Heft 
(1996) 14
Seite
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Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3 und mindestens ein Student. Der Fakultätsrat wählt einen Professor der Uni­versität Potsdam zum Vorsitzenden der Berufungskom­mission. Vorsitzende können auch Dekan oder Prodekan sein.

( 3) Im Falle gemeinsamer Berufungen mit einer außeruni­versitären Forschungseinrichtung wird eine gemeinsame Berufungskommission gebildet. Dabei gelten die Regelun­gen nach Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die außeruni­versitäre Forschungseinrichtung bis zu zwei Professoren, insgesamt nicht mehr als die Hälfte der auf Professoren und das wissenschaftliche Personal insgesamt entfallenden Kommissionsmitglieder stellt.

( 4) Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt.

( 5) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglie­der anderer Fakultäten oder Hochschulen ohne Stimmrecht zur Mitberatung hinzuziehen.

Artikel 53

Besondere Verfahrensregeln

( 1) Werden Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fakultätsrat nicht durch einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einem Professor dieses Fachgebiets Gele­genheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

( 2) Vor der Beschlußfassung des Fakultätsrats über Ange­legenheiten, die eine Organisationseinheit der Fakultät unmittelbar berühren, ist deren Leitung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

Artikel 54

Aufgaben des Dekans

( 1) Der Dekan vertritt die Fakultät und führt deren Ge­schäfte in eigener Zuständigkeit.

( 2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrats. Er berei­tet die Beschlüsse des Fakultätsrats vor und führt sie aus. Er ist dem Fakultätsrat über seine Amtsführung rechen­schaftspflichtig.

( 3) Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der von der Fakultät durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern diese Grundordnung, die Fakultätsordnung oder die Promotions-, die Habilitations- bzw. die Prüfungsordnun­gen nichts anderes bestimmen.

( 4) Der Dekan hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder der Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfül­len.

( 5) Der Dekan erledigt die laufenden Personal- und Ver­waltungsangelegenheiten der Fakultät.

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( 6) Soweit Stellen von Mitarbeitern- einschließlich Hilfs­kräften der Fakultät weder einer Organisationseinheit noch einem Professor der Fakultät auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet der Dekan über Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Hilfskräfte. Er ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren oder Einrichtun­gen der Fakultät zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

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( 7) Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Aus­schüsse und Kommissionen der Fakultät sowie den Sitzun­gen der Leitungsgremien von Organisationseinheiten ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern ihm nach anderen Vor­schriften dieser Grundordnung nicht ein Stimmrecht zu­steht.

Artikel 55

Wahl und Rechtsstellung des Dekans

( 1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrats unter Vorsitz des ältesten anwe­senden Professors für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des Dekans gilt§ 92 Abs. 1 BbgHG.

( 2) Im Falle des Ausscheidens des Dekans aus seinem Amt nimmt der Prodekan bis zur Wahl eines neuen Dekans die Aufgaben des Dekans wahr. Die Wahl des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Dekans.

Artikel 56

Der Prodekan

( 1) Der Prodekan vertritt den Dekan. Der Prodekan wird vom ältesten erreichbaren Vertreter der Gruppe der Profes­soren im Fakultätsrat im Amt vertreten.

( 2) Der Prodekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt. W

13. Abschnitt

Wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten

und Universitätsbibliothek

Artikel 57

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

( 1) Unter der Verantwortung einer Fakultät, mehrerer Fakultäten oder des Senats können zur Wahrnehmung der Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Studium oder Fort- und Weiterbildung wissen­schaftliche Einrichtungen sowie Betriebseinheiten für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen gemäß § 93 BbgHG gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Studium oder Fort- und Weiterbil­dung in größerem Umfang Stellen und Mittel ständig be­reitgestellt werden müssen.

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