( 2) Beschlüsse über den Erlaẞ oder die Änderung der Fakultätsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrats.
Artikel 48
Organe der Fakultät
Organe der Fakultät sind
1. der Fakultätsrat,
2. der Dekan.
14. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen sowie Bestellung von Beauftragten,
15. Beschlußfassung über die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
( 3) Der Fakultätsrat kann vom Dekan jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Fakultät verlangen.
Artikel 49
Aufgaben des Fakultätsrats
( 1) Der Fakultätsrat ist, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben der Fakultät zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder einer anderen Stelle der Universität vorgesehen ist.
( 2) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für
1.
Erlaẞ, Änderung und Aufhebung der Fakultätsord
nung,
2. Wahl des Dekans und des Prodekans,
3.
4.
5.
6.
7.
Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen, Gewährleistung der Qualität von Lehre und Studium und die Organisation der Evaluierung des Lehrangebots,
Koordinierung von Lehrveranstaltungen,
Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren,
Beschlußfassung über Vorschläge der Fakultät zu den Hem Strukturplänen der Universität Potsdam, soweit sie die Fakultät betreffen,
8.
9.
Beschlußfassung zur Bildung und Aufhebung fachlicher Untergliederungen nach Artikel 44 Abs. 3 und Regelung der Beziehungen zwischen ihnen,
Bestellung der Leitung fachlicher Untergliederungen, 10. Berufungsvorschläge an den Senat,
11. Vorschläge an den Senat für die Bestellung von Honorarprofessoren,
12. Anträge an den Senat auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors,
13. Beschlußfassung über die Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber( Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
248
Artikel 50
Zusammensetzung des Fakultätsrats
( 1) Dem Fakultätsrat gehören an
1. der Dekan als Vorsitzender,
( E)
2. fünf weitere Vertreter der Gruppe der Professoren, von denen einer der Prodekan ist,
3. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,
4. zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3,
5. ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
( 2) Die Mitglieder des Fakultätsrats nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Wahlordnung nach Artikel 13
Abs. 7.
Artikel 51
Fakultätskommissionen und Fakultätsbeauftragte
( 1) Der Fakultätsrat kann für seine Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bilden und Beauftragte einsetzen.
( 2) Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich in der Regel nach der Zusammensetzung im Fakultätsrat, ansonsten entsprechend den Aufgaben der Kommission, wobei das Benennungsrecht den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen zusteht.
Artikel 52 Berufungskommissionen
( 1) Der Fakultätsrat bildet zur Vorbereitung jedes Berufungsvorschlags eine Berufungskommission.
( 2) Jede Berufungskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden sowie vier weiteren Vertretern der Gruppe der Professoren, zu denen auch Professoren anderer Fakultäten und Hochschulen gehören können, und bis zu insgesamt vier Mitgliedern aus den anderen Gruppen, darunter zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen