Heft 
(1996) 14
Seite
236
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Einrichtungen sowie durch den Austausch von Wissen­schaftlern und Studenten;

10. Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, For­schungs- und Bildungseinrichtungen beim Technolo­gietransfer sowie Förderung des Wissens- und Techno­logietransfers in die Praxis.

( 4) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsschwerpunkte und Forschungsvorhaben.

Artikel 3 Autonomie

Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich gewährleiste­ten Freiheit von Forschung, Lehre und Studium in Wissen­schaft und Kunst ordnet und verwaltet die Universität ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Grundordnung im Rahmen der geltenden Gesetze selbst. Sie geht dabei von dem Grundsatz der Einheit von Forschung, Lehre und Studium aus.

Artikel 4

Selbstverwaltung

( 1) Die Selbstverwaltung hat der Verwirklichung der Frei­heit von Forschung, Lehre und Studium zu dienen und dafür zu sorgen, daß die Mitglieder der Universität die ihnen verfassungsrechtlich und gesetzlich gewährleisteten Rechte wahrnehmen können. Die Organisation der Selbst­verwaltung muß auf eine universitäre Transparenz, Kon­trolle und Information ausgerichtet sein.

( 2) Die Universität regelt entsprechend ihrem Recht auf Selbstverwaltung ihre Angelegenheiten durch Satzungen und sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ordnungen, insbesondere die Verfahren

- zur Bestellung und Besetzung der universitären Organe, zur Auswahl von Professoren und zur Auswahl von weiteren Lehrkräften, von wissenschaftlichem Personal sowie von Mitarbeitern in Technik und Verwaltung, - zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studien­gängen.

( 3) Für die Mitwirkung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung stellt die Universität die erforderlichen Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit.

Artikel 5

Akademische Grade und Ehrungen

( 1) Die Universität hat das Recht, Universitätsprüfungen abzuhalten und akademische Grade zu verleihen. Sie hat das Promotions- und das Habilitationsrecht.

( 2) Die Universität hat das Recht, Ehrungen vorzunehmen und Ehrentitel zu verleihen.

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2. Abschnitt

Mitgliedschaft in der Universität

Artikel 6

Mitglieder der Universität

( 1) Mitglieder der Universität sind: Das Konzil

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1. die hauptberuflich an der Universität tätigen Professo­

ren,

2. die hauptberuflich an der Universität tätigen Hoch­schuldozenten, др

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3. die hauptberuflich an der Universität tätigen wissen­schaftlichen und künstlerischen Assistenten, QA

4. die hauptberuflich an der Universität tätigen Oberassi­stenten und Oberingenieure,

5. die hauptberuflich an der Universität tätigen wissen­schaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter( Beamte in der Laufbahn des akademischen Rates und Angestell­te),

6. die hauptberuflich an der Universität tätigen Lehrkräfte net für besondere Aufgaben, zodia

7. die hauptberuflich an der Universität tätigen Mitarbei­ter nach§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BbgHG( Mitarbeiter in Technik und Verwaltung),

8. die an der Universität eingeschriebenen Studenten,

9. der Rektor,

10. der Kanzler.

( 2) Mitglieder der Universität sind auch, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind,

1. Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professo­ren, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten, bed

2. die nebenberuflich tätigen Honorarprofessoren,

3. die außerplanmäßigen Professoren,

4. die Privatdozenten,

5. die Lehrbeauftragten,

6. die gastweise tätigen Lehrkräfte und Gastprofessoren.

( 3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 haben passi­ves und aktives Wahlrecht, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 und Absatz 2 Nr. 2 bis 6 haben lediglich aktives Wahlrecht.