gebiet gehört es, auf Risiken in der Forschung, insbesondere solche, die die natürlichen Lebensgrundlagen schädigen könnten, aufmerksam zu machen und bei der umweltgerechten Lösung universitärer Entwicklungsaufgaben mitzuwirken.
( 2) Der Beauftragte für Umweltschutz hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Er soll Anwesenheits- und Rederecht in allen Gremien haben und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die seine Belange berühren. Er berichtet dem Senat jährlich über seine Tätigkeit.
( 3) Der Beauftragte für Umweltschutz wird durch den Senat bestellt. Eine Abberufung ist möglich.
11. Abschnitt
Das Kuratorium
Artikel 42
Aufgaben des Kuratoriums nadoilfter
Das Kuratorium hat die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Gesellschaft und Universität zu wirken, die Verbundenheit der Universität mit ihrem regionalen Umfeld zu vertiefen sowie Konzil und Senat in Angelegenheiten, welche die Universität als Ganzes betreffen, zu beraten.
Artikel 43
Zusaminensetzung des Kuratoriums
( 1) Das Kuratorium besteht aus fünfzehn gewählten Mitgliedern. Der Rektor und der Kanzler gehören dem Kuratorium an.
( 2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Universität besonders verbunden sind; die Mehrheit der Mitglieder soll nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein.
12. Abschnitt
Die Fakultäten
Artikel 44
Grundsätze der Organisation
von der
( 1) Die Fakultäten sind die organisatorischen Grundeinheiten der Universität. Sie umfassen verwandte oder benachbarte Fachgebiete.
( 2) Die Gründung und Auflösung einschließlich Zusammenlegung und Teilung von Fakultäten erfolgt auf Vorschlag des Senats durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Der Senat beschließt seinen Vorschlag nach Anhörung der betroffenen Fachvertreter beziehungsweise Fakultäten.
( 3) Die Fakultäten regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Die Bildung von Instituten und wissenschaftlichen Einrichtungen bedarf der Zustimmung durch den Senat. Bei der Leitung der Institute soll die Mitwirkung der Gruppen nach Artikel 12 Abs. 1 gewährleistet sein. Näheres regeln die Ordnungen der einzelnen Fakultäten.
Artikel 45
Aufgaben der Fakultäten
( 1) Die Fakultäten erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität den wissenschaftlichen Auftrag in Forschung, Lehre und Studium in ihren Bereichen selbständig nach Maßgabe der Grundordnung. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Universität mit und sind zur Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten sowie mit den Organen der Universität verpflichtet.
( 2) Die Fakultäten sind unbeschadet der in Artikel 49 Abs. 2 im einzelnen aufgeführten Aufgaben des Fakultätsrates insbesondere zuständig für die
Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen sowie deren Aktualisierung, Durchführung akademischer Prüfungen, Fachstudienberatung.
Artikel 46
Mitglieder der Fakultät
( 1) Mitglieder der Fakultät sind
1. die ihr zugeordneten, hauptberuflich tätigen Mitglieder nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, sowie die ihr zugeordneten Mitglieder nach Artikel 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6,
2. die für einen von der Fakultät angebotenen Studiengang eingeschriebenen Studenten. Ist der von einem Studienbewerber bzw. einem Studenten gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fakultäten zugeordnet, so hat der Studienbewerber bzw. der Student bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung die Fakultät zu wählen, der er angehören will.
( 2) Ein Mitglied der Fakultät kann Mitglied weiterer Fakultäten oder von Organisationseinheiten werden, wobei es sich für die Erstmitgliedschaft in einer der in Frage kommenden Fakultäten oder Organisationseinheiten entscheiden muß. Näheres regeln die Ordnungen der einzelnen Fakultäten.
Artikel 47 Ordnungen
( 1) Die Fakultäten regeln ihre Organisation durch Fakultätsordnungen und erlassen ferner die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.
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