( 4) Die vom Konzil Gewählten sind dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Konzilsvorstand zur Bestellung vorzuschlagen.
Artikel 37
Rechtsstellung der Prorektoren
( 1) Die Prorektoren nehmen ihr Amt nebenamtlich wahr.
( 2) Die Amtszeit der Prorektoren ist an die des Rektors gebunden. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Rektors aus dem Amt endet die Amtszeit der Prorektoren mit der Bestellung des neuen Rektors. Bei vorzeitiger Amtserledigung eines Prorektors beauftragt das Rektorat einen der Prorektoren mit der Übernahme der Aufgaben des ausgeschiedenen Prorektors, bis ein Amtsnachfolger gewählt ist. Im übrigen gilt Artikel 33 Abs. 2 entsprechend.
( 3) Die Prorektoren leiten die Ständigen Kommissionen, deren Vorsitz sie führen. Sie nehmen die Vertretung des Rektors nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rektorats wahr.
tions-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien und kann gegenüber allen Organen der Universität zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen. Sie nimmt an der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Universität teil und berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit. Weitergehende Rechte ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen.
( 3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Sie ist personell und sachlich angemessen aus
zustatten.
( 4) Für die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre( Fakultäten), zentralen Einrichtungen und die zentrale Universitätsverwaltung werden jeweils nebenamtliche Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Angehörigen des betreffenden Bereichs gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Die nebenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat, unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte und vertreten sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sollen auf Antrag angemessen von ihren Dienstaufgaben entlastet werden. Für studentische nebenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gelten die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für studentische Gremienmitglieder.
9. Abschnitt
Der Kanzler
Artikel 38
Rechtsstellung des Kanzlers
( 1) Der Kanzler leitet als Mitglied des Rektorats die Verwaltung der Universität und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.
( 2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Erneute Ernennungen sind möglich. Der Kanzler muß die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 2 Satz 5 BbgHG erfüllen.
10. Abschnitt
Zentrale Beauftragte
Artikel 39
Gleichstellungsbeauftragte
( 1) Der Senat bestellt im Rahmen der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 BbgHG eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin. Diese werden von den weiblichen Mitgliedern der Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten kann die Amtszeit, wenn es sich um ein studentisches Mitglied handelt, bis auf ein Jahr verkürzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist möglich. Die Funktionen können auch von männlichen Mitgliedern der Universität wahrgenommen werden.
( 2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat Informa
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Artikel 40
Beauftragter für Behinderte
( 1) Der Beauftragte für Behinderte vertritt die Belange von behinderten Mitgliedern der Universität und wirkt insbesondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbedingungen der behinderten Mitglieder mit. Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter vertreten jeweils eine der Gruppen der behinderten Studierenden bzw. der behinderten Mitarbeiter.
( 2) Der Beauftragte für Behinderte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Er hat in allen Gremien Antrags- und Rederecht und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die seine Belange berühren. Er berichtet dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. In Angelegenheiten der durch den Stellvertreter repräsentierten Mitgliedergruppe nimmt dieser die Rechte des Beauftragten für Behinderte wahr.
( 3) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der behinderten Mitglieder der Universität Potsdam vom Senat gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Eine Abwahl ist möglich.
Artikel 41
Beauftragter für Umweltschutz
( 1) Der Beauftragte für Umweltschutz berät die Universität in allen Fragen des ökologischen und ökonomischen Umgangs mit natürlichen Ressourcen. Zu seinem Aufgaben