( 2) In den Fakultäten, den zentralen Einrichtungen sowie der Universitätsverwaltung werden jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
( 3) Die Wahl aller Gleichstellungsbeauftragten der Universität wird in der Grundordnung geregelt.
( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf Antrag von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden. Die u. a. Gleichstellungsbeauftragten werden auf Antrag angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben entlastet.
§ 19 Aufgaben, Kompetenzen und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Gleichstellung der Frauen in der Universität und auf die Vermeidung von Benachteiligung für weibliche Angehörige und für Bewerberinnen hin. Sie beraten und unterstützen die Universitätsleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen in allen Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen. Sie machen in diesen Angelegenheiten Vorschläge und nehmen Stellung zu geplanten Entwicklungen.
( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Sie kontrollieren die Umsetzung der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne in den Fakultäten und den übrigen Organisationseinheiten.
( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten haben Informations-, Rede- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien der akademischen Selbstverwaltung ihres jeweiligen Bereichs. Sie sind rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, zu
informieren.
( 4) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf Beteiligung an Personal angelegenheiten.
Dies beinhaltet folgendes:
Beratung bei Stellendefinitionen und-ausschreibungen,
Mitwirkung an Auswahlverfahren( in Form offizieller Auswahlgremien oder durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung),
Mitwirkung bei Stellenbesetzungs- und Berufungsverfahren,
Beteiligung an Entscheidungsverfahren über Entlassungen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat, Beteiligung an der Vergabe von Lehraufträgen und Hilfskraftstellen.
( 5) Ist die Entscheidung eines Hochschulorgans im Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann diese innerhalb von einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach dem Ablauf der Wider
spruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
( 6) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Erfüllung ihrer rechtmäßigen Aufgaben von Weisungen frei. Sie übernehmen im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlichkeits- und Informationsarbeit.
( 7) Die u.a. Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat und arbeiten dort mit der Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig.
( 8) Die Gleichstellungsbeauftragten können einmal im Semester eine Versammlung der weiblichen Hochschulangehörigen des jeweiligen Bereichs durchführen. Es ist Dienstbefreiung zu gewähren.
( 9) Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist durch die Bereitstellung von Personalmitteln und eines eigenen Etats für die Gleichstellungsbeauftragte und durch die Bereitstellung von Sachmitteln für Veranstaltungen und Veröffentlichungen für alle Gleichstellungsbeauftragten im erforderlichen Umfang im Rahmen des Haushaltes zu gewähren.
§ 20 Frauenförderpläne
( 1) Die Frauenförderrichtlinien werden unterlegt durch Frauenförderpläne, die die Fakultäten, die zentralen Einrichtungen und die Universitätsverwaltung alle vier Jahre erstellen.
( 2) In den Frauenförderplänen sind auf der Grundlage der Frauenanteile an den Beschäftigten, den Studierenden, den Studienabschlüssen, den Promotionen und den Habilitationen für jeweils vier Jahre verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils festzulegen. Bei der Festlegung der Zielvorgaben für die Einstellung von wissenschaftlichem Personal ist von den Frauenanteilen der jeweiligen Qualifikationsstufen auszugehen. Der Frauenanteil soll
bei studentischen Beschäftigten mindestens dem der Studentinnen,
bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens dem der Absolventinnen,
bei wissenschaflichen Assistentinnen und Assistenten mindestens dem der Promotionen von Frauen, bei den beschäftigten habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie bei den Professuren mindestens dem der Habilitationen von Frauen des jeweiligen Fachbereichs bzw. der Institute entsprechen.
( 3) Es ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen Benachteiligung von Frauen entgegengewirkt wird.
( 4) In den Fakultäten sollen in Abhängigkeit von der fachlichen Struktur Kooperationsverträge mit Verwaltungen, sozialen Einrichtungen und Industriebetrieben an
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