Heft 
(1996) 14
Seite
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( 4) Die vom Konzil Gewählten sind dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Konzilsvorstand zur Bestellung vorzuschlagen.

Artikel 37

Rechtsstellung der Prorektoren

( 1) Die Prorektoren nehmen ihr Amt nebenamtlich wahr.

( 2) Die Amtszeit der Prorektoren ist an die des Rektors gebunden. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Rektors aus dem Amt endet die Amtszeit der Prorektoren mit der Be­stellung des neuen Rektors. Bei vorzeitiger Amtserledi­gung eines Prorektors beauftragt das Rektorat einen der Prorektoren mit der Übernahme der Aufgaben des ausge­schiedenen Prorektors, bis ein Amtsnachfolger gewählt ist. Im übrigen gilt Artikel 33 Abs. 2 entsprechend.

( 3) Die Prorektoren leiten die Ständigen Kommissionen, deren Vorsitz sie führen. Sie nehmen die Vertretung des Rektors nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rekto­rats wahr.

tions-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien und kann gegenüber allen Organen der Universität zu allen Angele­genheiten Stellung nehmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen. Sie nimmt an der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Universität teil und berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätig­keit. Weitergehende Rechte ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen.

( 3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Sie ist personell und sachlich angemessen aus­

zustatten.

( 4) Für die organisatorischen Grundeinheiten für For­schung und Lehre( Fakultäten), zentralen Einrichtungen und die zentrale Universitätsverwaltung werden jeweils nebenamtliche Gleichstellungsbeauftragte von den weibli­chen Angehörigen des betreffenden Bereichs gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Die nebenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat, unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte und vertreten sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sollen auf Antrag angemessen von ihren Dienstaufgaben entlastet werden. Für studentische nebenamtliche Gleich­stellungsbeauftragte gelten die Regelungen über die Auf­wandsentschädigung für studentische Gremienmitglieder.

9. Abschnitt

Der Kanzler

Artikel 38

Rechtsstellung des Kanzlers

( 1) Der Kanzler leitet als Mitglied des Rektorats die Ver­waltung der Universität und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.

( 2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Mini­ster für Wissenschaft, Forschung und Kultur für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Erneute Ernennungen sind möglich. Der Kanzler muß die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 2 Satz 5 BbgHG erfüllen.

10. Abschnitt

Zentrale Beauftragte

Artikel 39

Gleichstellungsbeauftragte

( 1) Der Senat bestellt im Rahmen der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 BbgHG eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin. Diese werden von den weiblichen Mitglie­dern der Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten kann die Amtszeit, wenn es sich um ein studentisches Mitglied handelt, bis auf ein Jahr verkürzt werden. Wie­derwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist möglich. Die Funk­tionen können auch von männlichen Mitgliedern der Uni­versität wahrgenommen werden.

( 2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf not­wendige und sachdienliche Information. Sie hat Informa­

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Artikel 40

Beauftragter für Behinderte

( 1) Der Beauftragte für Behinderte vertritt die Belange von behinderten Mitgliedern der Universität und wirkt insbe­sondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbe­dingungen der behinderten Mitglieder mit. Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter vertreten jeweils eine der Gruppen der behinderten Studierenden bzw. der behin­derten Mitarbeiter.

( 2) Der Beauftragte für Behinderte hat das Recht auf not­wendige und sachdienliche Information. Er hat in allen Gremien Antrags- und Rederecht und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angele­genheiten, die seine Belange berühren. Er berichtet dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. In Angelegenheiten der durch den Stellvertreter repräsentierten Mitgliedergruppe nimmt dieser die Rechte des Beauftragten für Behinderte wahr.

( 3) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der behinderten Mitglieder der Universität Potsdam vom Senat gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Eine Abwahl ist möglich.

Artikel 41

Beauftragter für Umweltschutz

( 1) Der Beauftragte für Umweltschutz berät die Universität in allen Fragen des ökologischen und ökonomischen Um­gangs mit natürlichen Ressourcen. Zu seinem Aufgaben­