Heft 
(1996) 14
Seite
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gebiet gehört es, auf Risiken in der Forschung, insbesonde­re solche, die die natürlichen Lebensgrundlagen schädigen könnten, aufmerksam zu machen und bei der umweltge­rechten Lösung universitärer Entwicklungsaufgaben mit­zuwirken.

( 2) Der Beauftragte für Umweltschutz hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Er soll Anwe­senheits- und Rederecht in allen Gremien haben und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die seine Belange berühren. Er berichtet dem Senat jährlich über seine Tätigkeit.

( 3) Der Beauftragte für Umweltschutz wird durch den Senat bestellt. Eine Abberufung ist möglich.

11. Abschnitt

Das Kuratorium

Artikel 42

Aufgaben des Kuratoriums nadoilfter

Das Kuratorium hat die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Gesellschaft und Universität zu wirken, die Verbundenheit der Universität mit ihrem regionalen Umfeld zu vertiefen sowie Konzil und Senat in Angelegenheiten, welche die Universität als Ganzes betreffen, zu beraten.

Artikel 43

Zusaminensetzung des Kuratoriums

( 1) Das Kuratorium besteht aus fünfzehn gewählten Mit­gliedern. Der Rektor und der Kanzler gehören dem Kura­torium an.

( 2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es sollen Persön­lichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Universität besonders verbunden sind; die Mehrheit der Mitglieder soll nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein.

12. Abschnitt

Die Fakultäten

Artikel 44

Grundsätze der Organisation

von der

( 1) Die Fakultäten sind die organisatorischen Grundeinhei­ten der Universität. Sie umfassen verwandte oder benach­barte Fachgebiete.

( 2) Die Gründung und Auflösung einschließlich Zusam­menlegung und Teilung von Fakultäten erfolgt auf Vor­schlag des Senats durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Der Senat beschließt seinen Vor­schlag nach Anhörung der betroffenen Fachvertreter bezie­hungsweise Fakultäten.

( 3) Die Fakultäten regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Die Bildung von Instituten und wissenschaftlichen Einrichtungen bedarf der Zustimmung durch den Senat. Bei der Leitung der Institute soll die Mitwirkung der Gruppen nach Artikel 12 Abs. 1 gewährleistet sein. Nähe­res regeln die Ordnungen der einzelnen Fakultäten.

Artikel 45

Aufgaben der Fakultäten

( 1) Die Fakultäten erfüllen unbeschadet der Gesamtver­antwortung der Universität den wissenschaftlichen Auftrag in Forschung, Lehre und Studium in ihren Bereichen selb­ständig nach Maßgabe der Grundordnung. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Universität mit und sind zur Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten sowie mit den Organen der Universität verpflichtet.

( 2) Die Fakultäten sind unbeschadet der in Artikel 49 Abs. 2 im einzelnen aufgeführten Aufgaben des Fakultätsrates insbesondere zuständig für die

Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsord­nungen sowie deren Aktualisierung, Durchführung akademischer Prüfungen, Fachstudienberatung.

Artikel 46

Mitglieder der Fakultät

( 1) Mitglieder der Fakultät sind

1. die ihr zugeordneten, hauptberuflich tätigen Mitglieder nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, sowie die ihr zuge­ordneten Mitglieder nach Artikel 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6,

2. die für einen von der Fakultät angebotenen Studien­gang eingeschriebenen Studenten. Ist der von einem Studienbewerber bzw. einem Studenten gewählte Stu­diengang oder sind die gewählten Studiengänge mehre­ren Fakultäten zugeordnet, so hat der Studienbewerber bzw. der Student bei der Einschreibung bzw. Rückmel­dung die Fakultät zu wählen, der er angehören will.

( 2) Ein Mitglied der Fakultät kann Mitglied weiterer Fakul­täten oder von Organisationseinheiten werden, wobei es sich für die Erstmitgliedschaft in einer der in Frage kom­menden Fakultäten oder Organisationseinheiten entschei­den muß. Näheres regeln die Ordnungen der einzelnen Fakultäten.

Artikel 47 Ordnungen

( 1) Die Fakultäten regeln ihre Organisation durch Fakul­tätsordnungen und erlassen ferner die sonstigen zur Erfül­lung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

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