3.
4.
die Stellungnahme zur Haushaltsanmeldung der Universität,
die Beschlußfassung über die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
5. die Mitwirkung bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten nach Artikel 11 Abs. 1,
6. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
7. die Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Universität, der Universitätsbibliothek, der wisabsenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, insoweit diese nicht Organisationseinheiten einer oder mehrerer Fakultäten sind,
8. die Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Satzungen und Ordnungen der Fakultäten und ihrer Organisationseinheiten,
9. die Beschlußfassung über Vorschläge zur Änderung der Grundordnung an das Konzil,
10. die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen sowie die Stellungnahme zu Studienund Prüfungsordnungen,
11. die Beschlußfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne der Universität,
12. die Beschlußfassung über die Vorschläge der Fakultäten für die Berufung von Professoren,
13. die Beratung über die Vorschläge der Fakultäten für die Bestellung von Honorarprofessoren,
14. die Stellungnahme zum Vorschlag einer Fakultät auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors,
15. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses,
16. die Beschlußfassung über die Frauenförderrichtlinien und den Frauenförderplan sowie die Kontrolle der Umsetzung dieser Richtlinien und des Frauenförderplans in Abstimmung mit dem Gleichstellungsrat,
17. die Wahl des Beauftragten für Behinderte und seines Stellvertreters nach Artikel 40 auf Vorschlag der Mitglieder der Universität Potsdam mit Behinderung und die Bestellung des Beauftragten für Umweltschutz nach Artikel 41,
18. die Wahl der Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder,
19. die Beschlußfassung über den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des Ordnungsausschusses durch den Rektor,
20. Anträge auf Einrichtung, Ausstattung und Entwicklung sowie Entscheidung über die Zuordnung von Sonderforschungsbereichen, ordeal
21. die Festsetzung von Zulassungszahlen,
22. die Koordinierung der Tätigkeit von Fakultäten und sonstigen Einrichtungen der Universität, bo
23. sonstige Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Universität als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
( 2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine Kommission oder der Fakultätsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.
( 3) Der Senat kontrolliert die Amtsführung des Rektorats. Er kann von diesem jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Universität und Rechenschaft über die Durchführung von Senatsbeschlüssen verlangen. Die Organe der Universität und der Fakultäten, der Kanzler und die Dezernate der Universitätsverwaltung haben die Tätigkeit des Senats sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse zu unterstützen und den Mitgliedern dieser Gremien im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunft zu erteilen.
Artikel 26
Zusammensetzung des Senats
( 1) Dem Senat gehören an
1. der Rektor als Vorsitzender mit Stimmrecht,
2. fünf Vertreter der Gruppe der Professoren, zu denen vier Dekane zählen,
3. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,
4. zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3, alisus
5. ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
( 2) Die Prorektoren und der Kanzler sollen an den Senatssitzungen mit Rederecht teilnehmen, sofern sie nicht Mitglieder des Gremiums nach Absatz 1 sind.
Artikel 27
Wahl der Senatsmitglieder
( 1) Das Mitglied des Senats nach Artikel 26 Abs. 1 Nr. 2, das nicht Dekan ist, wird von den Universitätsmitgliedern, die der Gruppe der Professoren angehören, gewählt.
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