Heft 
(1996) 14
Seite
248
Einzelbild herunterladen

( 2) Beschlüsse über den Erlaẞ oder die Änderung der Fakultätsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrats.

Artikel 48

Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind

1. der Fakultätsrat,

2. der Dekan.

14. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen sowie Bestellung von Beauftragten,

15. Beschlußfassung über die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

( 3) Der Fakultätsrat kann vom Dekan jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Fakultät verlangen.

Artikel 49

Aufgaben des Fakultätsrats

( 1) Der Fakultätsrat ist, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben der Fakultät zustän­dig, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder einer anderen Stelle der Universität vorgesehen ist.

( 2) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für

1.

Erlaẞ, Änderung und Aufhebung der Fakultätsord­

nung,

2. Wahl des Dekans und des Prodekans,

3.

4.

5.

6.

7.

Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen, Gewährleistung der Qualität von Lehre und Studium und die Organisation der Evaluierung des Lehrange­bots,

Koordinierung von Lehrveranstaltungen,

Durchführung von Promotions- und Habilitationsver­fahren,

Beschlußfassung über Vorschläge der Fakultät zu den Hem Strukturplänen der Universität Potsdam, soweit sie die Fakultät betreffen,

8.

9.

Beschlußfassung zur Bildung und Aufhebung fachli­cher Untergliederungen nach Artikel 44 Abs. 3 und Regelung der Beziehungen zwischen ihnen,

Bestellung der Leitung fachlicher Untergliederungen, 10. Berufungsvorschläge an den Senat,

11. Vorschläge an den Senat für die Bestellung von Honorarprofessoren,

12. Anträge an den Senat auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors,

13. Beschlußfassung über die Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber( Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,

248

Artikel 50

Zusammensetzung des Fakultätsrats

( 1) Dem Fakultätsrat gehören an

1. der Dekan als Vorsitzender,

( E)

2. fünf weitere Vertreter der Gruppe der Professoren, von denen einer der Prodekan ist,

3. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,

4. zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3,

5. ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

( 2) Die Mitglieder des Fakultätsrats nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Grup­pen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amts­zeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschrei­ten. Das Nähere regelt die Wahlordnung nach Artikel 13

Abs. 7.

Artikel 51

Fakultätskommissionen und Fakultätsbeauftragte

( 1) Der Fakultätsrat kann für seine Aufgaben Kommissio­nen und Ausschüsse bilden und Beauftragte einsetzen.

( 2) Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich in der Regel nach der Zusammensetzung im Fakultätsrat, ansonsten entsprechend den Aufgaben der Kommission, wobei das Benennungsrecht den im Fakultätsrat vertrete­nen Gruppen zusteht.

Artikel 52 Berufungskommissionen

( 1) Der Fakultätsrat bildet zur Vorbereitung jedes Beru­fungsvorschlags eine Berufungskommission.

( 2) Jede Berufungskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden sowie vier weiteren Vertretern der Gruppe der Professoren, zu denen auch Professoren ande­rer Fakultäten und Hochschulen gehören können, und bis zu insgesamt vier Mitgliedern aus den anderen Gruppen, darunter zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen