Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3 und mindestens ein Student. Der Fakultätsrat wählt einen Professor der Universität Potsdam zum Vorsitzenden der Berufungskommission. Vorsitzende können auch Dekan oder Prodekan sein.
( 3) Im Falle gemeinsamer Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wird eine gemeinsame Berufungskommission gebildet. Dabei gelten die Regelungen nach Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die außeruniversitäre Forschungseinrichtung bis zu zwei Professoren, insgesamt nicht mehr als die Hälfte der auf Professoren und das wissenschaftliche Personal insgesamt entfallenden Kommissionsmitglieder stellt.
( 4) Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt.
( 5) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fakultäten oder Hochschulen ohne Stimmrecht zur Mitberatung hinzuziehen.
Artikel 53
Besondere Verfahrensregeln
( 1) Werden Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fakultätsrat nicht durch einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einem Professor dieses Fachgebiets Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
( 2) Vor der Beschlußfassung des Fakultätsrats über Angelegenheiten, die eine Organisationseinheit der Fakultät unmittelbar berühren, ist deren Leitung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
Artikel 54
Aufgaben des Dekans
( 1) Der Dekan vertritt die Fakultät und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit.
( 2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrats. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrats vor und führt sie aus. Er ist dem Fakultätsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig.
( 3) Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der von der Fakultät durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern diese Grundordnung, die Fakultätsordnung oder die Promotions-, die Habilitations- bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
( 4) Der Dekan hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder der Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen.
( 5) Der Dekan erledigt die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Fakultät.
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( 6) Soweit Stellen von Mitarbeitern- einschließlich Hilfskräften der Fakultät weder einer Organisationseinheit noch einem Professor der Fakultät auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet der Dekan über Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Hilfskräfte. Er ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren oder Einrichtungen der Fakultät zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.
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( 7) Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse und Kommissionen der Fakultät sowie den Sitzungen der Leitungsgremien von Organisationseinheiten ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern ihm nach anderen Vorschriften dieser Grundordnung nicht ein Stimmrecht zusteht.
Artikel 55
Wahl und Rechtsstellung des Dekans
( 1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrats unter Vorsitz des ältesten anwesenden Professors für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des Dekans gilt§ 92 Abs. 1 BbgHG.
( 2) Im Falle des Ausscheidens des Dekans aus seinem Amt nimmt der Prodekan bis zur Wahl eines neuen Dekans die Aufgaben des Dekans wahr. Die Wahl des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Dekans.
Artikel 56
Der Prodekan
( 1) Der Prodekan vertritt den Dekan. Der Prodekan wird vom ältesten erreichbaren Vertreter der Gruppe der Professoren im Fakultätsrat im Amt vertreten.
( 2) Der Prodekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt. W
13. Abschnitt
Wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten
und Universitätsbibliothek
Artikel 57
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
( 1) Unter der Verantwortung einer Fakultät, mehrerer Fakultäten oder des Senats können zur Wahrnehmung der Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Studium oder Fort- und Weiterbildung wissenschaftliche Einrichtungen sowie Betriebseinheiten für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen gemäß § 93 BbgHG gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Studium oder Fort- und Weiterbildung in größerem Umfang Stellen und Mittel ständig bereitgestellt werden müssen.
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