Heft 
(1996) 14
Seite
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Artikel 7

Allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder

( 1) Den Mitgliedern der Universität steht die verfassungs­rechtlich gewährleistete Freiheit von Forschung, Lehre und Studium in Wissenschaft und Kunst zu. Sie haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus Dienst­oder Arbeitsverhältnissen, so zu verhalten, daß die Uni­versität ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehin­dert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen.

( 2) Die Mitglieder der Universität haben das Recht, die Einrichtungen der Universität nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen.

( 3) Die Mitglieder der Universität sind berechtigt, von den sozialen und kulturellen Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Gebrauch zu machen.

Artikel 8

Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder

( S)

( 1) Zu Ehrensenatoren der Universität können Persönlich­keiten ernannt werden, die sich hohe Verdienste um die Entwicklung der Universität erworben haben und Mitglied der Universität waren.

( 2) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich hohe Verdienste um die Entwicklung und Förderung der Universität erworben haben und die nicht Mitglied der Universität sind oder waren.

( 3) Die Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder werden vom Senat gewählt. Die Ehrung erfolgt durch das Konzil.

( 4) Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder können in die Arbeit der Gremien der Universität mit einbezogen wer­den.

( 5) Das Nähere zum Verfahren sowie zu weiteren Ehrun­gen der Universität regelt der Senat in einer Ehrenordnung.

( 3) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für die in dieser Grundordnung bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt. Sie sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

( 4) Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktionen sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amts- oder Wahlzeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.

( 5) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt wer­den.

( 6) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegen­heit in jenen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

( 7) Frauen führen Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

Artikel 10 Vereinigungen

( 1) Vereinigungen von Mitgliedern der Universität Pots­dam können auf Antrag in eine beim Rektorat geführte Liste eingetragen werden. Über Eintragung und Streichung entscheidet das Rektorat. Die Eintragung ist zu verweigern bzw. zu widerrufen, wenn die Zielsetzung der Vereinigung den Aufgaben der Universität Potsdam nach Artikel 2 entgegensteht oder wenn die Eintragung dem Ansehen der Universität Potsdam in der Öffentlichkeit schadet. Über den Widerspruch einer abgelehnten Vereinigung entschei­det der Senat.

( 2) Eingetragene Vereinigungen haben das Recht, Räume und Einrichtungen der Universität im Rahmen der Kapazi­tät und der Benutzungsordnungen für ihre Veranstaltungen zu nutzen. Sie haben das Recht, Informationsmaterial in der Universität zu verteilen.

Artikel 9

Mitwirkung an der Selbstverwaltung

( 1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universi­tät gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorlie­gen. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Mona­te können die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschafts­pflichten auf Antrag ruhen.

( 2) Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personal­vertretung wahrnehmen, dürfen einem Gremium der Selbstverwaltung nicht angehören, das für Personalangele­genheiten zuständig ist.

3. Abschnitt

Die Organisation der Universität

Artikel 11

Struktur der Universität

( 1) Die Universität gliedert sich in

1. Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten für Forschung und Lehre,

2. Institute als unselbständige Untergliederungen der Fakultäten,

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