Heft 
(1996) 13
Seite
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( 2) In den Fakultäten, den zentralen Einrichtungen sowie der Universitätsverwaltung werden jeweils eine Gleich­stellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

( 3) Die Wahl aller Gleichstellungsbeauftragten der Uni­versität wird in der Grundordnung geregelt.

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf Antrag von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden. Die u. a. Gleichstellungsbeauftragten werden auf Antrag an­gemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben entlastet.

§ 19 Aufgaben, Kompetenzen und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten

( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Gleichstellung der Frauen in der Universität und auf die Vermeidung von Benachteiligung für weibliche Angehö­rige und für Bewerberinnen hin. Sie beraten und unter­stützen die Universitätsleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen in allen Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen. Sie machen in diesen Angelegenheiten Vorschläge und neh­men Stellung zu geplanten Entwicklungen.

( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Sie kontrollieren die Umset­zung der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförder­pläne in den Fakultäten und den übrigen Organisations­einheiten.

( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten haben Informations-, Rede- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien der akademischen Selbstverwaltung ihres jeweiligen Be­reichs. Sie sind rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, zu

informieren.

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf Beteiligung an Personal angelegenheiten.

Dies beinhaltet folgendes:

Beratung bei Stellendefinitionen und-ausschreibun­gen,

Mitwirkung an Auswahlverfahren( in Form offizieller Auswahlgremien oder durch den Leiter der jeweili­gen Einrichtung),

Mitwirkung bei Stellenbesetzungs- und Berufungs­verfahren,

Beteiligung an Entscheidungsverfahren über Entlas­sungen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat, Beteiligung an der Vergabe von Lehraufträgen und Hilfskraftstellen.

( 5) Ist die Entscheidung eines Hochschulorgans im Auf­gabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gegen de­ren Stellungnahme getroffen worden, so kann diese in­nerhalb von einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und nach einem be­sonderen Einigungsversuch erfolgen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach dem Ablauf der Wider­

spruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung aus­geführt werden.

( 6) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Erfül­lung ihrer rechtmäßigen Aufgaben von Weisungen frei. Sie übernehmen im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlich­keits- und Informationsarbeit.

( 7) Die u.a. Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat und arbeiten dort mit der Gleichstel­lungsbeauftragten zusammen. Die Gleichstellungsbeauf­tragte der Universität ist dem Senat gegenüber rechen­schaftspflichtig.

( 8) Die Gleichstellungsbeauftragten können einmal im Semester eine Versammlung der weiblichen Hoch­schulangehörigen des jeweiligen Bereichs durchführen. Es ist Dienstbefreiung zu gewähren.

( 9) Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Gleichstel­lungsbeauftragten ist durch die Bereitstellung von Per­sonalmitteln und eines eigenen Etats für die Gleichstel­lungsbeauftragte und durch die Bereitstellung von Sachmitteln für Veranstaltungen und Veröffentlichungen für alle Gleichstellungsbeauftragten im erforderlichen Umfang im Rahmen des Haushaltes zu gewähren.

§ 20 Frauenförderpläne

( 1) Die Frauenförderrichtlinien werden unterlegt durch Frauenförderpläne, die die Fakultäten, die zentralen Ein­richtungen und die Universitätsverwaltung alle vier Jahre erstellen.

( 2) In den Frauenförderplänen sind auf der Grundlage der Frauenanteile an den Beschäftigten, den Studierenden, den Studienabschlüssen, den Promotionen und den Ha­bilitationen für jeweils vier Jahre verbindliche Zielvorga­ben zur Erhöhung des Frauenanteils festzulegen. Bei der Festlegung der Zielvorgaben für die Einstellung von wis­senschaftlichem Personal ist von den Frauenanteilen der jeweiligen Qualifikationsstufen auszugehen. Der Frauen­anteil soll

bei studentischen Beschäftigten mindestens dem der Studentinnen,

bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens dem der Absolventinnen,

bei wissenschaflichen Assistentinnen und Assistenten mindestens dem der Promotionen von Frauen, bei den beschäftigten habilitierten Wissenschaftlerin­nen und Wissenschaftlern sowie bei den Professuren mindestens dem der Habilitationen von Frauen des jeweiligen Fachbereichs bzw. der Institute entspre­chen.

( 3) Es ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen Benachteiligung von Frau­en entgegengewirkt wird.

( 4) In den Fakultäten sollen in Abhängigkeit von der fachlichen Struktur Kooperationsverträge mit Verwaltun­gen, sozialen Einrichtungen und Industriebetrieben an­

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