Heft 
(1996) 14
Seite
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( 2) Das Konzil tagt in öffentlicher Sitzung, zu der alle Mitglieder der Universität nach Maßgabe der in den Räu­men der Universität verfügbaren Plätze Zugang haben. Überdies können Vertreter der Medien eingeladen werden.

( 3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prü­fungssachen, einschließlich Habilitationen und Promotio­nen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

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( 4) Die Universität stellt sicher, daß ihre Mitglieder über die Tätigkeit der Entscheidungsgremien angemessen un­terrichtet werden. Zu diesem Zweck sollen die Tagesord­nung und die beschlossenen Entscheidungen in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Niederschriften über Ver­handlungsvorgänge sind den Mitgliedern der Universität auf Antrag zugänglich zu machen; das gilt nicht für Ange­legenheiten nach Absatz 3 sowie sonstige vertrauliche Angelegenheiten.

Artikel 19

Stimmrecht

( 1) An Entscheidungen, die Lehre, Forschung, künstleri­sche Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Profes­soren unmittelbar berühren, wirken die Mitglieder nach Artikel 6 mit, sofern sie dem Gremium angehören; Absatz 2 bleibt unberührt. Dem Gremium angehörende Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben Stimmrecht in Angele­genheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funk­tionen in dieser Universität wahrnehmen und über beson­dere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen. Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenhei­ten der Lehre. Über die Stimmberechtigung entscheidet in den Fällen der Sätze 2 und 3 der Vorsitzende des Gremi­ums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds und im Streitfall das Rektorat. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

( 2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwick­lungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmit­telbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremi­ums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustan­de, so genügt für eine Entscheidung die aus diesem Ab­stimmungsgang zu ermittelnde Mehrheit der Professoren. Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilita­tionen sowie über Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professoren der Fakul­tät nach§ 90 Abs. 3 BbgHG stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fakultätsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag zusammen mit dem Berufungsvorschlag der Mehrheit der Professoren als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

( 3) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen, ein­schließlich Habilitationen und Promotionen, steht das Stimmrecht nur Personen zu, die selbst mindestens die

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durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

( 4) Jedes Mitglied eines Gremiums hat Antragsrecht, so­weit die Grundordnung nichts anderes vorsieht. Die Ge­schäftsordnungen der einzelnen Gremien können das Rede­recht über den Kreis der Mitglieder des entsprechenden Gremiums hinaus erweitern.

( 5) Berät ein Gremium der Universität über Angelegen­heiten einer Organisationseinheit der Universität, soll ihr Leiter mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Artikel 20 Mitwirkungsausschluß

( 1) Mitglieder der Universität dürfen, unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder dem Personenkreis nach§ 20 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ( VwVfGBbg) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können. Dies gilt nicht für Wahlen zu ehrenamtli­chen Tätigkeiten oder für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten.

( 2) Wer annehmen muß, aus diesem Grund von der Mit­wirkung ausgeschlossen zu sein, hat dies unaufgefordert dem Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen. In Zweifels­fällen entscheidet das Gremium in Abwesenheit des Be­troffenen.

( 3) Beschlüsse, die unter der Mitwirkung eines nach Ab­satz 1 ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt sind, sind auf­zuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entschei­dend war oder gewesen sein könnte und dadurch zwi­schenzeitlich begründete Rechte Dritter nicht entgegenste­hen.

( 4) Im übrigen gelten die Vorschriften des VwVfGBbg entsprechend.

Artikel 21 Abstimmungen

( 1) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Sie finden grundsätzlich im Anschluß an die Beratung der Angelegenheit statt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstim­

mung.

( 2) Der Vorsitzende jedes Gremiums wirkt derart auf die Formulierung der Anträge hin, daß diese sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Anträge sollen so gefaßt werden, daß nach Erteilung der Zustimmung gefragt wird.

( 3) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein­