Heft 
(1996) 13
Seite
232
Einzelbild herunterladen

gestrebt werden, um bei der Besetzung von Praktikum­splätzen Studentinnen und Absolventinnen in angemes­sener Zahl zu berücksichtigen.

( 5) Die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragte legt nach vier Jahren dem für die Erstellung des Frauen­förderplans zuständigen Organ oder Gremium ihres Be­reichs einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung des Förderplans vor. Sie macht Vorschläge für die Fort­schreibung oder Anpassung des Frauenförderplans an die aktuelle Entwicklung.

§ 21 Berichtspflicht

( 1) Die Organe und Einrichtungen der Universität legen den Gleichstellungsbeauftragten eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigten- und Studierendenstruktur sowie der abgeschlossenen Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren und der Forschungsförderung vor. Die Materialien sollen Aufschluß geben über die Umset­zung und Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Fortschreibung bzw. Anpassung der Frauenförderpläne.

( 2) Die Berichte sollen insbesondere geschlechtsdiffe­renzierte Angaben enthalten über:

-

-

-

-

-

die Anzahl der Beschäftigten im Wissenschaftsbereich getrennt nach Fächern und Stellenkategorien,

die Anzahl der Beschäftigten in Technik und Verwal­tung getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der jeweiligen Laufbahnen bzw. Berufs­fachrichtungen,

die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten in allen diesen Bereichen und Kategorien,

die Anzahl der Neueinstellungen in allen diesen Be­reichen,

die Anzahl der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte getrennt nach Fächern,

die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen,

- die Anzahl der Studierenden getrennt nach Studienfä­chern,

die inneruniversitäre Verteilung der Forschungsmittel.

( 3) Erhebungen und Untersuchungen für Zwecke der Hochschulstatistik sollen grundsätzlich geschlechterdiffe­renziert erstellt werden.

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität erstellt auf der Grundlage dieser Materialien mindestens alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen an der Universität. Der Akademische Senat und das Konzil nehmen dazu Stellung.

§ 22 Inkrafttreten

Die Frauenförderrichtlinien treten am Tag nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

232