Heft 
(1996) 14
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( 2) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr; die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre.

( 3) Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufein­anderfolgende Jahre nicht überschreiten.

( 4) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung nach Ar­tikel 13 Abs. 7.

Artikel 28

Senatskommissionen und Senatsbeauftragte

der Repe

Der Senat kann ständige Kommissionen, Kommissionen sowie Ausschüsse mit inhaltlich bestimmten und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden und besondere Beauftragte im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Senat, soweit diese Grundordnung nichts anderes vorsieht. Die Mitglie­der von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern ihrer Mitgliedergruppen im Senat benannt.

Artikel 29

Ständige Kommissionen

( 1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats werden vom Senat insbesondere drei Ständige Kommissionen für folgende Aufgaben gebil­det:

1. Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen; sie ist insbesondere zuständig für

Fragen der Struktur, der Gliederung und der Organisa­estion der Universität sowie der Fakultäten,

- mittel- und langfristige Planung der Entwicklung und is Struktur der Universität,

-

Fragen der Bau- und Raumplanung,

Grundsätze der Ausstattung und Ausstattungspläne,

Fragen der Kapazität und von Zulassungsbeschränkun­

gen,

Stellungnahme zum Haushalts- und Finanzplan der Universität,

Zuordnung verfügbarer Personalstellen sowie Vertei­lung von Personal- und Sachmitteln,

Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Finanzierung besonderer Forschungsvorhaben,

Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, wissen­schaftlichen Institutionen, Wissenschaftsorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit Belange der Universität betroffen sind,

-

-

Beratung aller anderen Fragen, die Struktur und Ent­wicklung der Universität betreffen;

2. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs; sie ist insbesondere zuständig für

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die For­schung,

Koordinierung und Evaluierung von fakultäts- und hochschulübergreifenden Forschungsvorhaben,

Fragen der Bildung von Forschergruppen, Forschungs­schwerpunkten, Sonderforschungsbereichen und ver­gleichbaren Formen der Forschungsförderung,

Fragen der Einrichtung, Änderung und Auflösung von Organisationseinheiten, insoweit Belange der For­schung betroffen sind,

Koordinierung von Promotions- und Habilitationsord­nungen,

Sicherstellung und Koordinierung der Forschungsbe­richterstattung,

Fragen der Ausbildung und Förderung des wissen­schaftlichen Nachwuchses,

Beteiligung bei der Zuweisung von zentralen Stellen und Mitteln für besondere Forschungsvorhaben sowie deren Evaluierung,

Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, wissen­schaftlichen Institutionen und Wissenschaftsorganisa­tionen, soweit Belange der Forschung betroffen sind,

Beratung aller anderen Fragen der Forschung an der Universität;

3. Kommission für Lehre und Studium; sie ist insbesondere zuständig für

-

-

Grundsatzfragen des Lehrbetriebs und des Studiums,

- Stellungnahme zur Einführung, Evaluierung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

Stellungnahme zur Organisation studienbegleitender Praktika,

Koordinierung von Lehramts-, Magister-, Diplom-, Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungs- und Fernstudien,

Koordinierung von Studienangeboten der Fort- und Weiterbildung,

Koordinierung der Studienberatung,

Koordinierung von Kultur und Sport an der Universität,

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