3. wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten und die Universitätsbibliothek,
4. die Universitätsverwaltung.
( 2) Zentrale Organe der Universität sind
1. das Konzil,
2. der Senat,
3. das Rektorat.
( 3) Zentrale Beauftragte der Universität sind
1. die Gleichstellungsbeauftragte, 2. der Beauftragte für Behinderte, 3. der Beauftragte für Umweltschutz.
nsb
( 4) Die Studentenschaft der Universität Potsdam ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität und übt die ihr nach§ 81 Abs. 1 Satz 3 BbgHG zustehenden Aufgaben aus; ein Vertreter des Studierendenrats soll im Rahmen dieser Aufgabenstellung in allen zentralen Kollegialorganen mit Rederecht teilnehmen.
Artikel 12
Grundsätze der Gruppenvertretung
( 1) Für die Vertretung der Mitglieder in gruppenparitätisch zu besetzenden Gremien der Universität, der Fakultäten, der Institute, der Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten bilden
1. die Professoren einschließlich der außerplanmäßigen Professoren, der Honorarprofessoren und der Gastprofessoren sowie die Hochschuldozenten,
2. die eingeschriebenen Studenten,
3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die Privatdozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter( Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rates und Angestellte), die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten, die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte, sowie sonstige Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals,
4. die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
jeweils eine Gruppe. Mitglieder der Universität können nur einer Gruppe angehören und müssen sich bei Wahlen in Zweifelsfällen für eine Gruppe entscheiden.
( 2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder und Gruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Universitätsgremien und ihrer Ausschüsse bestimmen sich nach deren Aufgaben, nach der fachlichen Gliederung der Universität Potsdam sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Universität.
( 3) Die Professoren müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten der Forschung, der
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Lehre oder Berufung von Professoren und Einstellung von Hochschuldozenten über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Zu den Angelegenheiten der Forschung gehören auch Promotionen und Habilitationen.
Artikel 13 Wahlen
( 1) Die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat werden in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Gruppen getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Gruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Für die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu gewährleisten.
( 2) Für die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat sind Stellvertreter zu wählen, die anstelle stimmberechtigter Mitglieder in den genannten Gremien deren Rechte und Pflichten wahrnehmen können.
( 3) Jedes Mitglied der Universität kann sein Wahlrecht für die Wahlen nach Absatz 1 nur in jeweils einer Gruppe und jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einer Fakultät angehört, muß schriftlich erklären, für welche Gruppe und in welcher Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will. Die Zuordnung der Studenten zu einer Fakultät richtet sich zunächst nach dem ersten Studienfach. Studenten, die Mitglieder mehrerer Fakultäten sind, können eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie von ihrem ( E) Stimmrecht Gebrauch machen wollen.
( 4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so hat sich das gewählte Mitglied für eines der beiden Mandate zu entscheiden.
( 5) Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch
1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit, 2. Rücktritt vom Mandat,
3. Ausscheiden aus der Universität,
4. rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.
( 6) Der Rücktritt vom Mandat ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muß gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums schriftlich erklärt werden. In diesem Fall wird das Mandat von Nachrückern wahrgenommen. Nachrücker werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen; dabei ist die Reihenfolge nach Anzahl der Stimmen, ersatzweise die in den Wahlvorschlägen aufgeführte Reihenfolge der Bewerber maßgebend. Enthält ein Wahlvorschlag keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Sitze unbesetzt.
( 7) Das Nähere über die Wahlen gemäß Absatz 1, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlrechte und das