Heft 
(1996) 14
Seite
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Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, soweit Belange der Lehre, des Studiums und der Fort- und Weiterbildung betroffen sind,

Beratung aller anderen Fragen von Lehre, Studium, Fort- und Weiterbildung an der Universität.

( 2) Die Mitglieder von Ständigen Kommissionen sind berechtigt, an den Sitzungen der anderen Ständigen Kommissionen beratend teilzunehmen.

Artikel 30

Zusammensetzung der Ständigen Kommissionen nach Artikel 29

( 1) Den Ständigen Kommissionen gehören an

1. als Vorsitzender der nach Artikel 37 Abs. 3 zuständige Prorektor ohne Stimmrecht,

2. der Kommission für Entwicklungsplanung und Finan­zen dreizehn gewählte Mitglieder, und zwar sieben Vertreter der Gruppe der Professoren und je zwei Ver­treter der anderen Gruppen,

3. der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs dreizehn gewählte Mitglieder, und zwar sieben Vertreter der Gruppe der Professoren, drei Mitglieder der Gruppe nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3, zwei Vertreter der Gruppe der Studenten und ein Ver­treter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Ver­waltung,

4. der Kommission für Lehre und Studium je drei Mit­glieder der Gruppe der Professoren, der Gruppe nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3 und der Studenten.

( 2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und ihre Stellvertreter werden von den im Senat vertretenen Grup­pen getrennt benannt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.

7. Abschnitt

Der Rektor

Artikel 31

Aufgaben und Zuständigkeit des Rektors ( 1) Der Rektor repräsentiert die Universität. ( 2) Der Rektor

1. vertritt die Universität nach außen,

2. ist Vorsitzender des Rektorats und leitet dessen Ge­schäfte,

3. ist Vorsitzender des Senats, beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie,

4. erstattet dem Konzil den jährlichen Rechenschafts­bericht des Rektorats,

5. immatrikuliert die Studenten,

6. ist Dienstvorgesetzter des Kanzlers, der Oberassisten­ten und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, der Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme der Professoren und der Hoch­schuldozenten, soweit diese Beamte sind, sowie der vergleichbaren Angestellten; er entscheidet insoweit in dienstlichen Angelegenheiten, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,

7. ist für einen geordneten Hochschulbetrieb verantwort­lich und übt das Hausrecht selbst oder durch von ihm mallgemein oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder der Universität aus.

( 3) Der Rektor wird nach näherer Maßgabe der Geschäfts­ordnung des Rektorats durch die Prorektoren vertreten. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung wird er durch den Kanzler vertreten.

Artikel 32

Wahl des Rektors

( 1) Der Rektor wird spätestens im Verlauf des seinem Amtsantritt vorausgehenden Semesters aufgrund eines Wahlvorschlages des Senats vom Konzil aus dem Kreis der der Universität angehörenden hauptberuflichen Profes­soren, die ständig an der Universität Potsdam beschäftigt sind, für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er kann wiedergewählt werden.

( 2) Der Senat schlägt dem Konzil einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf nur sol­che Bewerber enthalten, die sich zuvor mit einer Bewer­bung schriftlich einverstanden erklärt haben. Das Konzil wählt den Rektor aufgrund des Wahlvorschlags nach Aus­sprache in geheimer Wahl. Bei Vorliegen eines Einervor­schlags ist der Bewerber gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl beendet. Ist mehr als ein Be­werber vorgeschlagen worden, ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist derjenige Bewer­ber gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhal­ten hat. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stim­men, werden aber bei der Berechnung der Beschlußfähig­keit berücksichtigt. Ist auch im dritten Wahlgang kein Bewerber gewählt, ist die Wahl beendet. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

( 3) Der vom Konzil Gewählte ist dem Minister für Wissen­schaft, Forschung und Kultur durch den Konzilsvorstand zur Bestellung vorzuschlagen. toned izzoviaUeb

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