Heft 
(1997) 1
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Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerken­nung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt wer­den, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig­keit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung

ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden

anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Stu­dienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudi­um eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Uni­versität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nach­zuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­

schusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absol­venten der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprü­fungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Werden sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprü­fung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten die dabei erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Kandidat die letzte Prüfungsleistung er­bracht hat. Es zählt dabei das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Zeiten der Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes( z.B. Studienzeiten im Ausland) werden nicht auf die Einhal­tung des Zeitpunktes für den Freiversuch angerechnet. Die Entscheidung über eine Nichtanrechnung trifft auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsaus­schuß.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

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