Heft 
(1996) 14
Seite
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( 2) Über die Einrichtung neuer sowie die Änderung und Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten beschließt, soweit diese unter der Verantwortung des Senats stehen, der Senat. Soweit sie unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten stehen, beschließen die zuständigen Fakultätsräte unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Senats. Betroffene Organisationseinheiten haben Antragsrecht.

( 4) Rechtsstellung, Organisation, Entscheidungsverfahren sowie Nutzungsbeziehungen der wissenschaftlichen Ein­richtungen und Betriebseinheiten werden von den jeweils verantwortlichen Fakultäten, ansonsten vom Senat in einer Satzung bestimmt. Die jeweils betroffenen Organisations­einheiten haben Vorschlagsrecht.

15. Abschnitt Haushaltswesen

Artikel 60

Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

( 1) Die Anmeldung der benötigten Personal- und Sachmit­tel erfolgt in einem Beitrag der Universität zum Haushalts­voranschlag des Landes.

( 2) Der Entwurf des Beitrages wird vom Kanzler aufge­stellt und von der Ständigen Kommission für Entwick­lungsplanung und Finanzen beraten. Der Senat nimmt zu dem Entwurf Stellung.

Artikel 58

Universitätsbibliothek

( 1) Sämtliche bibliothekarischen Einrichtungen und Ein­richtungen der Wissenschaftsinformation, soweit diese nicht Betriebseinheiten zugeordnet sind, bilden die Uni­versitätsbibliothek. Sie wird von einem hauptamtlichen Leiter nach einheitlichen bibliothekarischen Grundsätzen entsprechend einer vom Senat erlassenen Ordnung geführt und verwaltet.

( 2) Die Universitätsbibliothek hat die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Bei Anschaffung von Literatur und Informationsmedien wirkt sie mit den Fakultäten, ihren Untergliederungen und anderen Organisationseinheiten

zusammen.

14. Abschnitt

Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität

Artikel 59

Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität

Der Senat kann im Rahmen einer Kooperationsvereinba­rung eine außerhalb der Universität befindliche Einrich­tung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrich­tung an der Universität Potsdam( An- Institut) anerkennen, wenn die Aufgaben nicht von der Universität selbst wahr­genommen werden können. Die Anerkennung ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzu­zeigen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt; die Zugehörigkeit von Be­diensteten zu einer An- Einrichtung begründet keine Zuge­hörigkeit zur Universität.

Artikel 61

Verteilung der Haushaltsmittel

( 1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Senats gemäß Artikel 25 Abs. 1 Nr. 4 beschließt das Rektorat nach Stel­lungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffe­nen Fakultäten und anderen Organisationseinheiten über die Verteilung der Personal- und Sachmittel auf die Fakul­täten und andere Organisationseinheiten. Die Entscheidung darf nicht gegen die Stimme des Kanzlers in seiner Eigen­schaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus.

( 2) Personal- und Sachmittel der Universität werden den Fakultäten und anderen Organisationseinheiten zugewie­sen. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorherseh­baren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve zu bil­den. Die Fakultäten und andere Organisationseinheiten sind dem Kanzler über die Verteilung von Personal- und Sachmitteln rechenschaftspflichtig.

16. Abschnitt Schlußvorschriften

Artikel 62

Änderungen der Grundordnung

Änderungen dieser Grundordnung beschließt das Konzil. Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mit­glieder des Konzils oder vom Senat eingebracht. Zur An­nahme eines Änderungsvorschlags im Konzil bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Hälfte der Mitglieder des Konzils.

Artikel 63 Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universi­tät Potsdam in Kraft.

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