( 2) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr; die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre.
( 3) Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.
( 4) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung nach Artikel 13 Abs. 7.
Artikel 28
Senatskommissionen und Senatsbeauftragte
der Repe
Der Senat kann ständige Kommissionen, Kommissionen sowie Ausschüsse mit inhaltlich bestimmten und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden und besondere Beauftragte im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Senat, soweit diese Grundordnung nichts anderes vorsieht. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern ihrer Mitgliedergruppen im Senat benannt.
Artikel 29
Ständige Kommissionen
( 1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats werden vom Senat insbesondere drei Ständige Kommissionen für folgende Aufgaben gebildet:
1. Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen; sie ist insbesondere zuständig für
Fragen der Struktur, der Gliederung und der Organisaestion der Universität sowie der Fakultäten,
- mittel- und langfristige Planung der Entwicklung und is Struktur der Universität,
-
Fragen der Bau- und Raumplanung,
Grundsätze der Ausstattung und Ausstattungspläne,
Fragen der Kapazität und von Zulassungsbeschränkun
gen,
Stellungnahme zum Haushalts- und Finanzplan der Universität,
Zuordnung verfügbarer Personalstellen sowie Verteilung von Personal- und Sachmitteln,
Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Finanzierung besonderer Forschungsvorhaben,
Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen, Wissenschaftsorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit Belange der Universität betroffen sind,
-
-
Beratung aller anderen Fragen, die Struktur und Entwicklung der Universität betreffen;
2. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs; sie ist insbesondere zuständig für
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung,
Koordinierung und Evaluierung von fakultäts- und hochschulübergreifenden Forschungsvorhaben,
Fragen der Bildung von Forschergruppen, Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen und vergleichbaren Formen der Forschungsförderung,
Fragen der Einrichtung, Änderung und Auflösung von Organisationseinheiten, insoweit Belange der Forschung betroffen sind,
Koordinierung von Promotions- und Habilitationsordnungen,
Sicherstellung und Koordinierung der Forschungsberichterstattung,
Fragen der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
Beteiligung bei der Zuweisung von zentralen Stellen und Mitteln für besondere Forschungsvorhaben sowie deren Evaluierung,
Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und Wissenschaftsorganisationen, soweit Belange der Forschung betroffen sind,
Beratung aller anderen Fragen der Forschung an der Universität;
3. Kommission für Lehre und Studium; sie ist insbesondere zuständig für
-
-
Grundsatzfragen des Lehrbetriebs und des Studiums,
- Stellungnahme zur Einführung, Evaluierung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
Stellungnahme zur Organisation studienbegleitender Praktika,
Koordinierung von Lehramts-, Magister-, Diplom-, Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungs- und Fernstudien,
Koordinierung von Studienangeboten der Fort- und Weiterbildung,
Koordinierung der Studienberatung,
Koordinierung von Kultur und Sport an der Universität,
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