Stimmen übersteigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 4) Jedes Mitglied eines gruppenparitätisch zusammengesetzten Entscheidungsgremiums, das bei einer Beschlußfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, daß
seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird,
- Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, b sein Sondervotum beigefügt wird. Ein beabsichtigtes Sondervotum muß vor der Abstimmung angekündigt werden und darf nur solche Argumente enthalten, die sib auch in der Beratung vorgebracht wurden. Sondervoten müssen binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
( 5) Wahlen in den Gremien sind grundsätzlich geheim. Geheime Wahlen erfolgen durch Vergabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält; steht nur ein Bewerber zur Wahl, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Steht im dritten Wahlgang mehr als ein Bewerber zur Wahl, ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Mit Zustimmung aller anwesenden Wahlberechtigten des Gremiums können Wahlen auch in offener Abstimmung erfolgen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Artikel 22
Eilentscheidungen
( 1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen und Berufungsangelegenheiten.
( 2) Der Vorsitzende hat dem Gremium unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung, die getroffene Entscheidung, deren Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen. Das Gremium kann zur Eilentscheidung des Vorsitzenden Stellung nehmen und sie gegebenfalls aufheben, sofern nicht zwischenzeitlich begründete Rechte Dritter betroffen sind. Die Stellungnahme ist bei Entscheidungen, die anderen Stellen zugeleitet werden, diesen vorzulegen.
5. Abschnitt
Das Konzil
Artikel 23
Aufgaben und Zuständigkeiten des Konzils
( 1) Das Konzil als zentrales Kollegialorgan ist zuständig für
1. die Erarbeitung und den Erlaẞ sowie die Änderung der Grundordnung auf Vorschlag eines Viertels der Mitglieder des Konzils oder auf Antrag des Senats,
2. die Wahl des Rektors und der Prorektoren auf Vorschlag des Senats,
3. die Beratung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht,
4. die Erörterung und Beschlußfassung der langfristigen Entwicklungsempfehlungen der Universität.
( 2) Die Beschlußẞfassung über die Grundordnung bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Konzils. Vor der Beschlußfassung soll dem Senat, dem Rektorat und den Fakultäten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Artikel 24
Zusammensetzung des Konzils
( 1) Dem Konzil gehören neunundfünfzig stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar dreißig Vertreter der Gruppe der Professoren, zwölf Vertreter der Gruppe der Studenten, zwölf Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3 und fünf Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
( 2) Das Konzil wählt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und aus jeder Gruppe je einen Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand des Konzils. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Konzils.
( 3) Verfahrensgrundsätze werden, soweit nicht in der Grundordnung bestimmt, in der Geschäftsordnung des Konzils und in der Wahlordnung festgelegt.
6. Abschnitt Der Senat
Artikel 25
Aufgaben und Zuständigkeiten des Senats
( 1) Der Senat als weiteres zentrales Kollegialorgan ist zuständig für
1. die Beschluẞfassung über den Vorschlag für die Wahl des Rektors und der Prorektoren,
2. die Beschlußfassung über den Vorschlag für die Ernennung des Kanzlers,
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