Heft 
(1996) 14
Seite
239
Einzelbild herunterladen

Wahlverfahren, die Stellvertretung und die Nachrücker bestimmt die Wahlordnung, die der Senat erläßt.

( 8) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglie­der eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieser Umstand nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Gremienbeschlüsse, soweit diese vollzo­gen sind.

4. Abschnitt

Verfahrensgrundsätze für Gremien

Artikel 14

Geschäftsordnung

( 1) Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, so­weit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt. Hilfs­weise ist die Geschäftsordnung des Senats entsprechend anzuwenden.

( 2) Die Geschäftsordnungen der Gremien und Ausschüsse haben die in der Grundordnung niedergelegten Verfah­rensgrundsätze für Gremien zu beachten.

Artikel 15 Ausschüsse

Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Verhältnis der Gruppen im jeweiligen Gremium. Mit Zustimmung aller Gruppen kann davon abgewichen wer­den.

Artikel 16

Einberufung und Tagesordnung

( 1) Gremien werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat regelmäßig zu erfolgen, wie die Ge­schäfte es erfordern, zumindest einmal im Semester. Gre­mien sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, eine Gruppe oder das Rektorat dies unter Angabe des Beratungsgegen­standes verlangt.

( 2) Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form minde­stens eine Woche vor der Sitzung. Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dem Einladungs­schreiben ist die Tagesordnung der Sitzung beizufügen.

( 3) Der Vorsitzende eines Gremiums stellt die Tagesord­nung auf. Er hat dabei Anträge, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist vor der Sitzung von einem Fünftel der jeweiligen Gremienmitglie­der oder einer Gruppenvertretung im Gremium vorgelegt werden, zu berücksichtigen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums auf Antrag die Dringlichkeit beschließen. Ein Beschluß in der Sache ist über einen

derartigen Gegenstand nur zulässig, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums widerspricht.

Artikel 17

Beschlußfähigkeit

( 1) Die Gremien dürfen nur in einer ordnungsgemäß einbe­rufenen Sitzung beraten und beschließen.

( 2) Die Gremien sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Senat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

( 3) Die Beschlußfähigkeit wird vor Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden jedes Gremiums festgestellt. Das Gremium gilt als beschlußfähig, solange nicht die Be­schlußunfähigkeit festgestellt ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von einem Mitglied bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist die Beschlußfähigkeit durch Zählung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung so­lange aussetzen.

( 4) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende den Zeit­punkt der nächsten Sitzung zu verkünden. Ist eine Angele­genheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angele­genheit einberufenen Sitzung insoweit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Ergibt die Beschlußunfähigkeit sich bei einer Abstimmung, so wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung durchgeführt; ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

( 5) Für die Wahlen des Rektors, der Prorektoren, der De­kane und Prodekane ist die Beschlußfähigkeit erforderlich.

( 6) Die Regelung der Beschlußfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.

Artikel 18 Öffentlichkeit

( 1) Gruppenparitätisch zusammengesetzte Gremien und Gremien mit Entscheidungsbefugnis tagen öffentlich. Das Rektorat ist davon ausgenommen. Jedes dieser Gremien kann den Ausschluß der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen; das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. In nichtöffentlichen Sitzungen gelten die Mitglieder des Rektorats, Vertreter der stimmberechtig­ten Mitglieder eines Gremiums, Personen mit Rede- und Anwesenheitsrecht für das betreffende Gremium sowie hinzugezogene Sachverständige und andere zu Anhörun­gen geladene Personen nicht als Teile der Öffentlichkeit.

239