Heft 
(1996) 14
Seite
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3. wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten und die Universitätsbibliothek,

4. die Universitätsverwaltung.

( 2) Zentrale Organe der Universität sind

1. das Konzil,

2. der Senat,

3. das Rektorat.

( 3) Zentrale Beauftragte der Universität sind

1. die Gleichstellungsbeauftragte, 2. der Beauftragte für Behinderte, 3. der Beauftragte für Umweltschutz.

nsb

( 4) Die Studentenschaft der Universität Potsdam ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität und übt die ihr nach§ 81 Abs. 1 Satz 3 BbgHG zustehenden Aufgaben aus; ein Vertreter des Studierendenrats soll im Rahmen dieser Aufgabenstellung in allen zentralen Kollegialorga­nen mit Rederecht teilnehmen.

Artikel 12

Grundsätze der Gruppenvertretung

( 1) Für die Vertretung der Mitglieder in gruppenparitätisch zu besetzenden Gremien der Universität, der Fakultäten, der Institute, der Zentralen Einrichtungen und Betriebsein­heiten bilden

1. die Professoren einschließlich der außerplanmäßigen Professoren, der Honorarprofessoren und der Gastpro­fessoren sowie die Hochschuldozenten,

2. die eingeschriebenen Studenten,

3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die Privatdo­zenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen As­sistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter( Beamte in der Laufbahn des Akademi­schen Rates und Angestellte), die Lehrkräfte für beson­dere Aufgaben, die Lehrbeauftragten, die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte, sowie sonstige Angehöri­ge des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals,

4. die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

jeweils eine Gruppe. Mitglieder der Universität können nur einer Gruppe angehören und müssen sich bei Wahlen in Zweifelsfällen für eine Gruppe entscheiden.

( 2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder und Gruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Universitätsgremien und ihrer Ausschüsse bestimmen sich nach deren Aufgaben, nach der fachlichen Gliederung der Universität Potsdam sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Uni­versität.

( 3) Die Professoren müssen in allen Gremien mit Entschei­dungsbefugnissen in Angelegenheiten der Forschung, der

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Lehre oder Berufung von Professoren und Einstellung von Hochschuldozenten über die Mehrheit der Sitze und Stim­men verfügen. Zu den Angelegenheiten der Forschung gehören auch Promotionen und Habilitationen.

Artikel 13 Wahlen

( 1) Die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat werden in direkter, freier, gleicher und gehei­mer Wahl von den jeweiligen Gruppen getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Gruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Für die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten ist die Möglichkeit der Brief­wahl zu gewährleisten.

( 2) Für die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat sind Stellvertreter zu wählen, die anstelle stimmberechtigter Mitglieder in den genannten Gremien deren Rechte und Pflichten wahrnehmen können.

( 3) Jedes Mitglied der Universität kann sein Wahlrecht für die Wahlen nach Absatz 1 nur in jeweils einer Gruppe und jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mit­glied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einer Fakultät angehört, muß schriftlich erklären, für welche Gruppe und in welcher Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will. Die Zuordnung der Studenten zu einer Fakultät richtet sich zunächst nach dem ersten Studienfach. Studenten, die Mitglieder mehrerer Fakultäten sind, können eine Erklä­rung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie von ihrem ( E) Stimmrecht Gebrauch machen wollen.

( 4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlman­dat und Amtsmandat zusammen, so hat sich das gewählte Mitglied für eines der beiden Mandate zu entscheiden.

( 5) Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesonde­re durch

1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit, 2. Rücktritt vom Mandat,

3. Ausscheiden aus der Universität,

4. rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.

( 6) Der Rücktritt vom Mandat ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muß gegenüber dem Vorsitzenden des jewei­ligen Gremiums schriftlich erklärt werden. In diesem Fall wird das Mandat von Nachrückern wahrgenommen. Nach­rücker werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen; dabei ist die Reihenfolge nach Anzahl der Stimmen, ersatzweise die in den Wahlvorschlägen aufgeführte Reihenfolge der Bewer­ber maßgebend. Enthält ein Wahlvorschlag keinen Bewer­ber mehr, so bleiben die auf diesen Wahlvorschlag entfal­lenden Sitze unbesetzt.

( 7) Das Nähere über die Wahlen gemäß Absatz 1, insbe­sondere über das Wahlsystem, die Wahlrechte und das