Heft 
(1996) 14
Seite
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Artikel 33

Rechtsstellung des Rektors

( 1) Der Rektor nimmt sein Amt hauptberuflich wahr.

( 2) Das Amt des Rektors ist unvereinbar mit den Ämtern des Dekans, des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Professorenvertreter in Gremien der akademischen Selbst­verwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet der Rektor aus diesen Ämtern aus.

( 3) Der Rektor tritt sein Amt nach der Bestellung durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur in der Regel am 1. Oktober an. Ist bis zum Ablauf der Amts­zeit des Rektors keine Neuwahl oder Wiederwahl des Rektors erfolgt, so führt der bisherige Rektor die Amtsge­schäfte kommissarisch fort. Bei vorzeitiger Amtserledi­gung ist, falls ein Amtsnachfolger nach Artikel 32 noch nicht gewählt ist, unverzüglich ein neuer Rektor zu wählen. Kommissarischer Rektor ist bis zur Amtsübernahme durch den neuen Rektor der zur Zeit der Amtserledigung zur Vertretung des Rektors nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 beauftragten Prorektor.

1. Bestellung der Mitglieder des Ordnungsausschusses nach§ 41 Abs. 4 BbgHG nach den Beschlüssen des Senats,

2. Bestellung von Honorarprofessoren,

3. Verleihung der Lehrbefugnis an Habilitierte und Ent­zug der Lehrbefugnis von Privatdozenten auf Antrag der fachlich zuständigen Fakultät,

4. Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Profes­sors nach§ 68 BbgHG auf Antrag der fachlich zustän­digen Fakultät,

5. Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf eines Lehrauftrags auf Antrag der fach­lich zuständigen Fakultät oder zentralen wissenschaftli­chen Einrichtung,

6. Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach§ 81 Abs. 2 Satz 3 BbgHG,

7. Stellungnahme zum Haushaltsplan der Studentenschaft sowie zur Festsetzung der Höhe der Beiträge, die die Studentenschaft von ihren Mitgliedern erhebt.

8. Abschnitt

Das Rektorat

Artikel 34

Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektorats

( 1) Das Rektorat leitet die Universität. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten, die die Uni­versität insgesamt betreffen, sofern in dieser Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung.

( 2) Das Rektorat entscheidet in Angelegenheiten der Hoch­schulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung.

( 3) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse durch. Es ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Durchführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

( 4) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die Mitglieder der Universität ihre Pflichten erfüllen und daß die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und wahrnehmen können.

( 5) Das Rektorat ist von den Sitzungen des Konzils sowie den Leitungsgremien der Organisationseinheiten der Uni­versität unter Angabe der Beratungsgegenstände in Kenntnis zu setzen. Es kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen anderer Organe oder sonstiger Stellen der Universität mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Wird der Beanstandung innerhalb einer gesetzten Frist nicht entsprochen, ist der Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur als Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

( 6) Das Rektorat hat überdies insbesondere folgende Zu­ständigkeiten:

Artikel 35

Zusammensetzung des Rektorats

( 1) Das Rektorat besteht aus

2.

1. dem Rektor als Vorsitzenden, den drei Prorektoren, 3. dem Kanzler.

( 2) Bis zu seiner Bestellung nimmt der neugewählte Rektor an den Sitzungen des Rektorats ohne Stimmrecht teil. Entsprechendes gilt für gewählte, aber noch nicht im Amt befindliche Prorektoren.

Artikel 36

Wahl der Prorektoren

( 1) Das Konzil wählt die Prorektoren aus dem Kreis der der Universität angehörenden hauptberuflichen Professo­ren, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur Universität stehen, für die Dauer von vier Jahren in getrennter und geheimer Wahl. Vorschlagsberechtigt sind der neugewähl­te Rektor und die Mitglieder des Senats. Eine Wiederwahl ist zulässig.

( 2) Für die Wahl jedes Prorektors gelten die Vorschriften des Artikels 32 Abs. 2 und 3 entsprechend. Rektor und Prorektoren sollen verschiedenen Fakultäten angehören.

( 3) Vor der Wahl der Prorektoren ist festzulegen, in wel­cher Ständigen Kommission sie den Vorsitz führen.

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