10 des Zweiten Gleichberechtigungsge­setzes des Bundes( 2. GleiBG) vom 24. Juni 1994. Dieser Artikel 10, genannt" Beschäftigenschutzgesetz", ist be­kanntzumachen und nach Maßgabe dieses Gesetzes ist an der Universität zu handeln. Im Beschäftigtenschutzgesetz ist geregelt, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen oder dienst­rechtlichen Pflichten ist. Ferner gibt das Gesetz eine De­finition von sexueller Belästigung und räumt den betrof­fenen Beschäftigten das Recht ein, sich an die zuständi­gen Stellen der Arbeitsstätte zu wenden, wenn sie sich sexuell belästigt fühlen.

( 2) Studierenden ist analog den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein gleichwertiger Schutz zu gewährlei­sten. So dürfen Studierende auch nicht benachteiligt wer­den, wenn sie sich gegen eine sexuelle Belästigung ge­wehrt oder in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt ha­ben.

Abschnitt 6

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenförderpläne, Um­setzung der Richtlinien

§ 18 Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten

( 1) An der Universität wird eine Gleichstellungsbeauf­tragte und deren Stellvertreterin bestellt. Diese werden von den weiblichen Mitgliedern der Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten kann die Amtszeit, wenn es sich um ein studentisches Mitglied handelt, bis auf ein Jahr verkürzt werden. Eine Stellvertreterin aus der Grup­pe der Studierenden erhält für ihre Tätigkeit eine Auf­wandsentschädigung.

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