( 2) Über die Einrichtung neuer sowie die Änderung und Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten beschließt, soweit diese unter der Verantwortung des Senats stehen, der Senat. Soweit sie unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten stehen, beschließen die zuständigen Fakultätsräte unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Senats. Betroffene Organisationseinheiten haben Antragsrecht.
( 4) Rechtsstellung, Organisation, Entscheidungsverfahren sowie Nutzungsbeziehungen der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten werden von den jeweils verantwortlichen Fakultäten, ansonsten vom Senat in einer Satzung bestimmt. Die jeweils betroffenen Organisationseinheiten haben Vorschlagsrecht.
15. Abschnitt Haushaltswesen
Artikel 60
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
( 1) Die Anmeldung der benötigten Personal- und Sachmittel erfolgt in einem Beitrag der Universität zum Haushaltsvoranschlag des Landes.
( 2) Der Entwurf des Beitrages wird vom Kanzler aufgestellt und von der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen beraten. Der Senat nimmt zu dem Entwurf Stellung.
Artikel 58
Universitätsbibliothek
( 1) Sämtliche bibliothekarischen Einrichtungen und Einrichtungen der Wissenschaftsinformation, soweit diese nicht Betriebseinheiten zugeordnet sind, bilden die Universitätsbibliothek. Sie wird von einem hauptamtlichen Leiter nach einheitlichen bibliothekarischen Grundsätzen entsprechend einer vom Senat erlassenen Ordnung geführt und verwaltet.
( 2) Die Universitätsbibliothek hat die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Bei Anschaffung von Literatur und Informationsmedien wirkt sie mit den Fakultäten, ihren Untergliederungen und anderen Organisationseinheiten
zusammen.
14. Abschnitt
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität
Artikel 59
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität
Der Senat kann im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität Potsdam( An- Institut) anerkennen, wenn die Aufgaben nicht von der Universität selbst wahrgenommen werden können. Die Anerkennung ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt; die Zugehörigkeit von Bediensteten zu einer An- Einrichtung begründet keine Zugehörigkeit zur Universität.
Artikel 61
Verteilung der Haushaltsmittel
( 1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Senats gemäß Artikel 25 Abs. 1 Nr. 4 beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fakultäten und anderen Organisationseinheiten über die Verteilung der Personal- und Sachmittel auf die Fakultäten und andere Organisationseinheiten. Die Entscheidung darf nicht gegen die Stimme des Kanzlers in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus.
( 2) Personal- und Sachmittel der Universität werden den Fakultäten und anderen Organisationseinheiten zugewiesen. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve zu bilden. Die Fakultäten und andere Organisationseinheiten sind dem Kanzler über die Verteilung von Personal- und Sachmitteln rechenschaftspflichtig.
16. Abschnitt Schlußvorschriften
Artikel 62
Änderungen der Grundordnung
Änderungen dieser Grundordnung beschließt das Konzil. Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mitglieder des Konzils oder vom Senat eingebracht. Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Konzil bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Hälfte der Mitglieder des Konzils.
Artikel 63 Inkrafttreten
Diese Grundordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
250